Rechtssatz RS0016557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016557
Entscheidungsdatum
17.12.1986
Rechtssatz
Wird das einem Vertragspartner eingeräumte Rücktrittsrecht von Umständen abhängig gemacht, die die Erfüllungsbereitschaft und -fähigkeit des anderen Geschäftspartners ernstlich gefährdet (hier: Eintritt der Insolvenz), so kann von einer Ungleichgewichtslage, die zur Sittenwidrigkeit der Konventionsstrafvereinbarung führen könnte, keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016557
Dokumentnummer
JJR_19861217_OGH0002_0080OB00651_8600000_001