Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Z 1 MRG gegeben seien, da der Beklagte als Vermieter subjektiv vom Interesse eines Nachmieters in Kenntnis gewesen sei; der Beklagte habe jedoch eine ablehnende Haltung gezeigt, sodaß es nicht zur ausdrücklichen Namensnennung des präsumtiven Nachmieters, der zur Ablösung der Investitionen im Betrag von mindestens S 100.000,- bereit gewesen wäre, gekommen sei. Es seien aber auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Z 2 MRG gegeben, da trotz des Umstandes, daß der Beklagte das Bestandobjekt nach wie vor nicht vermietet habe, eine Verwertung dadurch vorliege, daß sich das Vermögen des Beklagten durch die Standardverbesserung vermehrt habe und dieser die Möglichkeit habe, im Falle einer Vermietung höhere Mietzinse zu erzielen oder das Bestandobjekt unter Benützung der Standardverbesserung selbst zu bewohnen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, daß die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, MRG gegeben seien, da der Beklagte als Vermieter subjektiv vom Interesse eines Nachmieters in Kenntnis gewesen sei; der Beklagte habe jedoch eine ablehnende Haltung gezeigt, sodaß es nicht zur ausdrücklichen Namensnennung des präsumtiven Nachmieters, der zur Ablösung der Investitionen im Betrag von mindestens S 100.000,- bereit gewesen wäre, gekommen sei. Es seien aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG gegeben, da trotz des Umstandes, daß der Beklagte das Bestandobjekt nach wie vor nicht vermietet habe, eine Verwertung dadurch vorliege, daß sich das Vermögen des Beklagten durch die Standardverbesserung vermehrt habe und dieser die Möglichkeit habe, im Falle einer Vermietung höhere Mietzinse zu erzielen oder das Bestandobjekt unter Benützung der Standardverbesserung selbst zu bewohnen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach § 10 Abs. 5 MRG kann der Hauptmieter einer Wohnung den Ersatzanspruch nach Abs. 1 (überdies) nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach der Zurückstellung des Mietgegenstandes dem Vermieter einen Mieter namhaft macht, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1 bereit ist (Z 1) oder, sobald der Vermieter den Mietgegenstand sonst vermietet oder verwertet (Z 2). Einen Mieter namhaft machen heißt, seinen Namen und seine Anschrift bekanntgeben, somit genügt es nicht, wenn der Hauptmieter dem Vermieter sagt, er wisse jemanden, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches bereit ist, ohne aber seinen Namen preiszugeben (vgl. Edlbach in ÖJZ 1985, 149). Im vorliegenden Fall besprach nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes nicht die Klägerin als Hauptmieterin, sondern ihr Schwiegersohn Robert K*** mit dem Beklagten die Auflösung des Mietverhältnisses und gab ihm auch bekannt, daß er einen Nachmieter gefunden habe, der bereit sei, die geforderte Ablöse zu bezahlen. Dabei nannte er diesen nicht mit Namen, sondern gab nur die Beschreibung an. Abgesehen davon, daß somit nicht die Hauptmieterin selbst, sondern eine andere Person, deren Bevollmächtigung durch die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet wurde, dem Beklagten mitteilte, daß ein Nachmieter gefunden worden sei, entspricht die bloße "Beschreibung" dieses Nachmieters ohne Namensangabe, wie oben dargelegt, nicht dem Erfordernis der Namhaftmachung im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 1 MRG. Daß der Beklagte von vornherein erklärt hätte, unter keinen Umständen mit einem von der Klägerin namhaft gemachten neuen Mieter einverstanden zu sein, welcher Fall dem einer Vereitelung einer rechtsgeschäftlichen Bedingung durch den Beklagten gleichzusetzen und zu dessen Lasten zu lösen wäreNach Paragraph 10, Absatz 5, MRG kann der Hauptmieter einer Wohnung den Ersatzanspruch nach Absatz eins, (überdies) nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach der Zurückstellung des Mietgegenstandes dem Vermieter einen Mieter namhaft macht, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Absatz eins, bereit ist (Ziffer eins,) oder, sobald der Vermieter den Mietgegenstand sonst vermietet oder verwertet (Ziffer 2,). Einen Mieter namhaft machen heißt, seinen Namen und seine Anschrift bekanntgeben, somit genügt es nicht, wenn der Hauptmieter dem Vermieter sagt, er wisse jemanden, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches bereit ist, ohne aber seinen Namen preiszugeben vergleiche Edlbach in ÖJZ 1985, 149). Im vorliegenden Fall besprach nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes nicht die Klägerin als Hauptmieterin, sondern ihr Schwiegersohn Robert K*** mit dem Beklagten die Auflösung des Mietverhältnisses und gab ihm auch bekannt, daß er einen