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Rechtssatz RS0070087×

Rechtssatz RS0070087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070087

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Rechtssatz

Die im Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG genannte Verwertung der Wohnung (neben die Vermietung gestellt) bedeutet jede geldwerte Nutzung. Etwa die Bittleihe oder die Leihe fallen nicht darunter. Gemeint ist in erster Linie die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung, die ausnahmsweise auch eine entgeltliche sein kann, ohne daß dadurch ein Mietverhältnis entsteht, oder der Verkauf eines Liegenschaftsanteils und Begründung des Wohnungseigentums an der Wohnung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 541/86
    Entscheidungstext OGH 10.04.1986 8 Ob 541/86
    Veröff: EvBl 1987/76 S 308 = ImmZ 1986,251
  • 5 Ob 176/98p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 176/98p
    Gegenteilig; nur: Die im § 10 Abs 5 Z 2 MRG genannte Verwertung der Wohnung (neben die Vermietung gestellt) bedeutet jede geldwerte Nutzung. Etwa die Bittleihe oder die Leihe fallen nicht darunter. (T1); Beisatz: Die prekaristische Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ist eine "Verwertung" der Wohnung gemäß § 10 Abs 5 Z 2 MRG. (T2) Veröff: SZ 71/161
  • 5 Ob 308/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 308/98z
    Gegenteilig; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Herausnahme der Eigennutzung aus dem Begriff "Verwertung der Wohnung" ist nicht zu rechtfertigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070087

Dokumentnummer

JJR_19860410_OGH0002_0080OB00541_8600000_001