Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der klagende Masseverwalter Revision mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteiles und Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht, in eventu. auf Abänderung im Sinne der Klagestattgebung.
Der geltendgemachte Revisionsgrund berufungsgerichtlicher Verfahrensmängel bezieht sich nach der eigenen Angabe des Revisionswerbers (S 5 der Revision in AS 91) ausschließlich auf angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel; diese wurden aber vom Berufungsgericht zutreffend aus rechtlichen Gründen als entbehrlich erachtet; der behauptete Revisionsgrund liegt daher nicht vor.
In der Rechtsrüge wird vorgebracht, ein mangelndes Rücktrittsrecht des Vertragspartners sei für den Gemeinschuldner im Interesse der Betriebsfortführung sehr wertvoll und diese Betriebsfortführungen seien auch eine besondere Intention des IRÄG 1982. Demgemäß sollte dieses Ziel auch durch die dem öffentlichen Recht angehörende Bestimmung des § 25a KO erreicht werden. Durch frühere vertragliche Regelungen, wonach es dem Werkbesteller gestattet wäre, im Falle einer Konkurseröffnung vom Vertrag zurückzutreten, würden solche Betriebsfortführungen durch den Masseverwalter geradezu verhindert. Dies sollte im Sinne auch der Meinung deutscher Kommentatoren (vgl. RdW 1986/363) nicht möglich sein, vielmehr sollte ein Rücktrittsrecht nur bestehen, wenn dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könne.In der Rechtsrüge wird vorgebracht, ein mangelndes Rücktrittsrecht des Vertragspartners sei für den Gemeinschuldner im Interesse der Betriebsfortführung sehr wertvoll und diese Betriebsfortführungen seien auch eine besondere Intention des IRÄG 1982. Demgemäß sollte dieses Ziel auch durch die dem öffentlichen Recht angehörende Bestimmung des Paragraph 25 a, KO erreicht werden. Durch frühere vertragliche Regelungen, wonach es dem Werkbesteller gestattet wäre, im Falle einer Konkurseröffnung vom Vertrag zurückzutreten, würden solche Betriebsfortführungen durch den Masseverwalter geradezu verhindert. Dies sollte im Sinne auch der Meinung deutscher Kommentatoren vergleiche RdW 1986/363) nicht möglich sein, vielmehr sollte ein Rücktrittsrecht nur bestehen, wenn dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könne.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren, wenngleich unveröffentlichten Entscheidungen übereinstimmend ausgesprochen, daß die Bestimmungen des § 21 KO bzw. des § 20a AO vertragsgemäße oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht hindern; vor allem gilt dies auch für Vereinbarungen, nach denen der andere Teil berechtigt ist, im Falle der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens vom Vertrag zurückzutreten (6 Ob 9/66; 8 Ob 180,181/69; 8 Ob 234/72; 1 Ob 593/84; 8 Ob 651/86). Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen Vertragspartnern nicht auch ein solches, für den Partner des späteren Gemeinschuldners bedeutsames Zugeständnis - siehe hiezu die übereinstimmenden diesbezüglichen Rechtsansichten Wilhelms und des BGH samt den dazu angestellten Erwägungen in der vom Revisionswerber zitierten Literaturstelle - gemacht werden dürfe. Wegen des Interesses an einer möglichen Betriebsfortführung im Konkursfalle ist eine solche privatautonome Regelung jedenfalls nicht ausgeschlossen, eine positiv rechtliche Anordnung steht ihr entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht entgegen.Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren, wenngleich unveröffentlichten Entscheidungen übereinstimmend ausgesprochen, daß die Bestimmungen des Paragraph 21, KO bzw. des Paragraph 20 a, AO vertragsgemäße oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht hindern; vor allem gilt dies auch für Vereinbarungen, nach denen der andere Teil berechtigt ist, im Falle der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens vom Vertrag zurückzutreten (6 Ob 9/66; 8 Ob 180,181/69; 8 Ob 234/72; 1 Ob 593/84; 8 Ob 651/86). Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen Vertragspartnern nicht auch ein solches, für den Partner des späteren Gemeinschuldners bedeutsames Zugeständnis - siehe hiezu die übereinstimmenden diesbezüglichen Rechtsansichten Wilhelms und des BGH samt den dazu angestellten Erwägungen in der vom Revisionswerber zitierten Literaturstelle - gemacht werden dürfe. Wegen des Interesses an einer möglichen Betriebsfortführung im Konkursfalle ist eine solche privatautonome Regelung jedenfalls nicht ausgeschlossen, eine positiv rechtliche Anordnung steht ihr entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht entgegen.
Der ungerechtfertigten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.