Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei kündigte dem Beklagten das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnung ***** in der *****straße ***** in ***** aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 Z 1, 4 und 6 MRG auf. Dagegen brachte der Beklagte in seinen Einwendungen vor, die Wohnung werde nach der inzwischen erfolgten Scheidung seiner Ehe weiterhin von seiner vormaligen Ehefrau und einem Kind benutzt, zwischen den vormaligen Ehegatten sei ein Aufteilungsverfahren anhängig und es bestehe Einvernehmen darüber, daß die vormalige Ehewohnung der geschiedenen Ehefrau zugewiesen werden sollte; diese habe bereits die Zahlung des Zinses übernommen.Die klagende Partei kündigte dem Beklagten das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnung ***** in der *****straße ***** in ***** aus den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 6 MRG auf. Dagegen brachte der Beklagte in seinen Einwendungen vor, die Wohnung werde nach der inzwischen erfolgten Scheidung seiner Ehe weiterhin von seiner vormaligen Ehefrau und einem Kind benutzt, zwischen den vormaligen Ehegatten sei ein Aufteilungsverfahren anhängig und es bestehe Einvernehmen darüber, daß die vormalige Ehewohnung der geschiedenen Ehefrau zugewiesen werden sollte; diese habe bereits die Zahlung des Zinses übernommen.
Die geschiedene Ehefrau des Beklagten trat dem Verfahren auf seiner Seite als Nebenintervenient bei.
Das Erstgericht verneinte das Vorliegen sämtlicher geltendgemachten Kündigungsgründe, hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet nur noch die Frage des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG. Der diesbezüglichen Beurteilung sind folgende vorinstanzliche Feststellungen zugrundezulegen:Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet nur noch die Frage des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG. Der diesbezüglichen Beurteilung sind folgende vorinstanzliche Feststellungen zugrundezulegen:
Der Beklagte mietete im Jahre 1980 die gegenständliche, in einem Anfang der 70er-Jahre ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erbauten Haus gelegene Wohnung und bezog sie gleichzeitig mit seiner damaligen Ehefrau, der nunmehrigen Nebenintervenientin. Im März 1987 verließ er den gemeinsamen ehelichen Haushalt. Die Wohnung wurde in der Folge wie bisher von der Nebenintervenientin, die über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt, und deren - vom Beklagten adoptierten - inzwischen verstorbenen Tochter aus erster Ehe genutzt. Die Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Nebenintervenientin erfolgte am 29. 11. 1988. Derzeit ist das Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse anhängig. Zwischen den vormaligen Ehegatten besteht Einigkeit darüber, daß die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung der Nebenintervenientin übertragen werden sollen. Diese hatte gegenüber dem Beklagten ab 1. 9. 1989 die Verpflichtung zur Zinszahlung übernommen, von dieser Vereinbarung war die klagende Partei nicht informiert worden. Zufolge bestehender Unklarheiten überwies die Nebenintervenientin erst nach der an den Beklagten erfolgten Zustellung der Zinszahlungs- und Räumungsklage und dessen Mitteilung hierüber an die Nebenintervenientin den gesamten Mietzinsrückstand.
Das Erstgericht verneinte das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG mit der Begründung, beim Auszug des Beklagten aus der gemieteten Wohnung seien dort im Sinne des § 14 MRG eintrittsberechtigte nahe Angehörige verblieben, an diesem Eintrittsrecht habe auch der durch die Scheidung sodann nachträglich eingetretene Wegfall des Naheverhältnisses nichts geändert.Das Erstgericht verneinte das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG mit der Begründung, beim Auszug des Beklagten aus der gemieteten Wohnung seien dort im Sinne des Paragraph 14, MRG eintrittsberechtigte nahe Angehörige verblieben, an diesem Eintrittsrecht habe auch der durch die Scheidung sodann nachträglich eingetretene Wegfall des Naheverhältnisses nichts geändert.
