Die Revision ist nur bezüglich des gegen den Erstbeklagten geltend gemachten Anspruches zulässig und insoweit auch berechtigt.
1.) Zur Rechtsmittelzulässigkeit:
Das Berufungsgericht hat die bestehende Judikatur zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft von Miteigentümern dargelegt, wenn gegen diese eine Teilungsklage oder eine Klage auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit gerichtet wird: obgleich zum Antrag auf Teilung eines Grundstückes nur sämtliche Miteigentümer berechtigt sind, kann eine Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Abschreibung auch nur gegen einen Miteigentümer gerichtet werden. Dennoch kam das Berufungsgericht - ohne nähere Begründung - zu dem Ergebnis, die vorliegende Klage hätte gegen alle Erben als Miteigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet werden müssen. Da der Erstbeklagte als Erbe zum Kreis derjenigen Personen gehört, gegen die der Kläger seine Ansprüche als Vermächtnisnehmer geltend zu machen hat, kommt der verfahrensrechtlichen Frage, ob der Kläger die hier zu beurteilende Klage gegen alle Erben als notwendige Streitgenossen hätte richten müssen, erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.Das Berufungsgericht hat die bestehende Judikatur zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft von Miteigentümern dargelegt, wenn gegen diese eine Teilungsklage oder eine Klage auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit gerichtet wird: obgleich zum Antrag auf Teilung eines Grundstückes nur sämtliche Miteigentümer berechtigt sind, kann eine Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Abschreibung auch nur gegen einen Miteigentümer gerichtet werden. Dennoch kam das Berufungsgericht - ohne nähere Begründung - zu dem Ergebnis, die vorliegende Klage hätte gegen alle Erben als Miteigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet werden müssen. Da der Erstbeklagte als Erbe zum Kreis derjenigen Personen gehört, gegen die der Kläger seine Ansprüche als Vermächtnisnehmer geltend zu machen hat, kommt der verfahrensrechtlichen Frage, ob der Kläger die hier zu beurteilende Klage gegen alle Erben als notwendige Streitgenossen hätte richten müssen, erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu.
Für den gegen die Zweitbeklagte geltend gemachten Anspruch gilt folgendes:
Durch die oben wiedergegebene letztwillige Verfügung wird einerseits dem Kläger und andererseits den beiden Beklagten jeweils ein Teil des Grundstückes Nr. 1376 vermacht. Es handelt sich also um zwei voneinander unabhängige Vermächtnisse und nicht - wie der Kläger diese letztwillige Verfügung auslegte - um ein gemeinsames Vermächtnis dieses Grundstückes an den Kläger und die beiden Beklagten zusammen mit der Auflage, es in bestimmter Weise zu teilen. Daraus folgt, daß die jeweiligen Vermächtnisnehmer ihren Anspruch auf den ihnen vermachten Grundstücksteil gegen die Erben geltend zu machen haben. Dem Kläger steht deshalb gegen die Zweitbeklagte als bloße Vermächtnisnehmerin kein Anspruch auf Berichtigung des Legates und die Vornahme von hiezu notwendigen Handlungen zu. Der Revisionswerber konnte auch nicht aufzeigen, inwiefern bezüglich dieser vom Berufungsgericht im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung gelösten Frage die in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geforderte Qualifikation gegeben sei.Durch die oben wiedergegebene letztwillige Verfügung wird einerseits dem Kläger und andererseits den beiden Beklagten jeweils ein Teil des Grundstückes Nr. 1376 vermacht. Es handelt sich also um zwei voneinander unabhängige Vermächtnisse und nicht - wie der Kläger diese letztwillige Verfügung auslegte - um ein gemeinsames Vermächtnis dieses Grundstückes an den Kläger und die beiden Beklagten zusammen mit der Auflage, es in bestimmter Weise zu teilen. Daraus folgt, daß die jeweiligen Vermächtnisnehmer ihren Anspruch auf den ihnen vermachten Grundstücksteil gegen die Erben geltend zu machen haben. Dem Kläger steht deshalb gegen die Zweitbeklagte als bloße Vermächtnisnehmerin kein Anspruch auf Berichtigung des Legates und die Vornahme von hiezu notwendigen Handlungen zu. Der Revisionswerber konnte auch nicht aufzeigen, inwiefern bezüglich dieser vom Berufungsgericht im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung gelösten Frage die in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geforderte Qualifikation gegeben sei.
Die Revision des Klägers war daher, soweit durch sie das Urteil des Berufungsgerichtes über den gegen die Zweitbeklagte geltend gemachten Anspruch bekämpft wird, entsprechend dem insoweit berechtigten Einwand der Revisionsgegner zurückzuweisen.
