Rechtssatz RS0099143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099143
Geschäftszahl
6Ob531/79; 8Ob548/82; 4Ob560/87
Entscheidungsdatum
29.09.1987
Norm
AußStrG §14 Abs2 B3
ABGB §140 Abs2 Ab
Rechtssatz
Die Frage, ob ein im Rahmen der Fürsorgeerziehung in ein Erziehungsheim eingewiesenes Kind Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich unterhaltspflichtigen Elternteil stellen könne (hier bezüglich der Wochenendurlauben zur Mutter), stellt keine Frage der Bemessung dar. Die Vorschrift des § 140 Abs 2 ABGB regelt nur das Ausmaß der Beitragsleistung im Verhältnis zwischen den beiden Elternteilen, gibt aber keine Handhabe dafür, einen Unterhaltsanspruch eines in Fürsorgeerziehung befindlichen Kindes gegenüber seinem Vater für Zeiträume zu verneinen, während welcher es vom Träger der Fürsorgeerziehung keine Unterhaltsleistungen bezieht bzw nicht den vollen Unterhalt erhält.Die Frage, ob ein im Rahmen der Fürsorgeerziehung in ein Erziehungsheim eingewiesenes Kind Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich unterhaltspflichtigen Elternteil stellen könne (hier bezüglich der Wochenendurlauben zur Mutter), stellt keine Frage der Bemessung dar. Die Vorschrift des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB regelt nur das Ausmaß der Beitragsleistung im Verhältnis zwischen den beiden Elternteilen, gibt aber keine Handhabe dafür, einen Unterhaltsanspruch eines in Fürsorgeerziehung befindlichen Kindes gegenüber seinem Vater für Zeiträume zu verneinen, während welcher es vom Träger der Fürsorgeerziehung keine Unterhaltsleistungen bezieht bzw nicht den vollen Unterhalt erhält.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 531/79
Entscheidungstext OGH 11.04.1979 6 Ob 531/79
Veröff: EFSlg 35011 = EFSlg 32941
- 8 Ob 548/82
Entscheidungstext OGH 16.09.1982 8 Ob 548/82
nur: Die Frage, ob ein im Rahmen der Fürsorgeerziehung in ein Erziehungsheim eingewiesenes Kind Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich unterhaltspflichtigen Elternteil stellen könne (hier bezüglich der Wochenendurlauben zur Mutter), stellt keine Frage der Bemessung dar. (T1) Veröff: SZ 55/129
- 4 Ob 560/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 560/87
Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1988/16 S 113 = EFSlg XXIV/5 = ÖA 1988,49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099143
Dokumentnummer
JJR_19790411_OGH0002_0060OB00531_7900000_001