Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber bestreitet das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf Unterhaltserhöhung, da der von ihm vor der Erhöhung geleistete Unterhalt dem gesetzlichen Unterhalt entsprochen habe, bekämpft unter dem Anfechtungsgrund der Nullität die Auffassung des Rekursgerichtes, es sei gerichtsbekannt, daß Richter, die beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien tätig waren, sehr wohl die Möglichkeit hatten und auch nutzten. sämtliche Tätigkeiten für das Schiedsgericht in ihren zur Ausübung der übrigen richterlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellten Räumen zu verrichten, sodaß ihnen hinsichtlich ihrer schiedsgerichtlichen Tätigkeit weder Mietkosten noch Stromkosten oder Büroeinrichtungskosten erwachsen sind, da eine derartige Behauptung durch die Antragstellerin nicht aufgestellt worden und durch diese Feststellung sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Weiters rügt er die erstgerichtliche Feststellung, daß ihm die Mutter der Minderjährigen zur Abdeckung des zum Erwerb der Ehewohnung aufgenommenen Gehaltsvorschusses nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen anläßlich der Ehescheidung ein Sparbuch mit einem Guthaben von ca. 100.000 S übergeben habe, weshalb das Erstgericht bei Feststellung der Bemessungsgrundlage die Abzüge für diesen Gehaltsvorschuß nicht berücksichtigt habe; das Erstgericht habe diese Feststellung auf Grund der Aussage der Mutter als Auskunftsperson getroffen, wobei diese Aussage unrichtig als Parteivorbringen gewertet, andererseits aber die von ihm beantragten Beweise einschließlich seiner eigenen Vernehmung nicht durchgeführt; in der ihm vom Erstgericht aufgetragenen Stellungnahme zum Vorbringen der Mutter vom 5. November 1985 habe er deshalb nur eine allgemein gehaltene Äußerung erstattet, weil es unzulässig sei, in Schriftsätzen zu Beweisfragen Stellung zu nehmen. Die Wertung der Aussage der Mutter als unbestrittenes Vorbringen sei nichtig, diesbezüglich sei sein Parteiengehör gröblichst verletzt worden. Die Belege über Mehrauslagen der Kinder, die die Mutter behauptet habe, seien ihm ebenfalls nicht vorgelegt worden. Er weise darauf hin, daß sämtliche von ihm als nichtig gerügten Beschwerdepunkte bei richtiger rechtlicher Handhabung zu völlig anderen Feststellungen und mithin zu einer Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages geführt hätten. Das Unterhaltserhöhungsbegehren wäre diesfalls in Ermangelung jeglicher Unterhaltsverletzung abzuweisen gewesen. Aktenwidrig sei die Feststellung, er hätte von der Mutter ein Sparbuch über 100.000 S zur Abdeckung von Gehaltsvorschüssen erhalten. Offenbar gesetzwidrig sei die Annahme, daß sich sein Einkommen seit dem Unterhaltsvergleich um 13 % erhöht habe und daß bei einer solchen Erhöhung des Einkommens des Sorgepflichtigen eine Neubemessung des vereinbarten Unterhaltes gerechtfertigt sei. Offenbar gesetzwidrig hätten das Erstgericht und auch das Rekursgericht die Auffassung vertreten, die von den Minderjährigen begehrten Unterhaltsbeträge lägen wesentlich unter jenen, die sich bei voller Ausschöpfung der Prozentkomponente rein rechnerisch ergeben würden. Auch die Bestellung eines Sachverständigen zur Überprüfung seines Einkommens sei gesetzwidrig erfolgt und hätte als Druckmittel dienen sollen, um ihn zur Zustimmung zur Unterhaltserhöhung zu bestimmen. Bei Unterlassung der aufgezeigten offenbaren Gesetzwidrigkeiten hätten das Erstgericht und auch das Rekursgericht zur Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages kommen müssen.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Punkt II und III des Judikates 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge; selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG - wie sie der Revisionsrekurswerber heranzuziehen sucht - sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514; 37.332 f. ua; zuletzt etwa 8 Ob 577/84, 2 Ob 607/85 ua).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Punkt römisch zwei und römisch drei des Judikates 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge; selbst Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG - wie sie der Revisionsrekurswerber heranzuziehen sucht - sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514; 37.332 f. ua; zuletzt etwa 8 Ob 577/84, 2 Ob 607/85 ua).
