Rechtssatz RS0023368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023368
Entscheidungsdatum
30.03.1989
Rechtssatz
Ein Gastwirt, dessen Betrieb nur über eine mit allgemeinem Fahrverbot belegte Straße erreichbar ist, haftet einem Gast, der diese Straße verbotswidrig mit seinem Kraftfahrzeug benützt und beim anschließenden überqueren der Fahrbahn als Fußgänger auf unebener Eisfläche zum Sturz kommt, jedoch die Unfallstelle gar nicht hätte betreten müssen, sondern den - allerdings auch nicht bestreuten - schneeglatten Fahrbahnrand zu benützen gehabt hätte, auch dann nicht für die Unfallfolgen, wenn er nichts gegen dieses widerrechtliche Verhalten seiner Gäste unternahm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0023368
Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0080OB00539_8900000_001