Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Berechtigung des von der Beklagten erklärten Rücktrittes vom Vertrag mit Recht nicht strittig ist, weil die Bestimmungen des § 21 KO (idF vor und nach dem IRÄG) und des § 20 a AO die Ausübung eines vertragsmäßigen oder gesetzlichen Rücktrittsrechtes nicht hindern, was namentlich für den Fall gilt, daß der andere Teil vertraglich berechtigt ist, im Falle der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens vom Vertrag zurückzutreten (vgl HS 5322,5394/32; 8 Ob 234/72;Vorweg ist festzuhalten, daß die Berechtigung des von der Beklagten erklärten Rücktrittes vom Vertrag mit Recht nicht strittig ist, weil die Bestimmungen des Paragraph 21, KO in der Fassung vor und nach dem IRÄG) und des Paragraph 20, a AO die Ausübung eines vertragsmäßigen oder gesetzlichen Rücktrittsrechtes nicht hindern, was namentlich für den Fall gilt, daß der andere Teil vertraglich berechtigt ist, im Falle der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens vom Vertrag zurückzutreten vergleiche HS 5322,5394/32; 8 Ob 234/72;
1 Ob 593/84).
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Revisionswerberin in erster Linie gegen die Qualifizierung der von den Vorinstanzen festgestellten, auf den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vergabe von Aufträgen" basierenden Vereinbarung als Konventionalstrafe. Die Vereinbarung sei richtigerweise als "Preisminderung im Falle eines durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens" zu betrachten. Das Berufungsgericht hat seine Gründe für die Beurteilung der Vereinbarung als Konventionalstrafe deutlich dargelegt. Ausgehend von der Art des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses und der Stellung der Beklagten als Generalunternehmer für ein größeres Bauvorhaben durfte das Berufungsgericht auch die wirtschaftliche Seite der Vertragsbeziehung nicht außer acht lassen. Von einer solchen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus gesehen stellt sich aber das der Beklagten eingeräumte Recht, "als Kostenersatz des durch den (berechtigten) Rücktritt verursachten Schadens 20 % des Wertes der erbrachten Leistungen laut Abrechnung einzubehalten", doch eindeutig als Übereinkunft dahin dar, daß die S*** G*** für den Fall der - durch ihre Insolvenz und den darauf zulässigerweise gegründeten Rücktritt vom Vertrag bedingte - nicht gehörige Erfüllung des Vertrages anstatt des zu vergütenden Nachteiles einen (hier durch Festsetzung eines Prozentsatzes vom Wert der erbrachten Leistungen) bestimmten Geldbetrag entrichten solle. Daß die Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch Einbehaltung eines Teiles des Werklohnes erfolgen sollte, steht der Qualifikation dieser Vereinbarung als Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB nicht entgegen, weil in der Baubranche der Werklohn nicht schon bei Abschluß des Vertrages, sondern in Teilleistungen dem Fortschritt der Arbeiten entsprechend erbracht, der restliche Werklohn jedoch erst nach der Endabrechnung fällig wird. Es entspräche daher nicht der Realität, wollte man dem Vertragspartner des Werkunternehmers zumuten, vorerst den restlichen Werklohn zu bezahlen und ihn auf die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Werkunternehmers zur Einhaltung der Verpflichtung zur Bezahlung der Konventionalstrafe verweisen. Da die Vertragsstrafe den Zweck hat, Nachteile auszugleichen, die dem Gläubiger aus der Vertragsverletzung - und zwar für jede Art der Nichterfüllung (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1336) - entstehen können und die Vertragsstrafe damit ein pauschalierter Schadenersatz ist, der anstelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt (Koziol-Welser 7 I 191 samt Rechtsprechungsnachweis; SZ 56/75; JBl 1986, 246 ua), ist für die Verpflichtung zur Bezahlung der Konventionalstrafe - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - der Nachweis der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens nicht erforderlich. