Rechtssatz RS0018959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018959
Entscheidungsdatum
03.08.2023
Rechtssatz
Auch bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes an einen Dritten geforderten Entgelts ("Gegenleistung") muss an die Norm des § 934 ABGB angeknüpft werden. Ist das Unterbestandverhältnis auf bestimmte oder doch bestimmbare Zeit geschlossen worden, so wird jene Dauer zugrunde zu legen sein, mit der der Mieter zur Zeit der Vereinbarung des Untermietverhältnisses nach den besonderen Umständen des Falles rechnen konnte. Ansonsten müsste eine fiktive Bestanddauer von fünf Jahren veranschlagt werden.Auch bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes an einen Dritten geforderten Entgelts ("Gegenleistung") muss an die Norm des Paragraph 934, ABGB angeknüpft werden. Ist das Unterbestandverhältnis auf bestimmte oder doch bestimmbare Zeit geschlossen worden, so wird jene Dauer zugrunde zu legen sein, mit der der Mieter zur Zeit der Vereinbarung des Untermietverhältnisses nach den besonderen Umständen des Falles rechnen konnte. Ansonsten müsste eine fiktive Bestanddauer von fünf Jahren veranschlagt werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 548/89
Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 548/89
Veröff: ImmZ 1990,345
- 8 Ob 1613/90
Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 1613/90
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung von Ablösezahlungen auf die fiktive Mietdauer von fünf Jahren. (T1)
- 2 Ob 208/14y
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 208/14y
nur: Auch bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes an einen Dritten geforderten Entgelts ("Gegenleistung") muss an die Norm des § 934 ABGB angeknüpft werden. (T2)
- 8 Ob 60/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 Ob 60/23s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018959
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19900309_OGH0002_0080OB00548_8900000_001