Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts in seinem bestätigenden und abändernden Teil richtet sich das als „Revisionsrekurs bzw außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete, einfach eingebrachte Rechtsmittel der gefährdeten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung und Erlassung der auf Zuweisung des PKW sowie Umschreibung und Auslieferung des Zulassungsscheins gerichteten einstweiligen Verfügung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Über das Rechtsmittel in Ansehung der Entscheidung über den begehrten einstweiligen Unterhalt (Punkt 2 der rekursgerichtlichen Entscheidung) kann derzeit noch nicht angesprochen werden.
Wie sich aus den gemäß den §§ 402 und 78 EO anzuwendenden Bestimmungen der §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 3 und 528 Abs 2 ZPO (in der hier maßgeblichen Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983) ergibt, hat das Rekursgericht, wenn es die Entscheidung des Erstgerichts über einen in Geld bestehenden Streitgegenstand in einer 15.000 S übersteigenden Höhe abändert und der Wert des in Geld bestehenden Streitgegenstandes 300.000 S nicht übersteigt, auszusprechen, ob der Rekurs gegen seine Entscheidung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Wie sich aus den gemäß den Paragraphen 402 und 78 EO anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 526, Absatz 3, in Verbindung mit 500 Absatz 3 und 528 Absatz 2, ZPO (in der hier maßgeblichen Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983) ergibt, hat das Rekursgericht, wenn es die Entscheidung des Erstgerichts über einen in Geld bestehenden Streitgegenstand in einer 15.000 S übersteigenden Höhe abändert und der Wert des in Geld bestehenden Streitgegenstandes 300.000 S nicht übersteigt, auszusprechen, ob der Rekurs gegen seine Entscheidung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 25.200 S beträgt (§ 58 Abs 1 JN) und das Rekursgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Ergänzung des Spruchs seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen.Da der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 25.200 S beträgt (Paragraph 58, Absatz eins, JN) und das Rekursgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Ergänzung des Spruchs seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen.
Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre der diesbezüglich bereits erstattete Revisionsrekurs der gefährdeten Partei zur allfälligen Ergänzung zurückzustellen (§§ 506 Abs 1 Z 5, 528 Abs 2 ZPO).Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, dann wäre der diesbezüglich bereits erstattete Revisionsrekurs der gefährdeten Partei zur allfälligen Ergänzung zurückzustellen (Paragraphen 506, Absatz eins, Ziffer 5, 528, Absatz 2, ZPO).