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bedarf die Konventionalstrafe ja nicht einmal des Nachweises des Eintrittes eines Schadens überhaupt (vgl. Reischauer, aaO, Rz 1 zu § 1336; HS 1716/31; SZ 54/46 ua). In der Unterlassung der Vorinstanzen, den Umfang des tatsächlich eingetretenen Schadens zu klären, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Revisionswerberin in erster Linie gegen die Qualifizierung der von den Vorinstanzen festgestellten, auf den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vergabe von Aufträgen" basierenden Vereinbarung als Konventionalstrafe. Die Vereinbarung sei richtigerweise als "Preisminderung im Falle eines durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens" zu betrachten. Das Berufungsgericht hat seine Gründe für die Beurteilung der Vereinbarung als Konventionalstrafe deutlich dargelegt. Ausgehend von der Art des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses und der Stellung der Beklagten als Generalunternehmer für ein größeres Bauvorhaben durfte das Berufungsgericht auch die wirtschaftliche Seite der Vertragsbeziehung nicht außer acht lassen. Von einer solchen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus gesehen stellt sich aber das der Beklagten eingeräumte Recht, "als Kostenersatz des durch den (berechtigten) Rücktritt verursachten Schadens 20 % des Wertes der erbrachten Leistungen laut Abrechnung einzubehalten", doch eindeutig als Übereinkunft dahin dar, daß die S*** G*** für den Fall der - durch ihre Insolvenz und den darauf zulässigerweise gegründeten Rücktritt vom Vertrag bedingte - nicht gehörige Erfüllung des Vertrages anstatt des zu vergütenden Nachteiles einen (hier durch Festsetzung eines Prozentsatzes vom Wert der erbrachten Leistungen) bestimmten Geldbetrag entrichten solle. Daß die Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch Einbehaltung eines Teiles des Werklohnes erfolgen sollte, steht der Qualifikation dieser Vereinbarung als Konventionalstrafe im Sinne des Paragraph 1336, ABGB nicht entgegen, weil in der Baubranche der Werklohn nicht schon bei Abschluß des Vertrages, sondern in Teilleistungen dem Fortschritt der Arbeiten entsprechend erbracht, der restliche Werklohn jedoch erst nach der Endabrechnung fällig wird. Es entspräche daher nicht der Realität, wollte man dem Vertragspartner des Werkunternehmers zumuten, vorerst den restlichen Werklohn zu bezahlen und ihn auf die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Werkunternehmers zur Einhaltung der Verpflichtung zur Bezahlung der Konventionalstrafe verweisen. Da die Vertragsstrafe den Zweck hat, Nachteile auszugleichen, die dem Gläubiger aus der Vertragsverletzung - und zwar für jede Art der Nichterfüllung vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1336,) - entstehen können und die Vertragsstrafe damit ein pauschalierter Schadenersatz ist, der anstelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt (Koziol-Welser 7 römisch eins 191 samt Rechtsprechungsnachweis; SZ 56/75; JBl 1986, 246 ua), ist für die Verpflichtung zur Bezahlung der Konventionalstrafe - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - der Nachweis der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens nicht erforderlich. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bedarf die Konventionalstrafe ja nicht einmal des Nachweises des Eintrittes eines Schadens überhaupt vergleiche Reischauer, aaO, Rz 1 zu Paragraph 1336,; HS 1716/31; SZ 54/46 ua). In der Unterlassung der Vorinstanzen, den Umfang des tatsächlich eingetretenen Schadens zu klären, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Schließlich vertritt die Revisionswerberin noch die Ansicht, die von den Vorinstanzen als Konventionalstrafe beurteilte Vereinbarung sei sittenwidrig, weil sie im Sinne der Entscheidung JBl 1950, 241 dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Vertragspartner widerspräche. Auch hier kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Die in der in der Revision genannten Entscheidung als Grund für die Sittenwidrigkeit erkannte ungleiche vertragliche Behandlung der Geschäftspartner lag darin, daß der Verfall der Vertragsstrafe auch für den Fall einer zufälligen (unverschuldeten) Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen vereinbart worden war, in einem solchen Fall aber beide Vertragsteile ungefähr gleich behandelt werden müßten. Eine solche Gleichbehandlung würde aber - wie der Oberste Gerichtshof weiter ausführte - fehlen, wenn der Lieferant bei unverschuldeter Unmöglichkeit auf Seiten des Bestellers nicht nur vom Vertrag zurücktreten, sondern auch die Vertragsstrafe behalten dürfte, während hingegen der Besteller zum Rücktritt nur bei Vorliegen eines schweren Verschuldens des Lieferanten berechtigt wäre. Eine solche Inkongruenz in den vertraglichen Rechten der S*** G*** als Werkunternehmer und der Beklagten als Besteller lag hier aber nicht vor, weil der Rücktritt des Bestellers den Eintritt der Insolvenz des Werkunternehmers zur Voraussetzung hat und die S*** G*** sich außerdem noch das Verschulden ihres Geschäftsführers am Eintritt ihrer Insolvenz anzurechnen lassen hat.
