Rechtssatz RS0070087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070087
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Die im § 10 Abs 5 Z 2 MRG genannte Verwertung der Wohnung (neben die Vermietung gestellt) bedeutet jede geldwerte Nutzung. Etwa die Bittleihe oder die Leihe fallen nicht darunter. Gemeint ist in erster Linie die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung, die ausnahmsweise auch eine entgeltliche sein kann, ohne daß dadurch ein Mietverhältnis entsteht, oder der Verkauf eines Liegenschaftsanteils und Begründung des Wohnungseigentums an der Wohnung.Die im Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG genannte Verwertung der Wohnung (neben die Vermietung gestellt) bedeutet jede geldwerte Nutzung. Etwa die Bittleihe oder die Leihe fallen nicht darunter. Gemeint ist in erster Linie die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung, die ausnahmsweise auch eine entgeltliche sein kann, ohne daß dadurch ein Mietverhältnis entsteht, oder der Verkauf eines Liegenschaftsanteils und Begründung des Wohnungseigentums an der Wohnung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 541/86
Entscheidungstext OGH 10.04.1986 8 Ob 541/86
Veröff: EvBl 1987/76 S 308 = ImmZ 1986,251
- 5 Ob 176/98p
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 176/98p
Gegenteilig; nur: Die im § 10 Abs 5 Z 2 MRG genannte Verwertung der Wohnung (neben die Vermietung gestellt) bedeutet jede geldwerte Nutzung. Etwa die Bittleihe oder die Leihe fallen nicht darunter. (T1); Beisatz: Die prekaristische Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ist eine "Verwertung" der Wohnung gemäß § 10 Abs 5 Z 2 MRG. (T2) Veröff: SZ 71/161
- 5 Ob 308/98z
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 308/98z
Gegenteilig; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Herausnahme der Eigennutzung aus dem Begriff "Verwertung der Wohnung" ist nicht zu rechtfertigen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070087
Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0080OB00541_8600000_001