Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Pächter eines Gasthauses in Voitsberg, das über einen mit allgemeinem Fahrverbot - ausgenommen für
Anrainer - belegten Privatweg (Rosentalerstraße) erreicht werden kann. Unmittelbar an diese Zufahrt schließt im weiteren Gasthausbereich eine andere Fahrbahn an, die durch Erdaufschüttungen hergestellt wurde die Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude des Anwesens Rosentalerstraße 8 bildet. Diese Zufahrt ist vom Beklagten nicht mitgepachtet.
Am 7. März 1987 suchte die Klägerin um die Mittagszeit in Begleitung ihres Mannes dieses Gasthaus auf. Trotz Fahrverbotes fuhr ihr Mann über die Rosentalerstraße bis auf etwa 70 m an den Gasthofbereich heran und parkte sein Fahrzeug vor der Abzweigung der Zufahrt zu dem erwähnten Wirtschaftsgebäude des Anwesens Rosentalerstraße 8. Es herrschte Schneeglätte, auf der befestigten Zufahrtsstraße zum Gasthaus gab es eisige Spurrillen und es war nicht gestreut. Die Klägerin, die sogenannte Moonboots mit einer Profilsohle trug, gelangte anstandslos von dieser Parkstelle über die etwas ansteigende Zufahrt zum Gasthaus.
Nach dem Verlassen dieses Gasthauses um etwa 14.00 Uhr begab sie sich gemeinsam mit ihrem Mann und einem weiteren Begleiter zum Fahrzeug zurück. Zunächst hielt sie sich an den Begleiter - Herrn K*** - an, indem sie sich in dessen Arm einhängte, dann tastete sie sich wegen der Rutschgefahr am Fahrzeug K*** weiter, das in einer Ausweiche der Rosentalerstraße gegenüber dem Parkplatz ihres Mannes abgestellt gewesen ist. Als sie dann schräg über die Fahrbahn zu ihrem Fahrzeug queren wollte, rutschte sie etwa im Bereiche der befestigten Fahrbahn in einer dort befindlich gewesenen Spurrille, die wie eine Bobbahn ausgebildet und glatt war, aus und stürzte. Sie zog sich bei diesem Sturz einen Oberschenkelhalsbruch mit einer Zertrümmerung des Ellbogenköpfchens links zu.
Die Klägerin beziffert ihre Ersatzansprüche mit S 120.426,90 und begehrt diesen Betrag samt gesetzlicher Zinsen vom Beklagten aus dem Titel der Verletzung einer vertraglichen Nebenleistung aus dem Gastaufnahmevertrag, weil er seiner Streupflicht nicht nachgekommen sei, und erhebt ein mit S 10.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren wegen Vorliegens von Dauerfolgen. Sie bringt vor, daß weder die Parkfläche unterhalb des Gasthauses noch der einzige Zufahrtsweg zum Gasthaus trotz Schneeglätte und Eis gestreut gewesen seien; obwohl der Beklagte die Räumung des Weges veranlaßt gehabt hätte, sei er seiner Streupflicht als Ausfluß der Verpflichtung zur Erbringung der erwähnten vertraglichen Nebenleistungen nicht nachgekommen. Er sei Wegeerhalter und habe daher auch die entsprechende Verfügungsgewalt gehabt, um unfallsverhütende Maßnahmen zu ergreifen. Der Beklagte bestreitet den Haftungsgrund und wendet das Alleinverschulden der Klägerin ein, die den Unfall durch ungeeignetes Schuhwerk verursacht habe. Der Unfall habe sich nicht im Parkplatzbereich, sondern auf einem Zufahrtsweg ereignet, auf den die Klägerin nie gelangt wäre, wenn sie sich an das Fahrverbot gehalten hätte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die vom Gasthausbereich 70 m entfernte Stelle, auf der die Klägerin stürzte, sei nicht mehr von der Streupflicht des Beklagten umfaßt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000,-- nicht übersteige und daß die Revision wegen Fehlens einer eindeutigen Judikatur zum Problem der Grenze der Streupflicht eines Gastwirtes zulässig sei. Es vertrat folgende Rechtsansicht:
a) Die vom Gasthausbereich 70 m entfernte Unfallstelle befinde sich außerhalb jenes Bereiches, der noch von der Obsorge des Gastwirtes im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht als Nebenleistung aus dem Gastaufnahmevertrag umfaßt werde.
b) Eine Verpflichtung des Gastwirtes, für seine Gäste den Zugang zwischen seinem Betrieb und dem öffentlichen Wegenetz für eine gefahrlose Benützung instandzuhalten, also auch bei Glatteis zu bestreuen, würde das vertretbare Ausmaß seiner Verkehrssicherungspflicht überschreiten.
c) Gehe man von der Obsorge für das sichere Begehen zwischen Gasthaus und öffentlichem Wegenetz aus, so genüge es, nur jenen Teil des Weges zu bestreuen, der für die Benützung durch Fußgänger ausreichend sei, wenn auf der Straße ein allgemeines Fahrverbot oder auch nur eine auf Anrainer beschränkte Fahrerlaubnis bestehe. Daß die Gäste des Wirtes nicht als Anrainer gelten können und damit vom Fahrverbot umfaßt seien, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Fußgänger hätten aber auf Straßen mit (selbst beschränktem) Fahrzeugverkehr den Gehsteig, bei Fehlen eines solchen, den Fahrbahnrand zu benützen. Somit wäre im günstigsten Fall für die Klägerin nur jener Bereich zu bestreuen gewesen, der von Fußgängern zu benützen ist.
Nach der Unfallsdarstellung habe sich der Unfall allerdings beim Queren der Fahrbahn auf offener Strecke im Bereiche von (von Fahrzeugen herrührenden) Spurrillen, somit in einem Bereich ereignet, der vom Fußgänger üblicherweise nicht benützt werden dürfe. Auf diesen Teil der Fahrbahn hätte sich demnach die Streupflicht des Gastwirtes selbst bei ihrer grundsätzlichen Bejahung bei bestehendem Fahrverbot für Kraftfahrzeuge nicht erstreckt. Die Klägerin wäre also in einem Bereich gestürzt, der von der vertraglichen Nebenleistungsverpflichtung des Beklagten nicht umfaßt gewesen wäre, weshalb auch aus diesem Grund seine Haftung abzulehnen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag, ihrem Klagebegehren stattzugeben, und dem Hilfsbegehren, die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. In der Revisionsschrift erklärt die Klägerin, das Leistungsbegehren aus Kostengründen ohne Verzicht auf den Anspruch auf S 89.000,-- einzuschränken.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtungserklärung fehle, keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege und die Klägerin auch die unrichtige Lösung einer solchen Rechtsfrage gar nicht geltend gemacht habe. Für den Fall der Zulässigkeit der Revision möge ihr nicht Folge gegeben werden.Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtungserklärung fehle, keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege und die Klägerin auch die unrichtige Lösung einer solchen Rechtsfrage gar nicht geltend gemacht habe. Für den Fall der Zulässigkeit der Revision möge ihr nicht Folge gegeben werden.