2.) Zum Anspruch gegen den Erstbeklagten:
Die Abschreibung eines Teilstückes eines Grundstückes kann - wie schon das Berufungsgericht ausführte - nur mit Zustimmung aller Miteigentümer, in diesem Fall also mit Zustimmung aller Erben, erfolgen (s MGA GBG3 § 77/E 8). Von diesem grundbuchsrechtlichen Erfordernis für die Bewilligung der Abschreibung ist das Verfahren zum Ersatz der verweigerten Zustimmung durch einen Miteigentümer zu unterscheiden. Dies hat im streitigen Rechtsweg zu erfolgen. Es besteht kein Grund auszuschließen, daß eine solche Klage nur gegen denjenigen Miteigentümer gerichtet wird, der die Zustimmung zur Abschreibung verweigert, weil durch die Verurteilung eines Miteigentümers zu einer solchen Leistung die anderen Miteigentümer nicht berührt werden (SZ 38/32 und 47/93; s auch GlUNF 5584; Fasching, Kommentar II 196; MietSlg 4966). Ebenso verhält es sich bei einer Klage auf Einwilligung in die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vermächtnisnehmers nach § 178 AußStrG, wofür möglicherweise das in diesem Verfahren ergehende Urteil gleichfalls die Grundlage bilden könnte, wenn die anderen Erben keine Einwendungen gegen das Ausmaß der vom Kläger behaupteten Größe der ihm als Legat zufallenden Teilfläche erheben, also wenn sie mit der diesbezüglichen Auslegung der letztwilligen Verfügung durch den Kläger übereinstimmen. Auch in diesem Fall müßte die Klage nur gegen die den Rechtsstandpunkt des Klägers bestreitenden Erben erhoben werden (s 5 Ob 232/85). Das vom Kläger gestellte Klagebegehren ist unbeschadet der gebrauchten Formulierung (Zustimmung zu einer bestimmten Teilung) in Wahrheit als eine solche auf Zustimmung zur Abschreibung eines bestimmten Teilstückes zwecks Einverleibung des Alleineigentums des Klägers auf der aus dem Trennstück gebildeten neuen Liegenschaft zu verstehen. Für diese Klage gelten daher die oben dargestellten Grundsätze und nicht diejenigen für eine Teilungsklage unter Miteigentümern oder für eine Klage auf Einräumung einer Dienstbarkeit, in welchen Fällen nach der vom Berufungsgericht zutreffend dargestellten Judikatur nur alle Miteigentümer zusammen als notwendige Streitgenossen in Anspruch genommen werden könnten. Das das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, die in der Berufung erhobene Beweisrüge nicht erledigte, liegt zur endgültigen Beurteilung der Streitsache noch keine geeignete Sachgrundlage vor. Das Berufungsgericht wird daher die Beweisrüge in der Berufung des Erstbeklagten zu erledigen und sodann auf Grund der solchermaßen geschaffenen Tatsachengrundlage nach der oben dargelegten Rechtsansicht neu zu entscheiden haben. Ob hiezu die abermalige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erforderlich ist, wird das Berufungsgericht je nach der von ihm in Aussicht genommenen Erledigung der Beweisrüge zu entscheiden haben.Die Abschreibung eines Teilstückes eines Grundstückes kann - wie schon das Berufungsgericht ausführte - nur mit Zustimmung aller Miteigentümer, in diesem Fall also mit Zustimmung aller Erben, erfolgen (s MGA GBG3 Paragraph 77 /, E, 8). Von diesem grundbuchsrechtlichen Erfordernis für die Bewilligung der Abschreibung ist das Verfahren zum Ersatz der verweigerten Zustimmung durch einen Miteigentümer zu unterscheiden. Dies hat im streitigen Rechtsweg zu erfolgen. Es besteht kein Grund auszuschließen, daß eine solche Klage nur gegen denjenigen Miteigentümer gerichtet wird, der die Zustimmung zur Abschreibung verweigert, weil durch die Verurteilung eines Miteigentümers zu einer solchen Leistung die anderen Miteigentümer nicht berührt werden (SZ 38/32 und 47/93; s auch GlUNF 5584; Fasching, Kommentar römisch zwei 196; MietSlg 4966). Ebenso verhält es sich bei einer Klage auf Einwilligung in die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vermächtnisnehmers nach Paragraph 178, AußStrG, wofür möglicherweise das in diesem Verfahren ergehende Urteil gleichfalls die Grundlage bilden könnte, wenn die anderen Erben keine Einwendungen gegen das Ausmaß der vom Kläger behaupteten Größe der ihm als Legat zufallenden Teilfläche erheben, also wenn sie mit der diesbezüglichen Auslegung der letztwilligen Verfügung durch den Kläger übereinstimmen. Auch in diesem Fall müßte die Klage nur gegen die den Rechtsstandpunkt des Klägers bestreitenden Erben erhoben werden (s 5 Ob 232/85). Das vom Kläger gestellte Klagebegehren ist unbeschadet der gebrauchten Formulierung (Zustimmung zu einer bestimmten Teilung) in Wahrheit als eine solche auf Zustimmung zur Abschreibung eines bestimmten Teilstückes zwecks Einverleibung des Alleineigentums des Klägers auf der aus dem Trennstück gebildeten neuen Liegenschaft zu verstehen. Für diese Klage gelten daher die oben dargestellten Grundsätze und nicht diejenigen für eine Teilungsklage unter Miteigentümern oder für eine Klage auf Einräumung einer Dienstbarkeit, in welchen Fällen nach der vom Berufungsgericht zutreffend dargestellten Judikatur nur alle Miteigentümer zusammen als notwendige Streitgenossen in Anspruch genommen werden könnten. Das das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, die in der Berufung erhobene Beweisrüge nicht erledigte, liegt zur endgültigen Beurteilung der Streitsache noch keine geeignete Sachgrundlage vor. Das Berufungsgericht wird daher die Beweisrüge in der Berufung des Erstbeklagten zu erledigen und sodann auf Grund der solchermaßen geschaffenen Tatsachengrundlage nach der oben dargelegten Rechtsansicht neu zu entscheiden haben. Ob hiezu die abermalige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erforderlich ist, wird das Berufungsgericht je nach der von ihm in Aussicht genommenen Erledigung der Beweisrüge zu entscheiden haben.
3.) Zu den Kostenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Zweitbeklagten auf die §§ 41 und 46 Abs 2 ZPO iVm § 50 ZPO, hinsichtlich des Erstbeklagten auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Zweitbeklagten auf die Paragraphen 41 und 46 Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO, hinsichtlich des Erstbeklagten auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.