Die Revision ist zwar aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig - es konnte zu den maßgeblichen Bestimmungen auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgefunden werden - sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zwar aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig - es konnte zu den maßgeblichen Bestimmungen auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgefunden werden - sie ist aber nicht berechtigt.
Im Vordergrund der Revisionsausführungen steht der Versuch der Klägerin, aus einzelnen Bestimmungen der WBO (§§ 60, 87, 90, 106 und 119) und den dort enthaltenen Begriffsbestimmungen abzuleiten, daß es sich bei der zu der Schlafempore des von ihr gemieteten Appartements führenden Stiege um einen "notwendigen" Verbindungsweg iSd § 106 Abs 1 WBO handle, weshalb die Stiegenausführung gesetzwidrig sei. Ihr Appartement, das gemäß § 119 WBO allen Anforderungen für Aufenthaltsräume entsprechen müßte, habe nämlich aus mehreren Räumen bestanden, die durch einen notwendigen Verbindungsweg verbunden seien.Im Vordergrund der Revisionsausführungen steht der Versuch der Klägerin, aus einzelnen Bestimmungen der WBO (Paragraphen 60, 87, 90, 106 und 119) und den dort enthaltenen Begriffsbestimmungen abzuleiten, daß es sich bei der zu der Schlafempore des von ihr gemieteten Appartements führenden Stiege um einen "notwendigen" Verbindungsweg iSd Paragraph 106, Absatz eins, WBO handle, weshalb die Stiegenausführung gesetzwidrig sei. Ihr Appartement, das gemäß Paragraph 119, WBO allen Anforderungen für Aufenthaltsräume entsprechen müßte, habe nämlich aus mehreren Räumen bestanden, die durch einen notwendigen Verbindungsweg verbunden seien.
Aus den Vorschriften, welche Bauten einer Baubewilligung bedürfen (§ 60 WBO), und den in ihnen enthaltenen Definitionen eines Gebäudes und eines Raumes ergibt sich kein Anhaltspunkt, wie Stiegen beschaffen sein müssen. Hiefür ist vielmehr § 106 WBO sedes materiae.Aus den Vorschriften, welche Bauten einer Baubewilligung bedürfen (Paragraph 60, WBO), und den in ihnen enthaltenen Definitionen eines Gebäudes und eines Raumes ergibt sich kein Anhaltspunkt, wie Stiegen beschaffen sein müssen. Hiefür ist vielmehr Paragraph 106, WBO sedes materiae.
§ 106 Abs 1 WBO legt allgemein fest, daß jede Wohnung oder Betriebseinheit unmittelbar und jeder Raum einer Wohnung oder Betriebseinheit unmittelbar oder mittelbar von den öffentlichen Verkehrsflächen sicher erreichbar sein muß. Soferne es sich nicht um "notwendige" Verbindungswege iS der folgenden Definition handelt stellt die WBO keine näheren Vorschriften über die diesbezügliche Beschaffenheit auf, sondern begnügt sich mit dem Erfordernis sicherer und gefahrloser Benützbarkeit (§ 106 Abs 12 WBO).Paragraph 106, Absatz eins, WBO legt allgemein fest, daß jede Wohnung oder Betriebseinheit unmittelbar und jeder Raum einer Wohnung oder Betriebseinheit unmittelbar oder mittelbar von den öffentlichen Verkehrsflächen sicher erreichbar sein muß. Soferne es sich nicht um "notwendige" Verbindungswege iS der folgenden Definition handelt stellt die WBO keine näheren Vorschriften über die diesbezügliche Beschaffenheit auf, sondern begnügt sich mit dem Erfordernis sicherer und gefahrloser Benützbarkeit (Paragraph 106, Absatz 12, WBO).
