Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt:
Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ist der Rekurs an die dritte Instanz nur zulässig, wenn eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist der Rekurs an die dritte Instanz nur zulässig, wenn eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht haben die zahlreichen im Akt befindlichen Hinweise, wonach der Unterhaltspflichtige in einem Beschäftigungsverhältnis steht und nicht arbeitslos ist, übergangen, sodaß die rekursgerichtliche Annahme einer fortbestehenden Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen aktenwidrig ist.
Die Frage des Vorliegens einer Aktenwidrigkeit ist von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Parteien, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit auch im allgemeinen Interesse, daß darauf zurückzuführende Fehlentscheidungen verhindert werden (Kodek-Rechberger Rz 3 zu § 502 ZPO; 1 Ob 561/94; 8 Ob 608/93; MuR 1986 H 5, 26 = ÖBl 1987, 102). Durch die im Pflegschaftsverfahren gebotene Beachtung des Kindeswohls sind zudem Verfahrensgarantien verstärkt wahrzunehmen, um sachlich richtige Entscheidungen zu gewährleisten. Das vollständige Übergehen eines entscheidungswesentlichen Akteninhalts stellt eine Aktenwidrigkeit bzw einen groben Verfahrensmangel dar.Die Frage des Vorliegens einer Aktenwidrigkeit ist von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Parteien, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit auch im allgemeinen Interesse, daß darauf zurückzuführende Fehlentscheidungen verhindert werden (Kodek-Rechberger Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO; 1 Ob 561/94; 8 Ob 608/93; MuR 1986 H 5, 26 = ÖBl 1987, 102). Durch die im Pflegschaftsverfahren gebotene Beachtung des Kindeswohls sind zudem Verfahrensgarantien verstärkt wahrzunehmen, um sachlich richtige Entscheidungen zu gewährleisten. Das vollständige Übergehen eines entscheidungswesentlichen Akteninhalts stellt eine Aktenwidrigkeit bzw einen groben Verfahrensmangel dar.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht jedenfalls die schon vor Beschlußfassung vorhandenen aktenkundigen Hinweise auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (ON 34, 36 und 38; im Konvolut sind zwei Lohnzettel für August und September 1993 enthalten, siehe AS 89) bei den zu treffenden Feststellungen zu berücksichtigen haben.