Entscheidungsgründe:
Am 20. Dezember 1974 ereignete sich auf der Westautobahn im Gemeindegebiet Laakirchen, Oberösterreich, ein Verkehrsunfall, an dem der bei der Klägerin rentenversicherte Slavko C*** als Lenker seines PKWs mit dem bundesdeutschen Kennzeichen KÜN-LC 71 und Nikolaus G*** als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs O 476.229 beteiligt waren. In der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. April 1986 zahlte die Klägerin ihrem Versicherten C*** den Betrag von DM 9.559,60 an Berufsunfähigkeitsrente. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1977 verzichtete die Beklagte gegenüber der L***
(LVA) Württemberg, die C*** Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation erbracht hatte, auf die Verjährung. Die LVA Württemberg hat bis 29. Juni 1981 in Unkenntnis jugoslawischer Vorversicherungszeiten C***'S Leistungen erbracht. Erst nach der Antragstellung auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wurde das Bestehen von jugoslawischen Vorversicherungszeiten bekannt. Der Versicherungsakt wurde hierauf der für Versicherte mit ausländischen Versicherungszeiten zuständigen Klägerin abgetreten. Mit der am 11. April 1986 erhobenen Regreßklage begehrte die L*** N***-O*** von der Beklagten
die Bezahlung von DM 9.559,60 samt Anhang und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Leistungen der Klägerin aus Anlaß des Versicherungsfalles, sofern diese Deckung fänden und die Haftpflichtversicherungssumme nicht überschritten werde. Rechtskräftig sei ausgesprochen (2 Ob 141/77), daß die unfallsbeteiligten Lenker ein gleichteiliges Mitverschulden treffe. Die Berufsunfähigkeit sei eine Folge des Verkehrsunfalles. Das Regreßrecht sei nach österreichischem Kollisionsrecht vor dem 1. Jänner 1979 zu beurteilen. Für den Ersatzanspruch gelte österreichisches, für die Zession bundesdeutsches Recht. Gemäß Art. 43 Abs. 1 des zwischenstaatlichen Abkommens über Soziale Sicherheit, BGBl. 1969/328, gehe der Schadenersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger nach dem Recht seines Vertragsstaates über, somit nach bundesdeutschem Recht (§ 1542 RVO). Nach dem bundesdeutschen Recht bewirke der Zuständigkeitswechsel der betroffenen Sozialversicherungsträger, daß der später zuständig gewordene Sozialversicherungsträger die auf ihn übergegangene Schadenersatzansprüche des Verletzten als Rechtsnachfolger des ursprünglich zuständigen Sozialversicherungsträgers geltend machen könne.die Bezahlung von DM 9.559,60 samt Anhang und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Leistungen der Klägerin aus Anlaß des Versicherungsfalles, sofern diese Deckung fänden und die Haftpflichtversicherungssumme nicht überschritten werde. Rechtskräftig sei ausgesprochen (2 Ob 141/77), daß die unfallsbeteiligten Lenker ein gleichteiliges Mitverschulden treffe. Die Berufsunfähigkeit sei eine Folge des Verkehrsunfalles. Das Regreßrecht sei nach österreichischem Kollisionsrecht vor dem 1. Jänner 1979 zu beurteilen. Für den Ersatzanspruch gelte österreichisches, für die Zession bundesdeutsches Recht. Gemäß Artikel 43, Absatz eins, des zwischenstaatlichen Abkommens über Soziale Sicherheit, BGBl. 1969/328, gehe der Schadenersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger nach dem Recht seines Vertragsstaates über, somit nach bundesdeutschem Recht (Paragraph 1542, RVO). Nach dem bundesdeutschen Recht bewirke der Zuständigkeitswechsel der betroffenen Sozialversicherungsträger, daß der später zuständig gewordene Sozialversicherungsträger die auf ihn übergegangene Schadenersatzansprüche des Verletzten als Rechtsnachfolger des ursprünglich zuständigen Sozialversicherungsträgers geltend machen könne.