Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1987 Alleineigentümer des Hauses Gstättnergasse 11 in der Salzburger Altstadt. Der Beklagte ist seit September 1972 Mieter eines ca. 23 m3 großen Geschäftslokales im Parterre dieses Hauses. Ursprünglich befand sich in diesem Geschäftslokal ein Friseurbetrieb, die danach folgende Mieterin betrieb eine Fleischhauerei; sie trennte das Lokal durch eine Zwischenwand und verwendete den vorderen Teil als Verkaufs- und den hinteren verkachelten Teil als Lager- und Kühlraum. Zu diesen baulichen Veränderungen haben die Rechtsvorgänger des Klägers finanziell beigetragen. Auch der Folgemieter betrieb in diesem Lokal eine Fleischhauerei. An diesen hat der Beklagte aus Anlaß seiner Anmietung ohne Wissen der Bestandgeber, S 250.000,- bezahlt; eine Gegenleistung hat er dafür nicht erhalten. Im Mietvertrag der Streitteile wurde ein wertgesicherter Pauschalmietzins von S 2.500,-
(incl. aller Betriebskosten) vereinbart und dem Mieter das Recht eingeräumt (Punkt V.), die Ausstattung des Geschäftslokales in entsprechender Form nach seinem Gutdünken vorzunehmen. Die Vermieter verzichteten auf das Recht, nach Endigung des Bestandverhältnisses, die Rückführung des Geschäftslokales in den ursprünglichen Zustand zu fordern. Nach Punkt VI. des Mietvertrages kann der Mieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses keinen Ersatz für seine Investitionen fordern. Er ist aber verpflichtet, bei Beendigung des Bestandverhältnisses die fest eingebauten Investitionen in den Bestandräumen zu lassen; zu diesen gehören die gesamte Verfliesung, die Schaufenster, die Türen, der Gefrierraum, die elektrischen Leitungen samt der Schalttafel, die Gas-, Wasser- und Stromleitungen, der Strom- und Wasserzähler, das Telefon, soweit es nicht von der Post- und Telegraphenbehörde in Anspruch genommen wird. Für die Überlassung der Investitionen kann der Mieter keinerlei Entgelt fordern. Punkt VIII. berechtigt den Mieter, das Mietobjekt während der Vertragsdauer unterzuvermieten. Es wurde nicht vereinbart, daß der Beklagte als Mieter zu einer bestimmten gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit verpflichtet ist. Der Beklagte hat im Bestandobjekt 1987 eine Fleischhauerei betrieben. In den letzten Jahren vor der Aufgabe dieses Betriebes ging das Geschäft schlecht. Ab Juni 1986 betrug der monatliche Pauschalzins S 5.506,71. Der Beklagte schloß mit Veronika V*** und Franz G*** am 14. Oktober 1987 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1987 einen Untermietvertrag. Darin verpflichtete sich Helga V***, nach Ablauf von 7 Jahren den Mietgegenstand an Franz G*** allein zu übergeben und ihr Unterbestandverhältnis zum Beklagten aufzukündigen. Der Beklagte verpflichtete sich, diese Kündigung anzunehmen, Helga V*** aus dem Unterbestandverhältnis zu entlassen und gleichzeitig Franz G*** als alleinigen Untermieter anzuerkennen, ohne daß es eines neuerlichen Vertrags bedarf. Helga V*** und Franz G*** übernahmen(incl. aller Betriebskosten) vereinbart und dem Mieter das Recht eingeräumt (Punkt römisch fünf.), die Ausstattung des Geschäftslokales in entsprechender Form nach seinem Gutdünken vorzunehmen. Die Vermieter verzichteten auf das Recht, nach Endigung des Bestandverhältnisses, die Rückführung des Geschäftslokales in den ursprünglichen Zustand zu fordern. Nach Punkt römisch sechs. des Mietvertrages kann der Mieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses keinen Ersatz für seine Investitionen fordern. Er ist aber verpflichtet, bei Beendigung des Bestandverhältnisses die fest eingebauten Investitionen in den Bestandräumen zu lassen; zu diesen gehören die gesamte Verfliesung, die Schaufenster, die Türen, der Gefrierraum, die elektrischen Leitungen samt der Schalttafel, die Gas-, Wasser- und Stromleitungen, der Strom- und Wasserzähler, das Telefon, soweit es nicht von der Post- und Telegraphenbehörde in Anspruch genommen wird. Für die Überlassung der Investitionen kann der Mieter keinerlei Entgelt fordern. Punkt römisch acht. berechtigt den Mieter, das Mietobjekt während der Vertragsdauer