Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters, der unzulässig ist. Richtig ist wohl, daß hier die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs.2 AußStrG nicht gilt, weil es um die Frage geht, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (Jud. 60 neu, Punkt IV.), der Revisionsrekurswerber übersieht aber, daß sich sein Rechtsmittel gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet, der aber nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität anfechtbar ist (§ 16 Abs.1 AußStrG). Mit seinen Rechtsmittelausführungen wendet sich der Revisionsrekurswerber allein gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der zwischen ihm und seiner geschiedenen Frau anläßlich seiner Zustimmung zur Namensänderung der mj. Daniela getroffenen Unterhaltsvereinbarung. Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit ist den Ausführungen nicht zu entnehmen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg. 37.388, 47.208 uva). Offenbare Gesetzwidrigkeit ist auch nicht gleichbedeutend mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung (EFSlg.44.641, 47.209 uva). Wenn eine Auslegungsfrage die Grundlage für die Rüge der offenbaren Gesetzwidrigkeit bildet, genügt es somit nicht, Gründe dafür anzuführen, daß auch eine andere Auslegung möglich wäre. Es muß vielmehr dargetan werden, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (3 Ob 183/73, EFSlg.23.649 ua). Derartige Fehler des Rekursgerichtes bei der Auslegung der genannten Vereinbarung anläßlich der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung der mj. Daniela werden aber vom ehelichen Vater in seinem Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Ob die Auslegung durch das Gericht zweiter Instanz richtig ist, ist nicht zu prüfen, weil unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs.1 AußStrG bildet (1 Ob 503/86).Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters, der unzulässig ist. Richtig ist wohl, daß hier die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht gilt, weil es um die Frage geht, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (Jud. 60 neu, Punkt römisch vier.), der Revisionsrekurswerber übersieht aber, daß sich sein Rechtsmittel gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet, der aber nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität anfechtbar ist (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG). Mit seinen Rechtsmittelausführungen wendet sich der Revisionsrekurswerber allein gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der zwischen ihm und seiner geschiedenen Frau anläßlich seiner Zustimmung zur Namensänderung der mj. Daniela getroffenen Unterhaltsvereinbarung. Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit ist den Ausführungen nicht zu entnehmen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg. 37.388, 47.208 uva). Offenbare Gesetzwidrigkeit ist auch nicht gleichbedeutend mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung (EFSlg.44.641, 47.209 uva). Wenn eine Auslegungsfrage die Grundlage für die Rüge der offenbaren Gesetzwidrigkeit bildet, genügt es somit nicht, Gründe dafür anzuführen, daß auch eine andere Auslegung möglich wäre. Es muß vielmehr dargetan werden, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (3 Ob 183/73, EFSlg.23.649 ua). Derartige Fehler des Rekursgerichtes bei der Auslegung der genannten Vereinbarung anläßlich der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung der mj. Daniela werden aber vom ehelichen Vater in seinem Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Ob die Auslegung durch das Gericht zweiter Instanz richtig ist, ist nicht zu prüfen, weil unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG bildet (1 Ob 503/86).
Mangels Vorliegens eines nach § 16 Abs.1 AußStrG zulässigen Anfechtungsgrundes mußte der Revisisonsrekurs zurückgewiesen werden.Mangels Vorliegens eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässigen Anfechtungsgrundes mußte der Revisisonsrekurs zurückgewiesen werden.