Nachmieter gefunden habe, der bereit sei, die geforderte Ablöse zu bezahlen. Dabei nannte er diesen nicht mit Namen, sondern gab nur die Beschreibung an. Abgesehen davon, daß somit nicht die Hauptmieterin selbst, sondern eine andere Person, deren Bevollmächtigung durch die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet wurde, dem Beklagten mitteilte, daß ein Nachmieter gefunden worden sei, entspricht die bloße "Beschreibung" dieses Nachmieters ohne Namensangabe, wie oben dargelegt, nicht dem Erfordernis der Namhaftmachung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, MRG. Daß der Beklagte von vornherein erklärt hätte, unter keinen Umständen mit einem von der Klägerin namhaft gemachten neuen Mieter einverstanden zu sein, welcher Fall dem einer Vereitelung einer rechtsgeschäftlichen Bedingung durch den Beklagten gleichzusetzen und zu dessen Lasten zu lösen wäre
(vgl. EvBl 1985/34 ua.), läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, nach welchen der Beklagte, der sich zunächst eher daran interessiert gezeigt hatte, das Mietobjekt selbst zu übernehmen, nach der Besprechung mit dem Schwiegersohn der Klägerin diese Absicht aufgegeben hatte. Auch innerhalb von sechs Monaten nach der Zurückstellung des Mietgegenstandes machte die Klägerin dem Beklagten keinen Nachmieter namhaft, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches bereit gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Revision liegen daher im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Z 1 MRG nicht vor.vergleiche EvBl 1985/34 ua.), läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, nach welchen der Beklagte, der sich zunächst eher daran interessiert gezeigt hatte, das Mietobjekt selbst zu übernehmen, nach der Besprechung mit dem Schwiegersohn der Klägerin diese Absicht aufgegeben hatte. Auch innerhalb von sechs Monaten nach der Zurückstellung des Mietgegenstandes machte die Klägerin dem Beklagten keinen Nachmieter namhaft, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches bereit gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Revision liegen daher im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, MRG nicht vor.
Der Revision kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Z 2 MRG, nämlich die sonstige Vermietung oder Verwertung des Mietgegenstandes durch den Vermieter, im vorliegenden Fall gegeben sind. Die im § 10 Abs. 5 Z 2 MRG genannte Verwertung der Wohnung (neben die Vermietung gestellt) bedeutet jede geldwerte Nutzung. Etwa die Bittleihe oder die Leihe fallen nicht darunter. Gemeint ist in erster Linie die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung, die ausnahmsweise auch eine entgeltliche sein kann, ohne daß dadurch ein Mietverhältnis entsteht, oder der Verkauf eines Liegenschaftsanteils und Begründung des Wohnungseigentums an der Wohnung (vgl. Edlbacher in ÖJZ 1985, 149 sowie Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 10 MRG). Nach den Feststellungen ist die gegenständliche Wohnung nach wie vor nicht vermietet; für eine sonstige geldwerte Nutzung durch den Vermieter ergeben sich aus den Feststellungen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.Der Revision kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG, nämlich die sonstige Vermietung oder Verwertung des Mietgegenstandes durch den Vermieter, im vorliegenden Fall gegeben sind. Die im Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG genannte Verwertung der Wohnung (neben die Vermietung gestellt) bedeutet jede geldwerte Nutzung. Etwa die Bittleihe oder die Leihe fallen nicht darunter. Gemeint ist in erster Linie die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung, die ausnahmsweise auch eine entgeltliche sein kann, ohne daß dadurch ein Mietverhältnis entsteht, oder der Verkauf eines Liegenschaftsanteils und Begründung des Wohnungseigentums an der Wohnung vergleiche Edlbacher in ÖJZ 1985, 149 sowie Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 10, MRG). Nach den Feststellungen ist die gegenständliche Wohnung nach wie vor nicht vermietet; für eine sonstige geldwerte Nutzung durch den Vermieter ergeben sich aus den Feststellungen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.
Mangels Vorliegens der in der Revision nur mehr allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 MRG hat das Berufungsgericht daher ohne Rechtsirrtum die Klagsabweisung durch das Erstgericht gebilligt.Mangels Vorliegens der in der Revision nur mehr allein geltend gemachten Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, MRG hat das Berufungsgericht daher ohne Rechtsirrtum die Klagsabweisung durch das Erstgericht gebilligt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.