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Anspruch sei verjährt. Grund, Umfang und Verjährung der Legalzession richteten sich nach österreichischem Recht. Zum Unfallszeitpunkt sei die LVA Würrtemberg zuständig gewesen. Ihr gegenüber sei im Umfang der von ihr erbrachten Leistungen ein Verjährungsverzicht abgegeben worden. Einen solidarischen Forderungsübergang auf alle möglichen Sozialversicherungsträger gebe es nach österreichischer Rechtsprechung nicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, sprach der Klägerin DM 9.559,60 in öS zum Kurs Wiener Börse am Tag vor der Zahlung Devise Frankfurt Ware samt 4 % Zinsen ab 22. April 1986 zu und beurteilte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß für die Zession und deren Wirkungen bundesdeutsches Recht maßgebend sei. Der gegenüber der LVA Württemberg abgegebene Verjährungsverzicht wirke gemäß § 1542 RVO iVm § 412 und § 398 BGB auch gegenüber der Klägerin. Bei gegenteiliger Ansicht könnten später zuständig werdende Versicherungsträger keine Ansprüche mehr gegen den Schädiger stellen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, sprach der Klägerin DM 9.559,60 in öS zum Kurs Wiener Börse am Tag vor der Zahlung Devise Frankfurt Ware samt 4 % Zinsen ab 22. April 1986 zu und beurteilte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß für die Zession und deren Wirkungen bundesdeutsches Recht maßgebend sei. Der gegenüber der LVA Württemberg abgegebene Verjährungsverzicht wirke gemäß Paragraph 1542, RVO in Verbindung mit Paragraph 412 und Paragraph 398, BGB auch gegenüber der Klägerin. Bei gegenteiliger Ansicht könnten später zuständig werdende Versicherungsträger keine Ansprüche mehr gegen den Schädiger stellen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der klagenden Partei den Betrag von S 67.239,36 s.A. zu bezahlen. Außerdem sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes nicht S 300.000,-- übersteigt und die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. In Erledigung der den Eintritt der Verjährung der Restforderung geltend machenden Rechtsrüge der Berufungswerberin führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der klagenden Partei den Betrag von S 67.239,36 s.A. zu bezahlen. Außerdem sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes nicht S 300.000,-- übersteigt und die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. In Erledigung der den Eintritt der Verjährung der Restforderung geltend machenden Rechtsrüge der Berufungswerberin führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
In der Verjährungsfrage sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes durch die österreichische Rechtsprechung zu Regreßansprüchen bundesdeutscher Legalzessionäre sowohl auf der Basis des Kollisionsrechtes vor Wirksamwerden des IPRG wie danach gedeckt. Die Legalzession an bundesdeutsche Sozialversicherungsträger richte sich nach bundesdeutschem Recht. Dabei vollziehe sich der Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt. Ein später - also nach Entstehen der Leistungspflicht des Legalzesssionars - erwirktes Feststellungsurteil des Geschädigten gegenüber dem Schädiger habe keine Wirkung auf den vorher auf die Klägerin als Legalzessionarin übergegangenen Teil der Ansprüche (SZ 47/68, ZVR 1979/22, 1980/241, 1984/231 und 2 Ob 37/84). Voraussetzungen und Inhalt der Legalzession hinsichtlich der nach österreichischem Recht zu beurteilenden Schadenersatzansprüche des verletzten Versicherten an einen ausländischen Sozialversicherungsträger seien hingegen nach dem Recht zu beurteilen, dem dieses Sozialversicherungsverhältnis unterworfen sei (Duchek-Schwind, IPRG § 5 RN 5; Schwimann, Grundriß