Das Berufungsgericht erklärte, das Argument der Berufung der klagenden Partei, im vorliegenden Fall seien im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nur die Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 14, 19 bis 36 und 49 sowie die §§ 45 und 46, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes des MRG, insbesondere seines § 12 anzuwenden, erscheine nicht zielführend. Wie das Erstgericht richtig erkannt habe, gehe es im vorliegenden Fall nicht um die Anwendung der §§ 12 oder 46 MRG sondern ausschließlich darum, daß durch die Überlassung an Eintrittsberechtigte der angezogene Kündigungsgrund nicht verwirklicht werden könne. Zutreffend habe das Erstgericht auch erkannt, daß im Zeitpunkt der Weitergabe im vorliegenden Fall ein Eintrittsrecht der Nebenintervenientin bestanden habe, da zu diesem Zeitpunkt die erst Ende 1988 geschiedene Ehe noch aufrecht gewesen sei. Im Falle des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 MRG sei als maßgebender Zeitpunkt der Zeitpunkt der Weitergabe anzusehen. Auf spätere, damals noch nicht absehbare Änderungen, sei nicht Bedacht zu nehmen. Daß zum Zeitpunkt des Auszuges des Beklagten (März 1987) die später erfolgte Scheidung der Ehe mit der Nebenintervenientin schon absehbar gewesen wäre, stehe hier nicht fest. Das Berufungsgericht teile jedoch darüberhinaus die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der nachträgliche Wegfall der Angehörigeneigenschaft einem zum Zeitpunkt der Weitergabe bestehenden Eintrittsrecht nicht abträglich sein könne.Das Berufungsgericht erklärte, das Argument der Berufung der klagenden Partei, im vorliegenden Fall seien im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nur die Kündigungsschutzbestimmungen der Paragraphen 14, 19 bis 36 und 49 sowie die Paragraphen 45 und 46, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes des MRG, insbesondere seines Paragraph 12, anzuwenden, erscheine nicht zielführend. Wie das Erstgericht richtig erkannt habe, gehe es im vorliegenden Fall nicht um die Anwendung der Paragraphen 12, oder 46 MRG sondern ausschließlich darum, daß durch die Überlassung an Eintrittsberechtigte der angezogene Kündigungsgrund nicht verwirklicht werden könne. Zutreffend habe das Erstgericht auch erkannt, daß im Zeitpunkt der Weitergabe im vorliegenden Fall ein Eintrittsrecht der Nebenintervenientin bestanden habe, da zu diesem Zeitpunkt die erst Ende 1988 geschiedene Ehe noch aufrecht gewesen sei. Im Falle des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG sei als maßgebender Zeitpunkt der Zeitpunkt der Weitergabe anzusehen. Auf spätere, damals noch nicht absehbare Änderungen, sei nicht Bedacht zu nehmen. Daß zum Zeitpunkt des Auszuges des Beklagten (März 1987) die später erfolgte Scheidung der Ehe mit der Nebenintervenientin schon absehbar gewesen wäre, stehe hier nicht fest. Das Berufungsgericht teile jedoch darüberhinaus die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der nachträgliche Wegfall der Angehörigeneigenschaft einem zum Zeitpunkt der Weitergabe bestehenden Eintrittsrecht nicht abträglich sein könne.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung wendet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Abänderungs-Antrage, die Aufkündigung für wirksam zu erklären und dem Räumungsbegehren stattzugeben. Die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht gehe offensichtlich davon aus, daß § 30 Abs 2 Z 4 MRG der Ehegattin ein Eintrittsrecht verleihe. Es stehe jedoch außer Zweifel, daß auf Grund der Vorschrift des § 1 Abs 4 Z 1 MRG die Bestimmung des § 12 MRG für derartige Objekte nicht anwendbar sei. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stehe daher in krassem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der der Ehegattin oder auch sonstigen gemäß § 12 MRG eintrittsberechtigten Personen bei Vorliegen eines Objektes nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG kein Eintrittsrecht gewähre. Eine derartige Analogie aus der Verweisung des § 30 Abs 2 Z 4 MRG auf § 14 Abs 3 MRG ableiten zu wollen, daß entgegen der klaren Bestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG in derartigen Objekten dennoch ein Eintrittsrecht bestehe, verbiete sich schon "aus dem verschiedenen Regelungsinhalt des berechtigten Personenkreises". Grundsätzlich habe zwar die Rechtsprechung auch dem geschiedenen Gatten ein Eintrittsrecht nach § 19 Abs 4 MG zugebilligt, wenn der Grund der Überlassung der Wohnung in der Scheidung der Ehe gelegen sei. Diese Judikatur sei jedoch ausschließlich im vollen Anwendungsbereich des MG bzw. MRG ergangen, sodaß hieraus für den vorliegenden Fall, nämlich den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG, nichts zu gewinnen sei. Ohne jeden Zweifel und vollkommen gesetzeskonform spreche auch § 46 Abs 1 MRG von einem Eintritt in einen bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung, wobei sowohl auf die Bestimmungen der §§ 12 Abs 1 und 2 wie 14 MRG verwiesen werde. Folge man der eindeutigen Gesetzessystematik, so sei die Verweisung auf § 12 Abs 1 und 2 des § 46 