Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0052504×

Rechtssatz RS0052504

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052504

Geschäftszahl

8Ob534/93

Entscheidungsdatum

03.02.1994

Norm

Wr BauO §106
Wr BauO §119

Rechtssatz

Nur der unmittelbare Zugang von den öffentlichen Verkehrsflächen zu den einzelnen Unterkunftsräumen eines Beherbergungsunternehmens muß den Vorschriften über "notwendige" Verbindungswege im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Wr BauO entsprechen. Bei notwendigerweise zu benützenden Stiegen innerhalb einer Einheit, die als Unterkunftsraum benutzt wird, handelt es sich nicht um solch notwendige Verbindungswege. Diese müssen nur wie jede Stiege sicher und gefahrlos benützt werden können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 534/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 534/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052504

Dokumentnummer

JJR_19940203_OGH0002_0080OB00534_9300000_001