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Rechtssatz RS0018959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018959

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Rechtssatz

Auch bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes an einen Dritten geforderten Entgelts ("Gegenleistung") muss an die Norm des Paragraph 934, ABGB angeknüpft werden. Ist das Unterbestandverhältnis auf bestimmte oder doch bestimmbare Zeit geschlossen worden, so wird jene Dauer zugrunde zu legen sein, mit der der Mieter zur Zeit der Vereinbarung des Untermietverhältnisses nach den besonderen Umständen des Falles rechnen konnte. Ansonsten müsste eine fiktive Bestanddauer von fünf Jahren veranschlagt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 548/89
    Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 548/89
    Veröff: ImmZ 1990,345
  • 8 Ob 1613/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 1613/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung von Ablösezahlungen auf die fiktive Mietdauer von fünf Jahren. (T1)
  • 2 Ob 208/14y
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 208/14y
    nur: Auch bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes an einen Dritten geforderten Entgelts ("Gegenleistung") muss an die Norm des § 934 ABGB angeknüpft werden. (T2)
  • 8 Ob 60/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 Ob 60/23s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19900309_OGH0002_0080OB00548_8900000_001