Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Erbserklärung im Sinne der §§ 122 f AußStrG die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung erforderlich (NZ 1968, 109; 1 Ob 595/77; 8 Ob 699/89 ua). Der äußeren Form ist bei einem mündlichen Testament Genüge getan, wenn feststeht, daß der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden, als Testamentszeugen fähigen Personen (vgl. §§ 591 ff ABGB) eine Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann (1 Ob 595/77; 7 Ob 687/77; 2 Ob 503/83; 7 Ob 685/86; NZ 1971, 29; NZ 1981, 46). Unter diesen Voraussetzungen muß daher selbst dann, wenn es wenig wahrscheinlich ist, daß das behauptete Erbrecht materiell wirklich besteht, die Erbserklärung angenommen werden (1 Ob 560/78; NZ 1981, 105; 1 Ob 846/82 ua). Eine auf Grund der vor drei Zeugen abgegebenen Erklärung des Erblassers, daß "alle Sachen seiner Frau gehören", von dieser überreichte Erbserklärung ist jedenfalls zu Gericht anzunehmen (SZ 6/227; 7 Ob 235/64 ua), denn die Erklärung, daß "alles meiner Frau gehören soll", kann der äußeren Form nach eine Erbseinsetzung enthalten (1 Ob 595/77). Ob der Erblasser bei seiner Erklärung die Testierabsicht hatte und dies den Zeugen bewußt war, betrifft nicht die sogenannte äußere Form des Testamentes, sondern dessen Gültigkeit, die im Rechtswege zu klären ist (SZ 26/161; 1 Ob 595/77 ua).Nach der ständigen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Erbserklärung im Sinne der Paragraphen 122, f AußStrG die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung erforderlich (NZ 1968, 109; 1 Ob 595/77; 8 Ob 699/89 ua). Der äußeren Form ist bei einem mündlichen Testament Genüge getan, wenn feststeht, daß der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden, als Testamentszeugen fähigen Personen vergleiche Paragraphen 591, ff ABGB) eine Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann (1 Ob 595/77; 7 Ob 687/77; 2 Ob 503/83; 7 Ob 685/86; NZ 1971, 29; NZ 1981, 46). Unter diesen Voraussetzungen muß daher selbst dann, wenn es wenig wahrscheinlich ist, daß das behauptete Erbrecht materiell wirklich besteht, die Erbserklärung angenommen werden (1 Ob 560/78; NZ 1981, 105; 1 Ob 846/82 ua). Eine auf Grund der vor drei Zeugen abgegebenen Erklärung des Erblassers, daß "alle Sachen seiner Frau gehören", von dieser überreichte Erbserklärung ist jedenfalls zu Gericht anzunehmen (SZ 6/227; 7 Ob 235/64 ua), denn die Erklärung, daß "alles meiner Frau gehören soll", kann der äußeren Form nach eine Erbseinsetzung enthalten (1 Ob 595/77). Ob der Erblasser bei seiner Erklärung die Testierabsicht hatte und dies den Zeugen bewußt war, betrifft nicht die sogenannte äußere Form des Testamentes, sondern dessen Gültigkeit, die im Rechtswege zu klären ist (SZ 26/161; 1 Ob 595/77 ua).
Vorliegendenfalls traf das Erstgericht nach Zurückweisung des die Unwahrscheinlichkeit der Errichtung eines mündlichen Testamentes behauptenden Beweisantrages der nunmehrigen Rekurswerberin (siehe ON 54 und 55) in seinem Beschluß vom 9.8.1988 (ON 76) die Feststellung, daß der Erblasser am 26.12.1985 in gleichzeitiger Gegenwart von drei Zeugen Erklärungen über den Inhalt seines letzten Willens abgegeben hat. Diese auf die Ergebnisse der im Sinne der §§ 65, 123 Abs 2 AußStrG erfolgten Vernehmung der drei Zeugen gestützte Feststellung ist für den Obersten Gerichtshof bindend. Es steht hier somit fest, daß die vom Erblasser abgegebene, auch eine Erbeinsetzung enthaltende Erklärung seinen letzten Willen darstellen kann. Im Sinne der oben angegebenen Rechtsprechung liegt damit der äußeren Form nach ein mündliches Testament vor. Die hierauf gestützte Erbserklärung der Witwe des Erblassers war daher im Sinne des angefochtenen Beschlusses gemäß § 122 AußStrG zu Gericht anzunehmen.Vorliegendenfalls traf das Erstgericht nach Zurückweisung des die Unwahrscheinlichkeit der Errichtung eines mündlichen Testamentes behauptenden Beweisantrages der nunmehrigen Rekurswerberin (siehe ON 54 und 55) in seinem Beschluß vom 9.8.1988 (ON 76) die Feststellung, daß der Erblasser am 26.12.1985 in gleichzeitiger Gegenwart von drei Zeugen Erklärungen über den Inhalt seines letzten Willens abgegeben hat. Diese auf die Ergebnisse der im Sinne der Paragraphen 65, 123, Absatz 2, AußStrG erfolgten Vernehmung der drei Zeugen gestützte Feststellung ist für den Obersten Gerichtshof bindend. Es steht hier somit fest, daß die vom Erblasser abgegebene, auch eine Erbeinsetzung enthaltende Erklärung seinen letzten Willen darstellen kann. Im Sinne der oben angegebenen Rechtsprechung liegt damit der äußeren Form nach ein mündliches Testament vor. Die hierauf gestützte Erbserklärung der Witwe des Erblassers war daher im Sinne des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 122, AußStrG zu Gericht anzunehmen.
Demgemäß muß dem Rekurs der Tochter des Erblassers ein Erfolg versagt werden.