IPR 107 ff, SZ 55/108, 2 Ob 27/84 ebenfalls Rechtslage vor 1. Jänner 1979). Für den Rechtsübergang und auch den später im Wege der Legalzession erfolgten Forderungsübergang von der LVA Württemberg auf die klagende Partei sei somit ausschließlich (vgl. auch Art. 43 des zwischenstaatlichen Abkommens) das BGB hinsichtlich seiner Regeln über dessen Wirkungen maßgebend (§ 412 BGB, §§ 398 ff BGB). Gegenüber dem Vorlegalzessionar LVA Württemberg habe die Beklagte einen Verjährungsverzicht mit der Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben. Gemäß § 1497 ABGB (so auch § 209 BGB) sei dadurch die Verjährung unterbrochen worden. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjähre in dreißig Jahren (§§ 1478, 1497 ABGB; Dittrich-Tades, ABGB32 § 1497/E 57 und 60; ebenso § 218 BGB). Die mit Wirkung eines Feststellungsurteils abgegebene Verjährungsverzichtserklärung sei gemäß § 1502 ABGB (so auch § 225 BGB) zulässig. Nach österreichischem aber auch bundesdeutschem Recht schließe die abgegebene Erklärung der Beklagten die Verjährungseinrede gegenüber Regreßansprüchen der LVA Württemberg aus, die sich nur zufolge ausländischer Versicherungszeiten später nicht als leistungszuständig und zwar auch für die Versehrtenrente erwiesen habe. Nach bundesdeutschem Recht - gegenüber der abweichenden österreichischen Rechtslage maßgebend - sei die Klägerin Legalzessionarin (§§ 412, 401 BGB) in der Rechtsnachfolge durch den Zuständigkeitsübergang von der LVA Württemberg. Sie sei damit auch in deren Rechtsstellung bezüglich der Regreßansprüche samt dem Verjährungsverzicht eingetreten. Es sei daher keine Aufspaltung der Schadenersatzansprüche vorgelegen, wie in jenen Fällen, in denen etwa nach dem Eintritt der Legalzession der Geschädigte ein Feststellungsurteil für das Kausalverhältnis, den Schadenersatzanspruch - aber nur mehr für den ihm selbst verbliebenen wirksam - erwirkt habe. Die durch das Urteil des Sozialgerichtes Heilbronn festgestellte Leistungspflicht von Berufsunfähigkeitsrenten an den Geschädigten habe den Regreß für die Geldforderung von DM 9.559,60 ausgelöst. Eine Verjährung in dem von der Berufungswerberin aufgezeigten Sinne sei nicht eingetreten. Der Berufung komme daher keine Berechtigung zu. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht lediglich damit, daß die zu lösenden Rechtsfragen keine solchen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO seien.In der Verjährungsfrage sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes durch die österreichische Rechtsprechung zu Regreßansprüchen bundesdeutscher Legalzessionäre sowohl auf der Basis des Kollisionsrechtes vor Wirksamwerden des IPRG wie danach gedeckt. Die Legalzession an bundesdeutsche Sozialversicherungsträger richte sich nach bundesdeutschem Recht. Dabei vollziehe sich der Forderungsübergang gemäß Paragraph 1542, RVO in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt. Ein später - also nach Entstehen der Leistungspflicht des Legalzesssionars - erwirktes Feststellungsurteil des Geschädigten gegenüber dem Schädiger habe keine Wirkung auf den vorher auf die Klägerin als Legalzessionarin übergegangenen Teil der Ansprüche (SZ 47/68, ZVR 1979/22, 1980/241, 1984/231 und 2 Ob 37/84). Voraussetzungen und Inhalt der Legalzession hinsichtlich der nach österreichischem Recht zu beurteilenden Schadenersatzansprüche des verletzten Versicherten an einen ausländischen Sozialversicherungsträger seien hingegen nach dem Recht zu beurteilen, dem dieses Sozialversicherungsverhältnis unterworfen sei (Duchek-Schwind, IPRG Paragraph 5, RN 5; Schwimann, Grundriß IPR 107 ff, SZ 55/108, 2 Ob 27/84 ebenfalls Rechtslage vor 1. Jänner 1979). Für den