Der am 24. 1. 1981 von Monika K unehelich geborene Paul K ist mehrfach behindert. Er befindet sich in Dauerpflege im nö Landessäuglingsheim S und wird dort aus Mitteln der Sozialhilfe auf Grund des nö Sozialhilfegesetzes (NÖSHG) erhalten.
Der Amtsvormund des Kindes stellte den Antrag, die Großmutter mütterlicherseits zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 550 S vom 15. 10. bis 30. 11. 1981 und von 1650 S ab 1. 12. 1981 zu verhalten, weil der Vater des Kindes nicht festgestellt, die Mutter vermögens- und einkommenslos und der Großvater mütterlicherseits bereits verstorben sei.
Die Großmutter mütterlicherseits beantragte die Abweisung des Unterhaltsfestsetzungsantrages des Amtsvormundes im wesentlichen mit der Begründung, daß sie nicht in der Lage sei, die geforderten Beträge zu bezahlen.
Das Erstgericht gab dem Antrag des Amtsvormundes im wesentlichen mit der Begründung statt, daß gemäß § 141 ABGB die Großeltern den Unterhalt des Kindes zu leisten hätten, soweit die Eltern nach ihren Kräften dazu nicht imstande seien. Da die Mutter selbst noch minderjährig und vermögens- und einkommenslos sei, die Großmutter aber über ein ausreichendes Einkommen verfüge, sei ihr die Bezahlung der geforderten Unterhaltsbeträge für das Kind zuzumuten.Das Erstgericht gab dem Antrag des Amtsvormundes im wesentlichen mit der Begründung statt, daß gemäß Paragraph 141, ABGB die Großeltern den Unterhalt des Kindes zu leisten hätten, soweit die Eltern nach ihren Kräften dazu nicht imstande seien. Da die Mutter selbst noch minderjährig und vermögens- und einkommenslos sei, die Großmutter aber über ein ausreichendes Einkommen verfüge, sei ihr die Bezahlung der geforderten Unterhaltsbeträge für das Kind zuzumuten.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Großmutter Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes iS der Abweisung des Unterhaltsfestsetzungsantrages des Amtsvormundes ab. Es sei davon auszugehen, daß der Minderjährige im Säuglingspflegeheim untergebracht sei und zur Gänze aus Mitteln der Sozialhilfe erhalten werde. Bestehe eine ausreichende Verpflegung des Unterhaltsberechtigten durch einen Dritten, der keinen Anspruch auf Ersatz erhebe, so ruhe die Unterhaltspflicht der Personen, die sonst auf Grund des Gesetzes für den Unterhalt aufkommen müßten. Demnach könnte die Großmutter nur dann zur Unterhaltsleistung herangezogen werden, wenn der die Sozialhilfe Leistende, also das Land Niederösterreich, Ersatz verlangen würde. IS des § 42 NÖSHG bestehe kein Anspruch des Landes Niederösterreich auf Ersatz der Pflegekosten durch die Großmutter. Ihre Unterhaltspflicht ruhe aber wegen der Deckung der Bedürfnisse des Kindes von anderer Seite.Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Großmutter Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes iS der Abweisung des Unterhaltsfestsetzungsantrages des Amtsvormundes ab. Es sei davon auszugehen, daß der Minderjährige im Säuglingspflegeheim untergebracht sei und zur Gänze aus Mitteln der Sozialhilfe erhalten werde. Bestehe eine ausreichende Verpflegung des Unterhaltsberechtigten durch einen Dritten, der keinen Anspruch auf Ersatz erhebe, so ruhe die Unterhaltspflicht der Personen, die sonst auf Grund des Gesetzes für den Unterhalt aufkommen müßten. Demnach könnte die Großmutter nur dann zur Unterhaltsleistung herangezogen werden, wenn der die Sozialhilfe Leistende, also das Land Niederösterreich, Ersatz verlangen würde. IS des Paragraph 42, NÖSHG bestehe kein Anspruch des Landes Niederösterreich auf Ersatz der Pflegekosten durch die Großmutter. Ihre Unterhaltspflicht ruhe aber wegen der Deckung der Bedürfnisse des Kindes von anderer Seite.
Der Oberste Gerichtshof erachtete den Revisionsrekurs des Amtsvormundes für zulässig. Die vom Rekursgericht verneinte Frage, ob ein aus Mitteln der Sozialhilfe in einem Landessäuglingsheim erhaltenes Kind Unterhaltsansprüche gegen eine zivilrechtlich unterhaltspflichtige Person stellen könne, sei keine Frage der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche iS des § 14 Abs. 2 AußStrG, sondern betreffe das Bestehen des Unterhaltsanspruches dem Gründe nach (vgl. EFSlg. 32 941). Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 AußStrG stehe daher der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen. Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.Der Oberste Gerichtshof erachtete den Revisionsrekurs des Amtsvormundes für zulässig. Die vom Rekursgericht verneinte Frage, ob ein aus Mitteln der Sozialhilfe in einem Landessäuglingsheim erhaltenes Kind Unterhaltsansprüche gegen eine zivilrechtlich unterhaltspflichtige Person stellen könne, sei keine Frage der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche iS des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, sondern betreffe das Bestehen des Unterhaltsanspruches dem Gründe nach vergleiche EFSlg. 32 941). Die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG stehe daher der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen. Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.