Rechtssatz RS0036084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036084
Entscheidungsdatum
16.04.2025
Rechtssatz
Hatte das Erstgericht weder seinem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, noch im Verbesserungsauftrag, womit die Unterfertigung der Berufung durch einen Anwalt aufgetragen wurde, den rechtsunkundigen Beklagten auf die Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Beigebung eines Rechtsanwaltes hingewiesen, so kann die innerhalb der Verbesserungsfrist an das Erstgericht gerichtete Eingabe, die den Satz enthält: "..denn mein Sohn noch ich bin in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwaltes zu bestreiten. Recht müßte es auch ohne Rechtsanwalt geben" als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verbesserung der Berufung gewertet werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 542/84
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 542/84
- 3 Ob 72/00k
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 72/00k
Ähnlich; Beisatz: Hier: Umdeutung der Ausführung des Berufungswerbers, er könne sich keinen Anwalt wegen seiner kleinen Rente leisten, in einen Verfahrenshilfeantrag. (T1)
- 3 Ob 37/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2025 3 Ob 37/25z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036084
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0080OB00542_8400000_001