Abs 1 MRG selbstverständlich insofern wirkungslos, als eine Weitergabe auf Grund des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG unter Lebenden ausgeschlossen sei, sondern lediglich von Todes wegen unter den in § 14 MRG genannten Voraussetzungen möglich erscheine. Die Zulässigkeit einer Aufkündigung wegen vertragswidriger Weitergabe des Bestandobjektes müsse schließlich im Hinblick auf § 572 ZPO grundsätzlich nach der Sachlage und dem Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Mieter beurteilt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe des Beklagten bereits geschieden und er aus der Wohnung ausgezogen gewesen, ein Ehegattenverhältnis habe somit nicht mehr bestanden. Dem nachträglichen Wegfall der Angehörigeneigenschaft komme aber insofern Bedeutung zu, als zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung ein "Eintrittsrecht" nicht bestanden habe.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung wendet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Abänderungs-Antrage, die Aufkündigung für wirksam zu erklären und dem Räumungsbegehren stattzugeben. Die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht gehe offensichtlich davon aus, daß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG der Ehegattin ein Eintrittsrecht verleihe. Es stehe jedoch außer Zweifel, daß auf Grund der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG die Bestimmung des Paragraph 12, MRG für derartige Objekte nicht anwendbar sei. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stehe daher in krassem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der der Ehegattin oder auch sonstigen gemäß Paragraph 12, MRG eintrittsberechtigten Personen bei Vorliegen eines Objektes nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG kein Eintrittsrecht gewähre. Eine derartige Analogie aus der Verweisung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auf Paragraph 14, Absatz 3, MRG ableiten zu wollen, daß entgegen der klaren Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG in derartigen Objekten dennoch ein Eintrittsrecht bestehe, verbiete sich schon "aus dem verschiedenen Regelungsinhalt des berechtigten Personenkreises". Grundsätzlich habe zwar die Rechtsprechung auch dem geschiedenen Gatten ein Eintrittsrecht nach Paragraph 19, Absatz 4, MG zugebilligt, wenn der Grund der Überlassung der Wohnung in der Scheidung der Ehe gelegen sei. Diese Judikatur sei jedoch ausschließlich im vollen Anwendungsbereich des MG bzw. MRG ergangen, sodaß hieraus für den vorliegenden Fall, nämlich den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG, nichts zu gewinnen sei. Ohne jeden Zweifel und vollkommen gesetzeskonform spreche auch Paragraph 46, Absatz eins, MRG von einem Eintritt in einen bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung, wobei sowohl auf die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz eins und 2 wie 14 MRG verwiesen werde. Folge man der eindeutigen Gesetzessystematik, so sei die Verweisung auf Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Paragraph 46, Absatz eins, MRG selbstverständlich insofern wirkungslos, als eine Weitergabe auf Grund des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG unter Lebenden ausgeschlossen sei, sondern lediglich von Todes wegen unter den in Paragraph 14, MRG genannten Voraussetzungen möglich erscheine. Die Zulässigkeit einer Aufkündigung wegen vertragswidriger Weitergabe des Bestandobjektes müsse schließlich im Hinblick auf Paragraph 572, ZPO grundsätzlich nach der Sachlage und dem Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Mieter beurteilt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe des Beklagten bereits geschieden und er aus der Wohnung ausgezogen gewesen, ein Ehegattenverhältnis habe somit nicht mehr bestanden. Dem nachträglichen Wegfall der Angehörigeneigenschaft komme aber insofern Bedeutung zu, als zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung ein "Eintrittsrecht" nicht bestanden habe.
Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist, daß hier gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG nur die Bestimmungen der §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des MRG zur Anwendung kommen. Der in der Revision aufrechterhaltene Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG liegt nach der Gesetzesanordnung dann vor, wenn "der Mieter den Mietgegenstand ... ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zukunft nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3) dringend benötigt."Richtig ist, daß hier gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nur die Bestimmungen der Paragraphen 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des MRG zur Anwendung kommen. Der in der Revision aufrechterhaltene Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG liegt nach der Gesetzesanordnung dann vor, wenn "der Mieter den Mietgegenstand ... ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zukunft nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen (Paragraph 14, Absatz 3,) dringend benötigt."