unterzuvermieten. Es wurde nicht vereinbart, daß der Beklagte als Mieter zu einer bestimmten gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit verpflichtet ist. Der Beklagte hat im Bestandobjekt 1987 eine Fleischhauerei betrieben. In den letzten Jahren vor der Aufgabe dieses Betriebes ging das Geschäft schlecht. Ab Juni 1986 betrug der monatliche Pauschalzins S 5.506,71. Der Beklagte schloß mit Veronika V*** und Franz G*** am 14. Oktober 1987 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1987 einen Untermietvertrag. Darin verpflichtete sich Helga V***, nach Ablauf von 7 Jahren den Mietgegenstand an Franz G*** allein zu übergeben und ihr Unterbestandverhältnis zum Beklagten aufzukündigen. Der Beklagte verpflichtete sich, diese Kündigung anzunehmen, Helga V*** aus dem Unterbestandverhältnis zu entlassen und gleichzeitig Franz G*** als alleinigen Untermieter anzuerkennen, ohne daß es eines neuerlichen Vertrags bedarf. Helga V*** und Franz G*** übernahmen
gleichzeitig die Solidarhaftung für alle aus dem Untermietvertrag entstehenden Verpflichtungen. Helga V*** sollte 7 Jahre lang allein ihren Betrieb im Bestandobjekt betreiben und dann das Bestandobjekt an Franz G*** übergeben. Vereinbart wurde ein monatlicher Pauschalunterbestandzins in Höhe des 1 1/2fachen Hauptmietzinses (= Pauschalmietzins + 50 %), in welchem gleich wie beim Hauptmietzins auch die anteilsmäßigen Betriebskosten, nicht aber die Kosten für Strom, Wasser, Telefon und Heizung enthalten sind.
Helga V*** hat dem Beklagten für die Überlassung der Bestandrechte S 350.000,- bezahlt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. G*** verpflichtete sich bei Übernahme der Bestandrechte von Vockenhuber, ihr diesen Betrag zu refundieren. V*** betreibt seit 1. Dezember 1987 im Geschäftslokal eine Modeboutique. Sie ließ ohne Zustimmung des Klägers im Dezember 1987 die erwähnte Zwischenwand, die Verkachelung im hinteren Raum sowie einen Abluftkanal entfernen und hat damit wieder einen Verkaufsraum geschaffen. Durch diese baulichen Maßnahmen wurden die Substanz des Hauses nicht angegriffen. Die Baubehörde hat mit Bescheid vom 12. Jänner 1988 eine Baueinstellung verfügt.
Der Kläger stützt seine Aufkündigung auf die Tatbestände des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall, Abs 2 Z 4 und Abs 2 Z 7 MRG. Er brachte vor, daß das Geschäftslokal vereinbarungsgemäß nur als Fleischerei hätte benützt werden dürfen. Die Ermächtigung zu baulichen Veränderungen des Bestandobjektes habe sich nur auf eine Verschönerung im Rahmen eines Fleischhauerbetriebes bezogen. Die Umbauarbeiten der Unterbestandnehmerin hätten die Substanz des Bestandobjektes geschmälert. Es seien auch die wirtschaftlichen Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt worden, weil durch die Umbauarbeiten der Rückstellungsanspruch des Vermieters nicht mehr erfüllt werden könne. Die Umbauarbeiten stellten daher auch einen nachteiligen Gebrauch des Bestandobjektes dar. Der Beklagte habe das Bestandobjekt zur Gänze weitervergeben und benötige es nicht mehr für sich selbst. Er habe für die Überlassung der Bestandrechte eine Ablöse von S 350.000,- kassiert.Der Kläger stützt seine Aufkündigung auf die Tatbestände des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 7, MRG. Er brachte vor, daß das Geschäftslokal vereinbarungsgemäß nur als Fleischerei hätte benützt werden dürfen. Die Ermächtigung zu baulichen Veränderungen des Bestandobjektes habe sich nur auf eine Verschönerung im Rahmen eines Fleischhauerbetriebes bezogen. Die Umbauarbeiten der Unterbestandnehmerin hätten die Substanz des Bestandobjektes geschmälert. Es seien auch die wirtschaftlichen Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt worden, weil durch die Umbauarbeiten der Rückstellungsanspruch des Vermieters nicht mehr erfüllt werden könne. Die Umbauarbeiten stellten daher auch einen nachteiligen Gebrauch des Bestandobjektes dar. Der Beklagte habe das Bestandobjekt zur Gänze weitervergeben und benötige es nicht mehr für sich selbst. Er habe für die Überlassung der Bestandrechte eine Ablöse von S 350.000,- kassiert.
