Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der gemäß § 126 Abs. 2 GBG in der hier nach Art. XLI Z 5 WGN 1989 noch anzuwendenden alten Fassung zulässig, aber nicht berechtigt ist.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in der hier nach "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989 noch anzuwendenden alten Fassung zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Die Revisionsrekurswerberin meint, Zweck der Klageanmerkung sei es, sie gegen Verfügungen des Beklagten über die gegenständliche Liegenschaft zu schützen. Sie sei außerbücherliche Eigentümerin und wirkliche Besitzerin der geschenkten Liegenschaft und habe Verfügungen des Beklagten über die Liegenschaft tatsächlich zu befürchten. Die Berechtigung der Klageanmerkung sei lediglich auf Grund des Prozeßstoffes im gegenständlichen Verfahren AZ 2 C 1041/89 des Bezirksgerichtes Bad Ischl, nicht aber auf Grund des Vorbringens des Beklagten in dem von ihm angestrebten Anfechtungsprozeß zu AZ 2 C 1088/89 des Bezirksgerichtes Bad Ischl zu prüfen. Die Herausgabe der Urkunden sei Voraussetzung für die Verdinglichung ihres Eigentumsrechtes. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz, daß Zweck der Klageanmerkung der Schutz der Klägerin vor zweckentfremdenden Verfügung des Beklagten über die Liegenschaft sei, könne kein sich aus dem Sachenrecht ergebender Grund ersehen werden, weshalb sie nicht schon vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes vor derartigen Verfügungen geschützt werden solle. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl. 1963, 481; EvBl. 1971/43; 1977/27; RZ 1977, 58 uva, zuletzt 5 Ob 608/88), die sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützen kann, kann eine Streitanmerkung nach § 61 GBG - abgesehen vom Fall der Ersitzung (§ 70 GBG), die hier nicht einmal behauptet wird - nur derjenige begehren, der im Grundbuch bereits eingetragen war, nicht aber derjenige, der mit der Klage lediglich die Anerkennung eines bisher nicht eingetragenen Rechtes begehrt. Angemerkt werden können nur Klagen, bei denen der Kläger in einem bücherlichen Recht verletzt wurde, nicht aber solche, mit denen ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wird, selbst wenn auf Grund dieses Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt wird. In dem der Klageanmerkung zugrundeliegenden Prozeß begehrt die Klägerin die Herausgabe von Urkunden, mit der sie in der Folge die Verbücherung der ihr geschenkten und übergebenen Liegenschaft anstreben will. Sie macht daher einen rein obligatorischen Anspruch geltend, wegen dessen eine Streitanmerkung nach § 61 GBG unzulässig ist, selbst wenn sie die Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft befürchten müßte.Die Revisionsrekurswerberin meint, Zweck der Klageanmerkung sei es, sie gegen Verfügungen des Beklagten über die gegenständliche Liegenschaft zu schützen. Sie sei außerbücherliche Eigentümerin und wirkliche Besitzerin der geschenkten Liegenschaft und habe Verfügungen des Beklagten über die Liegenschaft tatsächlich zu befürchten. Die Berechtigung der Klageanmerkung sei lediglich auf Grund des Prozeßstoffes im gegenständlichen Verfahren AZ 2 C 1041/89 des Bezirksgerichtes Bad Ischl, nicht aber auf Grund des Vorbringens des Beklagten in dem von ihm angestrebten Anfechtungsprozeß zu AZ 2 C 1088/89 des Bezirksgerichtes Bad Ischl zu prüfen. Die Herausgabe der Urkunden sei Voraussetzung für die Verdinglichung ihres Eigentumsrechtes. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz, daß Zweck der Klageanmerkung der Schutz der Klägerin vor zweckentfremdenden Verfügung des Beklagten über die Liegenschaft sei, könne kein sich aus dem Sachenrecht ergebender Grund ersehen werden, weshalb sie nicht schon vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes vor derartigen Verfügungen geschützt werden solle. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl. 1963, 481; EvBl. 1971/43; 1977/27; RZ 1977, 58 uva, zuletzt 5 Ob 608/88), die sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützen kann, kann eine Streitanmerkung nach Paragraph 61, GBG - abgesehen vom Fall der Ersitzung (Paragraph 70, GBG), die hier nicht einmal behauptet wird - nur derjenige begehren, der im Grundbuch bereits eingetragen war, nicht aber derjenige, der mit der Klage lediglich die Anerkennung eines bisher nicht eingetragenen Rechtes begehrt. Angemerkt werden können nur Klagen, bei denen der Kläger in einem bücherlichen Recht verletzt wurde, nicht aber solche, mit denen ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wird, selbst wenn auf Grund dieses Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt wird. In dem der Klageanmerkung zugrundeliegenden Prozeß begehrt die Klägerin die Herausgabe von Urkunden, mit der sie in der Folge die Verbücherung der ihr geschenkten und übergebenen Liegenschaft anstreben will. Sie macht daher einen rein obligatorischen Anspruch geltend, wegen dessen eine Streitanmerkung nach Paragraph 61, GBG unzulässig ist, selbst wenn sie die Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft befürchten müßte.
Schutz vor derartigen Verfügungen des Beklagten könnte ihr allenfalls eine im Rahmen des angeblich anhängigen Scheidungsverfahrens (gegebenenfalls auch bereits vor Einleitung eines solchen, EFSlg. 42.007 ua) zu erwirkende einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit. c EO bieten.Schutz vor derartigen Verfügungen des Beklagten könnte ihr allenfalls eine im Rahmen des angeblich anhängigen Scheidungsverfahrens (gegebenenfalls auch bereits vor Einleitung eines solchen, EFSlg. 42.007 ua) zu erwirkende einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO bieten.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.