Rechtssatz RS0052504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052504
Entscheidungsdatum
03.02.1994
Norm
Wr BauO §106
Wr BauO §119
Rechtssatz
Nur der unmittelbare Zugang von den öffentlichen Verkehrsflächen zu den einzelnen Unterkunftsräumen eines Beherbergungsunternehmens muß den Vorschriften über "notwendige" Verbindungswege im Sinne des § 106 Abs 1 Wr BauO entsprechen. Bei notwendigerweise zu benützenden Stiegen innerhalb einer Einheit, die als Unterkunftsraum benutzt wird, handelt es sich nicht um solch notwendige Verbindungswege. Diese müssen nur wie jede Stiege sicher und gefahrlos benützt werden können.Nur der unmittelbare Zugang von den öffentlichen Verkehrsflächen zu den einzelnen Unterkunftsräumen eines Beherbergungsunternehmens muß den Vorschriften über "notwendige" Verbindungswege im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Wr BauO entsprechen. Bei notwendigerweise zu benützenden Stiegen innerhalb einer Einheit, die als Unterkunftsraum benutzt wird, handelt es sich nicht um solch notwendige Verbindungswege. Diese müssen nur wie jede Stiege sicher und gefahrlos benützt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052504
Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0080OB00534_9300000_001