Der Beklagte wendete dagegen ein, daß über den Widmungszweck des Bestandobjektes nichts vereinbart worden sei und auch keine Zusage vorliege, im Bestandobjekt nur eine Fleischhauerei zu betreiben. Die im Mietvertrag unter Punkt VI. übernommene Verpflichtung sei nur so zu verstehen, daß der Beklagte zugesagt habe, bei Endigung des Bestandverhältnisses die Verfliesung, das Pflaster und das Schaufenster so wie übernommen zu belassen bzw. wieder im Lokal zu installieren. Diese Zusage stehe zwischenzeitigen baulichen Veränderungen nicht entgegen. Die vorgenommenen Maßnahmen seien auch keineswegs substanzgefährdend. Die entfernte, nicht tragende Zwischenwand sei feucht und bröckelig gewesen und habe üblen Geruch verursacht. Durch die Entfernung dieser Mauer habe das Lokal einen höheren wirtschaftlichen Wert erhalten. V*** habe den Betrag von S 350.000,- als Abgeltung für die Aufgabe eines gutgehenden Unternehmens des Beklagten bezahlt. Der Beklagte habe durch die Untervermietung seinen Kundenstock verloren.Der Beklagte wendete dagegen ein, daß über den Widmungszweck des Bestandobjektes nichts vereinbart worden sei und auch keine Zusage vorliege, im Bestandobjekt nur eine Fleischhauerei zu betreiben. Die im Mietvertrag unter Punkt römisch sechs. übernommene Verpflichtung sei nur so zu verstehen, daß der Beklagte zugesagt habe, bei Endigung des Bestandverhältnisses die Verfliesung, das Pflaster und das Schaufenster so wie übernommen zu belassen bzw. wieder im Lokal zu installieren. Diese Zusage stehe zwischenzeitigen baulichen Veränderungen nicht entgegen. Die vorgenommenen Maßnahmen seien auch keineswegs substanzgefährdend. Die entfernte, nicht tragende Zwischenwand sei feucht und bröckelig gewesen und habe üblen Geruch verursacht. Durch die Entfernung dieser Mauer habe das Lokal einen höheren wirtschaftlichen Wert erhalten. V*** habe den Betrag von S 350.000,- als Abgeltung für die Aufgabe eines gutgehenden Unternehmens des Beklagten bezahlt. Der Beklagte habe durch die Untervermietung seinen Kundenstock verloren.
Das Erstgericht erklärte aufgrund des eingangs dargestellten Sachverhalts die Aufkündigung für rechtswirksam. Rechtlich folgerte es daraus, daß eine Untervermietung zu einem überhöhten Unterbestandzins vorliege. Die von V*** geleistete Ablöse von S 350.000,- sei (offenbar als Mietzinsvorauszahlung) auf die 7jährige Dauer des Unterbestandverhältnisses aufzuteilen. Dies ergebe mit der Leistung des 1 1/2fachen Unterbestandzinses eine unverhältnismäßige Gegenleistung.
Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung dieses Urteil die Aufkündigung für rechtsunwirksam. Es äußerte die Ansicht, die Ablösezahlung von S 350.000,- dürfe nicht nur auf 7 Jahre aufgeteilt werden, sondern müsse, da neben V*** auch G*** auf
unbestimmte Zeit als Unterbestandnehmer Vertragspartner geworden sei, dementsprechend auch auf unbestimmte Zeit angerechnet werden. Sehe man eine 60 %ige Überschreitung des Hauptmietzinses als unzulässigen Unterbestandzins an, reiche die Zahlung von S 350.000,-, um dieses Ausmaß zu erhalten, nur für nicht ganz 9 Jahre aus. Eine unverhältnismäßige Gegenleistung liege daher nicht vor. Die restlichen Kündigungsgründe wurden in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichtes als nicht gegeben angesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Urteiles der ersten Instanz. Die beklagte Partei beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.