Begründung:
Die Antragsteller waren vom 1. 8. 1995 bis 31. 10. 1997 Mieter einer Wohnung im 1. Obergeschoß des der Antragsgegnerin gehörenden Wohnhauses S*****straße ***** in ***** W*****. Das Mietverhältnis wurde per 31. 10. 1997 aufgelöst.
Nach dem Auszug der Antragsteller wurden im Mietgegenstand gewisse Adaptierungen vorgenommen und seit 1. 1. 1998 bewohnt nun die Tochter der Antragsgegnerin diese Wohnung. Sie hatte zuvor etwa zwei Jahre bei einem Freund gewohnt und war nach Beendigung dieser Beziehung zwischenzeitig in eine ihrem Vater gehörende Wohnung gezogen. Dann bezog sie im elterlichen Haus die Wohnung, die früher die Antragsteller bewohnt hatten. Sie hat dafür weder Betriebskosten noch Miete zu bezahlen. Ihr wurde die Benützung der Wohnung bis "auf Widerruf" gestattet. Die Tochter der Antragsgegnerin ist wirtschaftlich selbständig und verdient als Postbedienstete monatlich S 11.000 netto. Sie trägt die auf die Wohnung entfallenden Stromkosten selbst.
Eine Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin besteht nicht mehr, die Antragsgegnerin ist auch nicht pflegebedürftig. Ihre Tochter erbringt auch sonst keine Leistungen für das Bewohnen des Mietgegenstandes. Es bestehen keine Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin gegenüber ihrer Tochter.
Am 23. Februar 1998 stellten die Antragsteller einen auf § 10 MRG gegründeten Antrag, mit dem sie den Zuspruch von S 80.476,09 begehrten. Sie hätten bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses der Antragsgegnerin gegenüber unter Vorlage entsprechender Rechnungen den Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von S 250.000 geltend gemacht. Während der Mietzeit hätten die Antragsteller Aufwendungen auf den Bestandgegenstand getätigt, die über die Mietdauer hinaus wirksam und für die Antragsgegnerin von Nutzen seien. Im wesentlichen sei eine Umgestaltung von Wasserleitungen und Lichtleitungen vorgenommen worden. Auch seien sanitäre Anlagen in normalem und dem Stand der Technik entsprechender Ausstattung eingebaut worden. Des weiteren habe eine Erneuerung der Fußböden und Verlegung von Parkettboden sowie der Austausch von Fenstern stattgefunden.Am 23. Februar 1998 stellten die Antragsteller einen auf Paragraph 10, MRG gegründeten Antrag, mit dem sie den Zuspruch von S 80.476,09 begehrten. Sie hätten bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses der Antragsgegnerin gegenüber unter Vorlage entsprechender Rechnungen den Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von S 250.000 geltend gemacht. Während der Mietzeit hätten die Antragsteller Aufwendungen auf den Bestandgegenstand getätigt, die über die Mietdauer hinaus wirksam und für die Antragsgegnerin von Nutzen seien. Im wesentlichen sei eine Umgestaltung von Wasserleitungen und Lichtleitungen vorgenommen worden. Auch seien sanitäre Anlagen in normalem und dem Stand der Technik entsprechender Ausstattung eingebaut worden. Des weiteren habe eine Erneuerung der Fußböden und Verlegung von Parkettboden sowie der Austausch von Fenstern stattgefunden.
Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren der Antragsteller dem Grunde und der Höhe nach. Sie gestand zwar zu, daß die Antragsteller diverse Adaptierungsarbeiten im Bestandobjekt durchgeführt hätten, womit jedoch nur eigenen Vorstellungen der Mieter entsprochen worden sei. Die Wohnung habe sich bei Vermietung im Mai 1995 in erstklassigem Zustand befunden, sie sei zwei Jahre zuvor renoviert worden. Ein Investitionsaufwand sei nicht notwendig gewesen. Die Arbeiten der Antragsteller hätten zu keiner wesentlichen Verbesserung des Mietobjekts geführt. Des weiteren sei für einen bestimmten Zeitraum, in dem die Antragsteller Adaptierungsarbeiten vornehmen wollten, kein Mietzins begehrt worden. Damit seien allfällige Leistungen der Mieter abgegolten.
Für den Fall des Bestehens des auf § 10 MRG gegründeten Anspruchs wendete die Antragsgegnerin eine "Gegenforderung" in Höhe von S 40.000 aufrechnungsweise ein. Dieser Betrag setze sich aus dem den Antragstellern nachgelassenen Mietzins und Betriebskosten zusammen.Für den Fall des Bestehens des auf Paragraph 10, MRG gegründeten Anspruchs wendete die Antragsgegnerin eine "Gegenforderung" in Höhe von S 40.000 aufrechnungsweise ein. Dieser Betrag setze sich aus dem den Antragstellern nachgelassenen Mietzins und Betriebskosten zusammen.
