Rechtssatz RS0110782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110782
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Die prekaristische Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ist eine "Verwertung" der Wohnung gemäß § 10 Abs 5 Z 2 MRG.Die prekaristische Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ist eine "Verwertung" der Wohnung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 176/98p
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 176/98p
Veröff: SZ 71/161
- 5 Ob 308/98z
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 308/98z
Vgl auch; Beisatz: Die Herausnahme der Eigennutzung aus dem Begriff "Verwertung der Wohnung" ist nicht zu rechtfertigen. (T1); Beisatz: Es stellt eine Art Eigennutzung dar, wenn der Vermieter die Wohnung etwa Freunde oder Verwandte unentgeltlich nutzen läßt. Irgendeine Form von Nutzen für den Vermieter, wenn auch nicht unbedingt ein in Geld meßbarer Vorteil wird mit der prekaristischen Überlassung einer Wohnung stets einhergehen. Deshalb steht einer solchen Auslegung auch die Verwendung des Wortes "verwerten" durch den Gesetzgeber nicht entgegen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110782
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0050OB00176_98P0000_001