Rechtsübergang und auch den später im Wege der Legalzession erfolgten Forderungsübergang von der LVA Württemberg auf die klagende Partei sei somit ausschließlich vergleiche auch Artikel 43, des zwischenstaatlichen Abkommens) das BGB hinsichtlich seiner Regeln über dessen Wirkungen maßgebend (Paragraph 412, BGB, Paragraphen 398, ff BGB). Gegenüber dem Vorlegalzessionar LVA Württemberg habe die Beklagte einen Verjährungsverzicht mit der Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben. Gemäß Paragraph 1497, ABGB (so auch Paragraph 209, BGB) sei dadurch die Verjährung unterbrochen worden. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjähre in dreißig Jahren (Paragraphen 1478, 1497, ABGB; Dittrich-Tades, ABGB32 Paragraph 1497 /, E, 57 und 60; ebenso Paragraph 218, BGB). Die mit Wirkung eines Feststellungsurteils abgegebene Verjährungsverzichtserklärung sei gemäß Paragraph 1502, ABGB (so auch Paragraph 225, BGB) zulässig. Nach österreichischem aber auch bundesdeutschem Recht schließe die abgegebene Erklärung der Beklagten die Verjährungseinrede gegenüber Regreßansprüchen der LVA Württemberg aus, die sich nur zufolge ausländischer Versicherungszeiten später nicht als leistungszuständig und zwar auch für die Versehrtenrente erwiesen habe. Nach bundesdeutschem Recht - gegenüber der abweichenden österreichischen Rechtslage maßgebend - sei die Klägerin Legalzessionarin (Paragraphen 412, 401, BGB) in der Rechtsnachfolge durch den Zuständigkeitsübergang von der LVA Württemberg. Sie sei damit auch in deren Rechtsstellung bezüglich der Regreßansprüche samt dem Verjährungsverzicht eingetreten. Es sei daher keine Aufspaltung der Schadenersatzansprüche vorgelegen, wie in jenen Fällen, in denen etwa nach dem Eintritt der Legalzession der Geschädigte ein Feststellungsurteil für das Kausalverhältnis, den Schadenersatzanspruch - aber nur mehr für den ihm selbst verbliebenen wirksam - erwirkt habe. Die durch das Urteil des Sozialgerichtes Heilbronn festgestellte Leistungspflicht von Berufsunfähigkeitsrenten an den Geschädigten habe den Regreß für die Geldforderung von DM 9.559,60 ausgelöst. Eine Verjährung in dem von der Berufungswerberin aufgezeigten Sinne sei nicht eingetreten. Der Berufung komme daher keine Berechtigung zu. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht lediglich damit, daß die zu lösenden Rechtsfragen keine solchen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO seien.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes in Ansehung des Zuspruches eines S 44.416,53 übersteigenden Betrages, und zwar der Bestätigung der Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich des Ersatzes der Rentenleistungen bis 10. April 1983, das seien S 23.456,62 (DM 3.303,75) s.A., richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung eines mit S 23.456,62 (DM 3.303,75) angegebenen Teilbegehrens abzuändern. Die Klägerin machte von der ihr gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, Gebrauch und beantragte die Zurückweisung der Revision und hilfsweise, ihre keine Folge zu geben.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes in Ansehung des Zuspruches eines S 44.416,53 übersteigenden Betrages, und zwar der Bestätigung der Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich des Ersatzes der Rentenleistungen bis 10. April 1983, das seien S 23.456,62 (DM 3.303,75) s.A., richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung eines mit S 23.456,62 (DM 3.303,75) angegebenen Teilbegehrens abzuändern. Die Klägerin machte von der ihr gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, Gebrauch und beantragte die Zurückweisung der Revision und hilfsweise, ihre keine Folge zu geben.