Die klagende Partei begehrte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages von 77.662 S s. A. zur ungeteilten Hand mit den Ehegatten Karl und Maria Sch. aus dem Titel des Schadenersatzes.
Karl Sch. ist mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Ried i. Innkreis vom 3. Mai 1963 des Verbrechens des Betruges schuldig erkannt worden, weil er durch gefälschte Privaturkunden und Fakturen unter anderen Kreditinstituten auch die Klägerin zur Gewährung von Krediten, und zwar im April 1960 für den Kauf einer Gülleanlage in der Höhe von 80.000 S, im Juli 1960 für den Kauf einer Heumaschine in der Höhe von 45.000 S und im Oktober 1960 für den Kauf einer Mostpresse in der Höhe von 42.000 S veranlaßt hat. Der Schaden, den die Klägerin durch die betrügerischen Handlungen des Karl Sch. erlitten hat, hat unter Berücksichtigung der Kreditgebühren und der Rückzahlungen Sch.'s per Juli 1961 152.662 S betragen. Später hat die Klägerin aus dem Versteigerungserlös der Liegenschaft des Karl Sch. 35.310.17 S erhalten. 40.000 S sind ihr bereits zugesprochen worden. Die erwähnten Geräte (Gülleanlage, Heumaschine, Mostpresse) sind nie geliefert worden, die Bestellung ist von Karl Sch. fingiert worden. Die Kredite für diese Geräte hat der Beklagte ermittelt. Entgegen seiner Verpflichtung als Kreditbringer hat er an den Geräten keine Eigentumsschilder (der Klägerin) angebracht, sondern diese Schilder dem Karl Sch. übergeben, damit dieser sie selbst anbringe. Der Beklagte hat sich auch nie selbst überzeugt, daß Karl Sch. dies tatsächlich getan hat. Trotzdem hat der Beklagte bestätigt, daß die Eigentumsschilder in seiner Gegenwart angebracht worden seien. Noch im Frühjahr 1961 hat der Beklagte über ausdrückliches Befragen dem Leiter der Annahmestelle der Klägerin in L. erklärt, daß bei den Krediten des Karl Sch. alles in Ordnung gehe und die Kaufobjekte vorhanden seien. Die von der Klägerin zur Auszahlung gelangenden Kredite hat der Beklagte auf Grund einer Vollmacht des Anton L. (des angeblichen Verkäufers der Geräte), die - wie sich später herausgestellt hat - von Karl Sch. gefälscht worden war, in Empfang genommen und sie nicht an Anton L., sondern an Karl Sch. übergeben, der sich hiebei wiederum einer gefälschten Vollmacht des Anton L. bedient hat. Der Beklagte hat dies getan, obwohl ihm aus seiner Tätigkeit als Kreditvermittler bekannt gewesen ist, daß die Kredite zur Weitergabe an die Lieferfirma bestimmt gewesen sind. Er hat wiederholt Vollmachten zur Empfangnahme des Geldes von der Klägerin selbst auf seiner Schreibmaschine geschrieben, die Unterschrift des Anton L. aber nicht selbst eingeholt, sondern sie durch Karl Sch. besorgen lassen. Der Beklagte hat sich schließlich, als er Ende Oktober 1960 erfahren hat, daß Karl Sch. Unterschriften des Anton L. gefälscht und eine gestohlene Stampiglie des L. widerrechtlich verwendet haben soll, und er vom Leiter der Annahmestelle der Klägerin den Auftrag erhalten hat, zu erheben, ob diese Behauptungen richtig seien, wieder nicht zu dem von Sch. nur 2 km entfernt wohnenden Anton L. begeben um bei diesem Erkündigungen einzuziehen, sondern er ist zu dem der Fälschung verdächtigen Karl Sch. gegangen und hat diesen befragt, ob er Unterschriften gefälscht und eine gestohlene Stampiglie verwendet hat, was dieser selbstverständlich in Abrede gestellt hat.
Der Klägerin ist spätestens am 21. November 1961 der Schaden, der mit der Klage geltend gemacht wird, und das Vorgehen des Beklagten bekannt gewesen, das für den Schaden mitursächlich gewesen ist.
Ende September 1964, während zu 1 Cg.../63 des Landesgerichtes Linz eine Klage auf Zahlung von 40.000 S gegen den Beklagten aus dem gleichen Haftungstatbestande noch anhängig gewesen ist, ist der Beklagte bei der Klägerin in W. erschienen und hat mit August X. wegen einer vergleichsweisen Bereinigung der Angelegenheit verhandelt. Er hat über Vorhalt des August X. wohl zugegeben, daß es von ihm ein Fehler gewesen sei, seinerzeit nicht bei Anton L. Erkündigungen eingezogen zu haben. Gegen die klägerische Forderung hat er jedoch eingewendet, daß auch die Klägerin ein Verschulden an dem Schadenseintritt treffe, weil sei gegen Ende 1960 keine Strafanzeige gegen Karl Sch. erstattet habe und mit ihren Forderungen nicht rechtzeitig ins Grundbuch gegangen sei. Den von August X. als Vergleichsgrundlage genannten Betrag von 120.000 S hat der Beklagte als zu hoch abgelehnt. Ein späterer schriftlicher Vergleichsvorschlag der Klägerin ist ebenfalls nicht angenommen worden.Ende September 1964, während zu 1 Cg.../63 des Landesgerichtes Linz eine Klage auf Zahlung von 40.000 S gegen den Beklagten aus dem gleichen Haftungstatbestande noch anhängig gewesen ist, ist der Beklagte bei der Klägerin in W. erschienen und hat mit August römisch zehn. wegen einer vergleichsweisen Bereinigung der Angelegenheit verhandelt. Er hat über Vorhalt des August römisch zehn. wohl zugegeben, daß es von ihm ein Fehler gewesen sei, seinerzeit nicht bei Anton L. Erkündigungen eingezogen zu haben. Gegen die klägerische Forderung hat er jedoch eingewendet, daß auch die Klägerin ein Verschulden an dem Schadenseintritt treffe, weil sei gegen Ende 1960 keine Strafanzeige gegen Karl Sch. erstattet habe und mit ihren Forderungen nicht rechtzeitig ins Grundbuch gegangen sei. Den von August römisch zehn. als Vergleichsgrundlage genannten Betrag von 120.000 S hat der Beklagte als zu hoch abgelehnt. Ein späterer schriftlicher Vergleichsvorschlag der Klägerin ist ebenfalls nicht angenommen worden.
Das Erstgericht hat der Klage hinsichtlich eines Betrages von 77.351.83 S s. A. stattgegeben, dagegen das Mehrbegehren von 310.17 S s. A. abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat über Berufung des Beklagten nach teilweiser Wiederholung der Beweisaufnahme die Klage zur Gänze abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus: Da sich aus der Strafanzeige und den angeführten Briefen des Klagevertreters eindeutig ergebe, daß die Klägerin schon damals von den den eingeklagten Schaden mitverursachenden Handlungen des Beklagten Kenntnis gehabt habe und ihr auch bewußt gewesen sei, daß diese Handlungen dem Beklagten als ein seine Mithaftung begrundendes Verschulden zuzurechnen seien, habe spätestens mit 21. November 1961 der Lauf der Verjährungszeit begonnen. Diese betrage drei Jahre, da die Klägerin eine vorsätzliche Beteiligung des Beklagten an dem Verbrechen des Karl Sch. nicht habe beweisen können. Auch durch den Anschluß der Klägerin als Privatbeteiligte im Strafverfahren gegen Karl Sch. und unbekannte Täter sei die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden, zumal das Strafverfahren gegen den Beklagten bereits am 23. November 1963 eingestellt worden sei. Die am 16. April 1965 erhobene Klage sei daher verspätet, nämlich nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden. Die Verjährungseinrede sei daher berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.