Wird aber das einem Vertragspartner eingeräumte Rücktrittsrecht - wie im vorliegenden Fall - von Umständen abhängig gemacht, die die Erfüllungsbereitschaft und -fähigkeit des anderen Geschäftspartners ernstlich gefährden, so kann von einer Ungleichgewichtslage, die - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzefalles (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, Rz 240 zu § 879) - zur Sittenwidrigkeit der Konventionsstrafvereinbarung führen könnte, keine Rede sein. Aber auch in der mit einer Konventionalstrafe in der Höhe von 20 % der erbrachten Leistungen verbundenen "wirtschaftlichen Einengung" der S*** G*** ist im vorliegenden Fall keine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zu erkennen, weil bei der für diese Beurteilung erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsteile nach der Art und dem Umfang des dem Vertrag zugrunde liegenden Geschäftes zwischen den mit dem durch den insolvenzbedingten Rücktritt der Beklagten vom Vertrag für diese als Generalunternehmer eines großen Bauvorhabens üblicherweise verbundenen Folgen und den durch die Konventionalstrafe beeinträchtigten Interessen des Werkunternehmers kein grobes Mißverhältnis erblickt werden kann (vgl. Koziol-Welser, aaO 134 samt Rechtsprechungsnachweis).Wird aber das einem Vertragspartner eingeräumte Rücktrittsrecht - wie im vorliegenden Fall - von Umständen abhängig gemacht, die die Erfüllungsbereitschaft und -fähigkeit des anderen Geschäftspartners ernstlich gefährden, so kann von einer Ungleichgewichtslage, die - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzefalles vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, Rz 240 zu Paragraph 879,) - zur Sittenwidrigkeit der Konventionsstrafvereinbarung führen könnte, keine Rede sein. Aber auch in der mit einer Konventionalstrafe in der Höhe von 20 % der erbrachten Leistungen verbundenen "wirtschaftlichen Einengung" der S*** G*** ist im vorliegenden Fall keine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zu erkennen, weil bei der für diese Beurteilung erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsteile nach der Art und dem Umfang des dem Vertrag zugrunde liegenden Geschäftes zwischen den mit dem durch den insolvenzbedingten Rücktritt der Beklagten vom Vertrag für diese als Generalunternehmer eines großen Bauvorhabens üblicherweise verbundenen Folgen und den durch die Konventionalstrafe beeinträchtigten Interessen des Werkunternehmers kein grobes Mißverhältnis erblickt werden kann vergleiche Koziol-Welser, aaO 134 samt Rechtsprechungsnachweis).
Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zeigt die Revisionswerberin keinen Verfahrensmangel auf, sie macht damit vielmehr einen der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmangel geltend, der jedoch nicht gegeben ist. Die Klägerin wendet sich dabei gegen die Annahme der Vorinstanzen, ihrer Behauptung, der Beklagten sei aus dem Insolvenzfall der S*** G*** und der deswegen erfolgten Vertragsauflösung tatsächlich kein Schaden entstanden, käme keine rechtliche Relevanz zu. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie bereits Mehrkosten, die durch die Vertragsauflösung entstanden seien, in der Höhe von S 210.835,63
berücksichtigt, anerkannt und als Abzug von der Schlußrechnung der S*** G*** hingenommen hätte. Nach dem ABGB gebühre eine allenfalls rechtswirksame vereinbarte Konventionalstrafe anstatt des nach dem Schadenersatzrecht zu vergütenden Nachteiles. Wenn das Gericht tatsächlich zur Auffassung gelange, die Konventionalstrafe sei in der Höhe der Klagsforderung rechtswirksam vereinbart worden, so sei jedenfalls der tatsächlich entstandene, von der Klägerin mit S 210.835,63 berücksichtigte Schaden hievon in Abzug zu bringen, weil der Beklagten sicherlich nicht die Konventionalstrafe zuzüglich des tatsächlichen Schadens zustehe. Mit dieser Frage hätten sich die Vorinstanzen aber nicht auseinandergesetzt. Es werde daher die ausdrückliche Feststellung begehrt, daß die Klägerin bereits einen der beklagten Partei entstandenen Schaden in der Höhe von S 210.835,63 "ausdrücklich anerkannt und bezahlt bzw. berücksichtigt habe". Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revisionswerberin übersieht dabei, daß sie im Verfahren erster Instanz bloß vorgebracht hat, sie habe aus der ihr von der Beklagten übermittelten "Gesamtzusammenstellung" zur Schlußrechnung, in der der Abzug von S 513.515,72 vorgenommen wurde, bestimmt angeführte "Positionen" im Betrag von S 210.835,63 "anerkannt und als Abzug hingenommen" (vgl. AS 10), und daraus den Schluß gezogen hat, die Beklagte sei nicht berechtigt, über die in der Gesamtzusammenstellung enthaltenen Mehrkosten hinaus weitere "Positionen zur Gegenverrechnung" zu bringen. Eine Behauptung dahin, daß sie den der Beklagten in diesem Ausmaß entstandenen Schaden in der Höhe von S 210.835,63 auch bezahlt habe, wurde von ihr nicht aufgestellt. Die Revisionswerberin geht daher bei ihrer Rüge, mit der sie das Vorliegen eines Feststellungsmangels darzustellen versucht, nicht von der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus. Da nach den für eine abschließende Beurteilung der Rechtssache nach den Prozeßbehauptungen beider Teile auch ausreichenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht gesagt werden kann, daß die Klägerin eine auf den von der Beklagten vorgenommenen Abzug von S 513.515,72 anzurechnende Zahlung von S 210.835,63 vorgenommen hätte oder die von der Klägerin anerkannten (und als Abzug von der Schlußrechnung hingenommenen) Positionen in der Höhe von S 210.335,63 bereits in dem in der "Gesamtzusammenstellung" enthaltenen Gesamtrechnungsbetrag, von dem die Beklagte 20 % einbehalten hat, berücksichtigt worden wären, bleibt nur der Vorwurf offen, daß sich die Vorinstanzen mit der von der Klägerin von Anfang an aufgestellten Behauptung nicht auseinandergesetzt haben, die Beklagte habe keinesfalls einen S 210.835,63 übersteigenden Schaden erlitten. Auf die Frage der Schadenshöhe sind die Vorinstanzen aber - wie bereits erwähnt - mit Recht nicht eingegangen, weil die Verpflichtung zur Bezahlung einer Konventionalstrafe entsprechend ihrem primären Zweck, den Anspruch auf Ersatz des im Regelfall eintretenden Schadens zu pauschalieren, an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt; des von der Klägerin vermißten Nachweises bedurfte es daher nichtberücksichtigt, anerkannt und als Abzug von der Schlußrechnung der S*** G*** hingenommen hätte. Nach dem ABGB gebühre eine allenfalls rechtswirksame vereinbarte Konventionalstrafe anstatt des nach dem Schadenersatzrecht zu vergütenden Nachteiles. Wenn das Gericht tatsächlich zur Auffassung gelange, die Konventionalstrafe sei in der Höhe der Klagsforderung rechtswirksam vereinbart worden, so sei jedenfalls der tatsächlich entstandene, von der Klägerin mit S 210.835,63 berücksichtigte Schaden hievon in Abzug zu bringen, weil der Beklagten sicherlich nicht die Konventionalstrafe zuzüglich des tatsächlichen Schadens zustehe. Mit dieser Frage hätten sich die Vorinstanzen aber nicht auseinandergesetzt. Es werde daher die ausdrückliche Feststellung begehrt, daß die Klägerin bereits einen der beklagten Partei entstandenen Schaden in der Höhe von S 210.835,63 "ausdrücklich anerkannt und bezahlt bzw. berücksichtigt habe". Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revisionswerberin übersieht dabei, daß sie im Verfahren erster Instanz bloß vorgebracht hat, sie habe aus der ihr von der Beklagten übermittelten "Gesamtzusammenstellung" zur Schlußrechnung, in der der Abzug von S 513.515,72 vorgenommen wurde, bestimmt angeführte "Positionen" im Betrag von S 210.835,63 "anerkannt und als Abzug hingenommen" vergleiche AS 10), und daraus den Schluß gezogen hat, die Beklagte sei nicht berechtigt, über die in der Gesamtzusammenstellung enthaltenen Mehrkosten hinaus weitere "Positionen zur Gegenverrechnung" zu bringen. Eine Behauptung dahin, daß sie den der Beklagten in diesem Ausmaß entstandenen Schaden in der Höhe von S 210.835,63 auch bezahlt habe, wurde von ihr nicht aufgestellt. Die Revisionswerberin geht daher bei ihrer Rüge, mit der sie das Vorliegen eines Feststellungsmangels darzustellen versucht, nicht von der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus. Da nach den für eine abschließende Beurteilung der Rechtssache nach den Prozeßbehauptungen beider Teile auch ausreichenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht gesagt werden kann, daß die Klägerin eine auf den von der Beklagten vorgenommenen Abzug von S 513.515,72 anzurechnende Zahlung von S 210.835,63 vorgenommen hätte oder die von der Klägerin anerkannten (und als Abzug von der Schlußrechnung hingenommenen) Positionen in der Höhe von S 210.335,63 bereits in dem in der "Gesamtzusammenstellung" enthaltenen Gesamtrechnungsbetrag, von dem die Beklagte 20 % einbehalten hat, berücksichtigt worden wären, bleibt nur der Vorwurf offen, daß sich die Vorinstanzen mit der von der Klägerin von Anfang an aufgestellten Behauptung nicht auseinandergesetzt haben, die Beklagte habe keinesfalls einen S 210.835,63 übersteigenden Schaden erlitten. Auf die Frage der Schadenshöhe sind die Vorinstanzen aber - wie bereits erwähnt - mit Recht nicht eingegangen, weil die Verpflichtung zur Bezahlung einer Konventionalstrafe entsprechend ihrem primären Zweck, den Anspruch auf Ersatz des im Regelfall eintretenden Schadens zu pauschalieren, an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt; des von der Klägerin vermißten Nachweises bedurfte es daher nicht
Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.