Rechtssatz RS0008397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008397
Geschäftszahl
5Ob232/75; 8Ob546/88
Entscheidungsdatum
30.03.1989
Norm
AußStrG §178
ZPO §14 Bd
Rechtssatz
Klagt der Vermächtnisnehmer Erben darauf, sie hätten die Ausstellung einer Amtsbestätigung (§ 178 AußStrG) zu beantragen und in deren Ausstellung einzuwilligen, so bilden die Erben keine einheitliche Streitpartei.Klagt der Vermächtnisnehmer Erben darauf, sie hätten die Ausstellung einer Amtsbestätigung (Paragraph 178, AußStrG) zu beantragen und in deren Ausstellung einzuwilligen, so bilden die Erben keine einheitliche Streitpartei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008397
Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0050OB00232_7500000_002