Darüber hinaus wendete die Antragsgegnerin ein, daß der Fälligkeit des Aufwandersatzanspruches die Bestimmung des § 10 Abs 5 MRG entgegenstehe. Die Wohnung sei nach dem Auszug der Antragsteller weder weitervermietet worden noch sonst geldwert verwertet worden. Die vorübergehende prekaristische Nutzung durch die Tochter der Antragsgegnerin stelle keine Verwertung im Sinn des § 10 Abs 5 Z 2 MRG dar.Darüber hinaus wendete die Antragsgegnerin ein, daß der Fälligkeit des Aufwandersatzanspruches die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, MRG entgegenstehe. Die Wohnung sei nach dem Auszug der Antragsteller weder weitervermietet worden noch sonst geldwert verwertet worden. Die vorübergehende prekaristische Nutzung durch die Tochter der Antragsgegnerin stelle keine Verwertung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG dar.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der geltend gemachte Ersatzanspruch sei nicht fällig, weil eine prekaristische Überlassung an die Tochter der Hauseigentümerin der in § 10 Abs 5 Z 2 MRG geforderten "Verwertung" des Bestandgegenstandes nicht gleichkomme. Das Verfahren habe keine Umstände ergeben, aus denen geschlossen werden könne, die prekaristische Überlassung an die Tochter der Antragsgegnerin diene nur der Vereitelung des Anspruchs der Antragsteller. Im Hinblick auf das Einkommen der Tochter der Antragsgegnerin könne die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an diese als durchaus im wohlverstandenen familiären Interesse erfolgte aufgefaßt werden.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der geltend gemachte Ersatzanspruch sei nicht fällig, weil eine prekaristische Überlassung an die Tochter der Hauseigentümerin der in Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG geforderten "Verwertung" des Bestandgegenstandes nicht gleichkomme. Das Verfahren habe keine Umstände ergeben, aus denen geschlossen werden könne, die prekaristische Überlassung an die Tochter der Antragsgegnerin diene nur der Vereitelung des Anspruchs der Antragsteller. Im Hinblick auf das Einkommen der Tochter der Antragsgegnerin könne die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an diese als durchaus im wohlverstandenen familiären Interesse erfolgte aufgefaßt werden.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß und schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es räumte ein, daß der Rechtsstandpunkt der Antragsteller, daß die Fälligkeit des Ersatzanspruches nach § 10 MRG durch jede Art der Nutzung, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabängig von der gewählten Rechtsform ausgelöst werde, eine Stütze in der Lehre (vgl Ostermeier in Investitionsersatz im Mietrecht 1988 Rz 1967 und Würth in Rummel, Rz 7b zu § 10 MRG) finde. Auch die Entscheidung des LG für ZRS Wien (MietSlg 41.222) habe einen ähnlichen Standpunkt vertreten. Dennoch erachtete das Rekursgericht, daß bei einer wörtlichen Auslegung der maßgeblichen Norm des § 10 Abs 5 Z 2 MRG "Verwertung" nur als Überlassung gegen eine Gegenleistung verstanden werden könne. Ein ähnlicher Begriffsinhalt sei auch einer Vielzahl von Normen, etwa §§ 280, 317, 319a EO oder Art 8 Nr 15 Abs 2 Satz 1 EVHGB zu entnehmen. Auch habe der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 541/96 = EvBl 1987/6 unter Bezugnahme auf Edlbacher in ÖJZ 1985, 149 bereits erkannt, daß "Verwertung" eine geldwerte Nutzung zu verstehen sei. Auch im Zusammenhang mit § 10 Abs 4 MRG könne dem Begriff "Verwertung" kein extensiver Inhalt zugesonnen werden, weil der Zweck dieser Bestimmung nicht nur darin liege, daß das Vermieter wissen solle, daß der bisherige Mieter Ersatzansprüche stelle, sondern auch deren Höhe keinen müsse, um im Zug einer weiteren "Verwertung" des Mietgegenstandes diese berücksichtigen zu können (JBl 1987, 532; EvBl 1994/96, 427).Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß und schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es räumte ein, daß der Rechtsstandpunkt der Antragsteller, daß die Fälligkeit des Ersatzanspruches nach Paragraph 10, MRG durch jede Art der Nutzung, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabängig von der gewählten Rechtsform ausgelöst werde, eine Stütze in der Lehre vergleiche Ostermeier in Investitionsersatz im Mietrecht 1988 Rz 1967 und Würth in Rummel, Rz 7b zu Paragraph 10, MRG) finde. Auch die Entscheidung des LG für ZRS Wien (MietSlg 41.222) habe einen ähnlichen Standpunkt vertreten. Dennoch erachtete das Rekursgericht, daß bei einer wörtlichen Auslegung der maßgeblichen Norm des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG "Verwertung" nur als Überlassung gegen eine Gegenleistung verstanden werden könne. Ein ähnlicher Begriffsinhalt sei auch einer Vielzahl von Normen, etwa Paragraphen 280, 317, 319 a, EO oder Artikel 8, Nr 15 Absatz 2, Satz 1 EVHGB zu entnehmen. Auch habe der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 541/96 = EvBl 1987/6 unter Bezugnahme auf Edlbacher in ÖJZ 1985, 149 bereits erkannt, daß "Verwertung" eine geldwerte Nutzung zu verstehen sei. Auch im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 4, MRG könne dem Begriff "Verwertung" kein extensiver Inhalt zugesonnen werden, weil der Zweck dieser Bestimmung nicht nur darin liege, daß das Vermieter wissen solle, daß der bisherige Mieter Ersatzansprüche stelle, sondern auch deren Höhe keinen müsse, um im Zug einer weiteren "Verwertung" des Mietgegenstandes diese berücksichtigen zu können (JBl 1987, 532; EvBl 1994/96, 427).
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung zu der hier entscheidenden Frage nicht bestehe.
Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der Rekurs der Antragsteller.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.