Entscheidung 8 Ob 1613/90
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Ernst P***, Architekt, vertreten durch Dr. Michael Gabler und Mag.Dr. Erich Gabler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Peter J***, Angestellter, und 2. Bettina N***, Angestellte, beide vertreten durch Dr. Walter Leeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26. September 1990, GZ 48 R 434/90-13, den
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß bei Berücksichtigung der "Ablöse"-Zahlung die beklagten Mieter nicht ungewÄhnliche Bedingungen des Mietvertrages annehmen und deshalb auf die Bevollmächtigung des Hausverwalters zum Vertragsschluß vertrauen durften, im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 548/89 (= ImmZ 1990, 345) aus dem MRG (§ 29 Abs 1 lit d und Abs 2) abgeleitete fiktive Mietdauer von 5 Jahren, auf welche die Ablösezahlung aufzuteilen wäre, jedenfalls im Ergebnis zu billigen ist.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß bei Berücksichtigung der "Ablöse"-Zahlung die beklagten Mieter nicht ungewÄhnliche Bedingungen des Mietvertrages annehmen und deshalb auf die Bevollmächtigung des Hausverwalters zum Vertragsschluß vertrauen durften, im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 548/89 (= ImmZ 1990, 345) aus dem MRG (Paragraph 29, Absatz eins, Litera d und Absatz 2,) abgeleitete fiktive Mietdauer von 5 Jahren, auf welche die Ablösezahlung aufzuteilen wäre, jedenfalls im Ergebnis zu billigen ist.
Anmerkung
E22471
8Ob1613.90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01613.9.1213.000
Dokumentnummer
JJT_19901213_OGH0002_0080OB01613_9000000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung