Die Revision ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem in dieser Rechtssache ergangenen Beschluss vom 7. 6. 1984, 8 Ob 15/84 (ON 33), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ausführlich dargestellt, dass die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz den Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unterliegt. Die Revision ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem in dieser Rechtssache ergangenen Beschluss vom 7. 6. 1984, 8 Ob 15/84 (ON 33), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ausführlich dargestellt, dass die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz den Revisionsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unterliegt. Die Revision ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Der Rechtsmittelwerber darf daher, auch wenn die Revision zugelassen wurde, in der Revision nur Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend machen. Werden keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist die Revision nicht gesetzmäßig im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO ausgeführt und damit zurückzuweisen. In ähnlicher Weise war gemäß § 502 Abs 4 ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 die Revision in Kündigungsstreitigkeiten lediglich aus dem im § 503 Z 4 ZPO (alte Fassung) bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichts für zulässig erkannt worden war. Lehre und Rechtsprechung (Fasching Kommentar IV 286 und ErgBd 104 f; MietSlg 28.611 ua) haben dazu die Auffassung vertreten, dass selbst dann, wenn die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, sie dennoch zurückzuweisen sei, wenn sie sich auf unzulässige Revisionsgründe stütze. Nichts anderes kann aber gelten, wenn in einer nach § 500 Abs 3 ZPO zugelassenen Revision kein Revisionsgrund nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend gemacht wird (4 Ob 328/84; 6 Ob 523/84).Der Rechtsmittelwerber darf daher, auch wenn die Revision zugelassen wurde, in der Revision nur Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geltend machen. Werden keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist die Revision nicht gesetzmäßig im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO ausgeführt und damit zurückzuweisen. In ähnlicher Weise war gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 die Revision in Kündigungsstreitigkeiten lediglich aus dem im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO (alte Fassung) bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichts für zulässig erkannt worden war. Lehre und Rechtsprechung (Fasching Kommentar römisch vier 286 und ErgBd 104 f; MietSlg 28.611 ua) haben dazu die Auffassung vertreten, dass selbst dann, wenn die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, sie dennoch zurückzuweisen sei, wenn sie sich auf unzulässige Revisionsgründe stütze. Nichts anderes kann aber gelten, wenn in einer nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zugelassenen Revision kein Revisionsgrund nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht wird (4 Ob 328/84; 6 Ob 523/84).
Solche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO werden jedoch in der Revision des Klägers nicht geltend gemacht. Dies gilt zunächst für den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 510 Abs 3 ZPO).Solche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO werden jedoch in der Revision des Klägers nicht geltend gemacht. Dies gilt zunächst für den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Aber auch in der Rechtsrüge werden solche Fragen nicht aufeworfen. Der Kläger versucht hier nur sinngemäß darzutun, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts Graz über die vom Beklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit den Denkgesetzen widerspreche, weil sie mit den übrigen Feststellungen über die Fahrgeschwindigkeit des Klägers, die vom Kläger nach seinem Einbiegen in die Ossiacher-Bundesstraße auf dieser bis zur Kollision zurückgelegte Strecke und den vom Beklagten auf der Ossiacher-Bundesstraße zurückgelegten Weg aus seiner Position im Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in dieser Straße bis zum Kontakt nicht in Einklang zu bringen sei.
Dies ist unzutreffend. Denn der Kläger legte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Graz vom Einfahren in die Ossiacher-Bundesstraße (80 m vor dem Fixpunkt) bis in die Kontaktposition (2 m vor dem Fixpunkt) etwa 78 m mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h zurück, der Beklagte aus seiner Position im Augenblick des Einfahrens des Klägers in die Ossiacher-Bundesstraße (180 m vor dem Fixpunkt) bis in die Kontaktposition (2 m vor dem Fixpunkt) etwa 178 m mit einer Geschwindigkeit von 73,8 km/h. Die kurzzeitige Bremsung des PKW des Beklagten kann in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden. Nach diesen Feststellungen betrug rechnerisch der Zeitbedarf des Klägers für eine zurückgelegte Strecke von 78 m somit 7,02 bis 9,36 Sekunden, der des Beklagten für eine zurückgelegte Strecke von 178 m 8,68 Sekunden. Da diese letztere Zeitspanne innerhalb der dargestellten zeitlichen Grenzen liegt, die der Kläger für die Zurücklegung der Strecke vom Einfahren in die Ossiacher-Bundesstraße bis in die Kontaktposition benötigte, kann von einer Denkgesetzwidrigkeit der getroffenen Feststellung über die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten keine Rede sein.
Jedenfalls macht der Kläger mit seinen diesbezüglichen Revisionsausführungen auch nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, geltend. Dass das angefochtene Urteil mit anderen materiell-rechtlichen Fehlern behaftet sei, wird in der Revision nicht behauptet.Jedenfalls macht der Kläger mit seinen diesbezüglichen Revisionsausführungen auch nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, geltend. Dass das angefochtene Urteil mit anderen materiell-rechtlichen Fehlern behaftet sei, wird in der Revision nicht behauptet.
Da somit der Kläger in seinem Rechtsmittel keinen Revisionsgrund nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (§ 503 Abs 2 ZPO) geltend macht, ist es, wie oben ausgeführt, als unzulässig zurückzuweisen.Da somit der Kläger in seinem Rechtsmittel keinen Revisionsgrund nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO) geltend macht, ist es, wie oben ausgeführt, als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels. Aber auch ein Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung an den Beklagten kommt nicht in Betracht, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 40, 41, 50 ZPO).Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels. Aber auch ein Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung an den Beklagten kommt nicht in Betracht, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (Paragraphen 40, 41, 50, ZPO).