Im Sinne des Punktes IV. des Judikates 60 = SZ 27/177 und der diesem folgenden ständigen Rechtsprechung steht der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes lediglich die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt. Ein solcher Fall liegt jedoch nur dann vor, wenn die Wirksamkeit des Vergleiches oder dessen Auslegung strittig und damit selbst Gegenstand des Rekurses ist (EFSlg 25.342, 47.167 ua). Wird gar nicht behauptet, daß der Vergleich nicht wirksam zustande gekommen oder unrichtig ausgelegt worden sei, sondern lediglich geltend gemacht, daß eine nach Vergleichsabschluß eingetretene Änderung der Verhältnisse die Neubemessung des Unterhaltes rechtfertige und hängt die Entscheidung allein davon ab, inwieweit seit dem Vergleichsabschluß eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, hat das Rechtsmittel allein die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zum Gegenstand und kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (EvBl 1967/391; EFSlg 27.832; 2 Ob 581/84 ua).Im Sinne des Punktes römisch vier. des Judikates 60 = SZ 27/177 und der diesem folgenden ständigen Rechtsprechung steht der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes lediglich die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt. Ein solcher Fall liegt jedoch nur dann vor, wenn die Wirksamkeit des Vergleiches oder dessen Auslegung strittig und damit selbst Gegenstand des Rekurses ist (EFSlg 25.342, 47.167 ua). Wird gar nicht behauptet, daß der Vergleich nicht wirksam zustande gekommen oder unrichtig ausgelegt worden sei, sondern lediglich geltend gemacht, daß eine nach Vergleichsabschluß eingetretene Änderung der Verhältnisse die Neubemessung des Unterhaltes rechtfertige und hängt die Entscheidung allein davon ab, inwieweit seit dem Vergleichsabschluß eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, hat das Rechtsmittel allein die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zum Gegenstand und kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (EvBl 1967/391; EFSlg 27.832; 2 Ob 581/84 ua).
Im Revisionsrekurs wird aber weder die Wirksamkeit des Unterhaltsvergleiches bezweifelt noch wird dessen Auslegung als unrichtig bekämpft, sondern lediglich behauptet, daß die nach dem Vergleichsabschluß eingetretene Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen keine Neubemessung des Unterhaltes gerechtfertigt hätte. Diese Rechtsmittelausführungen richten sich daher, wie oben dargelegt, allein gegen die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches und können daher vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Auch die weiteren Rechtsmittelausführungen richten sich gegen die Festsetzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen des Vaters im Rahmen seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien, und von Abzügen für Gehaltsvorschüsse sowie gegen die Annahme erhöhter Lebensbedürfnisse der Kinder, insbesondere auch für Musikunterricht, Gymnastikunterricht und Schisport. Diese Ausführungen betreffen einerseits die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, andererseits jene der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten und gehören daher zu dem der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Bemessungsbereich. Im Rahmen der Unterhaltsbemessung ist aber auch, wie dargelegt, die Geltendmachung der Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG unzulässig und damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Auch die weiteren Rechtsmittelausführungen richten sich gegen die Festsetzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen des Vaters im Rahmen seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien, und von Abzügen für Gehaltsvorschüsse sowie gegen die Annahme erhöhter Lebensbedürfnisse der Kinder, insbesondere auch für Musikunterricht, Gymnastikunterricht und Schisport. Diese Ausführungen betreffen einerseits die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, andererseits jene der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten und gehören daher zu dem der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Bemessungsbereich. Im Rahmen der Unterhaltsbemessung ist aber auch, wie dargelegt, die Geltendmachung der Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG unzulässig und damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.