Der Rekurs ist berechtigt.
Der Erstbeklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, das Erstgericht wäre gemäß § 432 ZPO verpflichtet gewesen, den rechtsunkundigen Erstbeklagten bzw dessen ebenfalls rechtsunkundigen Vertreter insbesondere auch über die Möglichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts zu belehren. Der schriftliche Verbesserungsauftrag sei ungeeignet, einen Fristablauf herbeizuführen, da er der Vorschrift des § 432 ZPO nicht entspreche.Der Erstbeklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, das Erstgericht wäre gemäß Paragraph 432, ZPO verpflichtet gewesen, den rechtsunkundigen Erstbeklagten bzw dessen ebenfalls rechtsunkundigen Vertreter insbesondere auch über die Möglichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts zu belehren. Der schriftliche Verbesserungsauftrag sei ungeeignet, einen Fristablauf herbeizuführen, da er der Vorschrift des Paragraph 432, ZPO nicht entspreche.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern: Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, müssen die Parteien gemäß § 463 Abs 2 ZPO im Berufungsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten sein. Gemäß § 467 Z 5 ZPO hat die Berufung die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu enthalten. Die Zurückstellung der vom Erstbeklagten ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts eingebrachten Rechtsmittelschrift, die überdies keinen geeigneten Rechtsmittelantrag enthielt, zur Verbesserung unter Fristsetzung, findet daher an sich in der Vorschrift des § 85 ZPO ihre Deckung. Das Erstgericht hat allerdings weder seinem Urteil vom 8. 8. 1983 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, noch im Verbesserungsauftrag vom 19. 9. 1983 den rechtsunkundigen Erstbeklagten bzw dessen ebenfalls rechtsunkundigen Vertreter auf die Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Beigebung eines Rechtsanwalts hingewiesen. Unter diesen Umständen kann aber die innerhalb der achttägigen Verbesserungsfrist vom Erstbeklagten und seinem Vertreter an das Erstgericht gerichtete Eingabe, die den Satz enthält: „... denn mein Sohn noch ich bin in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwaltes zu bestreiten. Recht müßte es auch ohne Rechtsanwalt geben“ als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verbesserung der Berufung gewertet werden. Gemäß § 85 Abs 2 ZPO idF der ZVN 1983 beginnt, wenn eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Verbesserungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts, bzw mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, zu laufen. Nun ist zwar dem Erstbeklagten aufgrund seines nach entsprechender Belehrung durch das Berufungsgericht gestellten Antrags vom 19. 1. 1984 die Verfahrenshilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigegeben worden, letzterer aber nur für die Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. 12. 1983, mit dem die Berufung des Erstbeklagten zurückgewiesen wurde, nicht aber zur Verbesserung der Berufung, was der Erstbeklagte in seiner innerhalb der Verbesserungsfrist eingebrachten Eingabe jedoch offenbar anstrebte. Die Verbesserungsfrist hat daher gemäß § 85 Abs 2 dritter Satz ZPO noch gar nicht zu laufen begonnen. Damit ist aber auch die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts noch nicht abgelaufen, weshalb die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht nicht gerechtfertigt war. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss zu beheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nunmehr die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verbesserung der Berufung des Erstbeklagten zu veranlassen haben.Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern: Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, müssen die Parteien gemäß Paragraph 463, Absatz 2, ZPO im Berufungsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten sein. Gemäß Paragraph 467, Ziffer 5, ZPO hat die Berufung die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu enthalten. Die Zurückstellung der vom Erstbeklagten ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts eingebrachten Rechtsmittelschrift, die überdies keinen geeigneten Rechtsmittelantrag enthielt, zur Verbesserung unter Fristsetzung, findet daher an sich in der Vorschrift des Paragraph 85, ZPO ihre Deckung. Das Erstgericht hat allerdings weder seinem Urteil vom 8. 8. 1983 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, noch im Verbesserungsauftrag vom 19. 9. 1983 den rechtsunkundigen Erstbeklagten bzw dessen ebenfalls rechtsunkundigen Vertreter auf die Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Beigebung eines Rechtsanwalts hingewiesen. Unter diesen Umständen kann aber die innerhalb der achttägigen Verbesserungsfrist vom Erstbeklagten und seinem Vertreter an das Erstgericht gerichtete Eingabe, die den Satz enthält: „... denn mein Sohn noch ich bin in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwaltes zu bestreiten. Recht müßte es auch ohne Rechtsanwalt geben“ als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verbesserung der Berufung gewertet werden. Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 beginnt, wenn eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Verbesserungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts, bzw mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, zu laufen. Nun ist zwar dem Erstbeklagten aufgrund seines nach entsprechender Belehrung durch das Berufungsgericht gestellten Antrags vom 19. 1. 1984 die Verfahrenshilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigegeben worden, letzterer aber nur für die Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. 12. 1983, mit dem die Berufung des Erstbeklagten zurückgewiesen wurde, nicht aber zur Verbesserung der Berufung, was der Erstbeklagte in seiner innerhalb der Verbesserungsfrist eingebrachten Eingabe jedoch offenbar anstrebte. Die Verbesserungsfrist hat daher gemäß Paragraph 85, Absatz 2, dritter Satz ZPO noch gar nicht zu laufen begonnen. Damit ist aber auch die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts noch nicht abgelaufen, weshalb die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht nicht gerechtfertigt war. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss zu beheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nunmehr die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verbesserung der Berufung des Erstbeklagten zu veranlassen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.