Als "notwendiger" Verbindungsweg iSd WBO (§ 106 Abs 1 2.Satz) gilt nicht jeder, der benützt werden muß, um einen bestimmten Raum oder Raumteil zu erreichen, sondern nur ein solcher, der der unmittelbaren Erreichbarkeit einer Wohnung oder Betriebseinheit oder der unmittelbaren oder mittelbaren Erreichbarkeit eines Aufenthaltsraumes (- definiert in § 87 Abs 3 WBO, wonach als solche Wohnräume, Arbeitsräume und Küchen gelten und dort Verkaufsräumen und Gaststätten einerseits und Lagerräumen andererseits gegenübergestellt sind -) einer Betriebseinheit von der öffentlichen Verkehrsfläche dient. Für Beherbungsbetriebe - um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall - gelten die Sondervorschriften des § 119 WBO, wonach gemäß Abs 2 die einzelnen Unterkunftsräume den Anforderungen für Aufenthaltsräume entsprechen müssen.Als "notwendiger" Verbindungsweg iSd WBO (Paragraph 106, Absatz eins, 2.Satz) gilt nicht jeder, der benützt werden muß, um einen bestimmten Raum oder Raumteil zu erreichen, sondern nur ein solcher, der der unmittelbaren Erreichbarkeit einer Wohnung oder Betriebseinheit oder der unmittelbaren oder mittelbaren Erreichbarkeit eines Aufenthaltsraumes (- definiert in Paragraph 87, Absatz 3, WBO, wonach als solche Wohnräume, Arbeitsräume und Küchen gelten und dort Verkaufsräumen und Gaststätten einerseits und Lagerräumen andererseits gegenübergestellt sind -) einer Betriebseinheit von der öffentlichen Verkehrsfläche dient. Für Beherbungsbetriebe - um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall - gelten die Sondervorschriften des Paragraph 119, WBO, wonach gemäß Absatz 2, die einzelnen Unterkunftsräume den Anforderungen für Aufenthaltsräume entsprechen müssen.
Hieraus folgt, daß nur der unmittelbare Zugang von den öffentlichen Verkehrsflächen zu den einzelnen Unterkunftsräumen den Vorschriften über "notwendige" Verbindungswege iSd § 106 Abs 1 WBO entsprechen muß, daß es sich aber auch bei notwendigerweise zu benützenden Stiegen innerhalb einer Einheit, die als Unterkunftsraum benutzt wird, nicht um solch notwendige Verbindungswege iS dieser Gesetzesbestimmung handelt. Für diese Auslegung sprechen auch die Vorschriften über die Beschaffenheit von Stiegen innerhalb einer Wohneinheit (§ 90 Abs 2 WBO): auch diese Stiegen sind zwar zur Benützung faktisch notwendig, aber keine notwendigen Stiegen iSd § 106 Abs 1 2.Satz WBO. Für Beherbungsbetriebe existieren keine Sondervorschriften über die Beschaffenheit von Stiegen innerhalb einer Unterkunftseinheit; sie müssen also nur wie jede Stiege sicher und gefahrlos benützt werden können. Daß es sich bei der Beschaffenheit des von der Klägerin benützten Appartements mit Schlafempore um eine Einheit "Unterkunftsraum" handelt, kann nicht ernstlich bezweifelt werden.Hieraus folgt, daß nur der unmittelbare Zugang von den öffentlichen Verkehrsflächen zu den einzelnen Unterkunftsräumen den Vorschriften über "notwendige" Verbindungswege iSd Paragraph 106, Absatz eins, WBO entsprechen muß, daß es sich aber auch bei notwendigerweise zu benützenden Stiegen innerhalb einer Einheit, die als Unterkunftsraum benutzt wird, nicht um solch notwendige Verbindungswege iS dieser Gesetzesbestimmung handelt. Für diese Auslegung sprechen auch die Vorschriften über die Beschaffenheit von Stiegen innerhalb einer Wohneinheit (Paragraph 90, Absatz 2, WBO): auch diese Stiegen sind zwar zur Benützung faktisch notwendig, aber keine notwendigen Stiegen iSd Paragraph 106, Absatz eins, 2.Satz WBO. Für Beherbungsbetriebe existieren keine Sondervorschriften über die Beschaffenheit von Stiegen innerhalb einer Unterkunftseinheit; sie müssen also nur wie jede Stiege sicher und gefahrlos benützt werden können. Daß es sich bei der Beschaffenheit des von der Klägerin benützten Appartements mit Schlafempore um eine Einheit "Unterkunftsraum" handelt, kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
Hieraus folgt also, daß die Stiege, über die die Klägerin gestürzt ist, keine bestimmten, baurechtlich genau festgelegten Eigenschaften aufweisen mußte, sondern nur, daß sie sicher und gefahrlos benützt werden konnte. Daß dies zutrifft, ergibt sich aus der festgestellten Beschaffenheit der Stiege; von einer gefährlichen Steilheit und einem nicht gut zu fassenden Handlauf kann keine Rede sein.
Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.