Der Rekurs erweist sich als unzulässig.
1. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Der Zweck des Rekurses besteht allerdings in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Demnach muss im Rekurs eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden (5 Ob 91/09g). Ist dies nicht der Fall, so muss der Rekurs zurückgewiesen werden.1. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Der Zweck des Rekurses besteht allerdings in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Demnach muss im Rekurs eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht werden (5 Ob 91/09g). Ist dies nicht der Fall, so muss der Rekurs zurückgewiesen werden.
Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger3 § 519 ZPO Rz 26).Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger3 Paragraph 519, ZPO Rz 26).
2. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich beurteilten Rechtsfrage wird der Rekurs nicht ausgeführt. Vielmehr teilt die Klägerin ausdrücklich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit kroatischen Sachenrechts auf den zugrunde liegenden Schiffserwerb unter Heranziehung des allgemeinen lex rei sitae-Grundsatzes des § 31 IPRG.2. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich beurteilten Rechtsfrage wird der Rekurs nicht ausgeführt. Vielmehr teilt die Klägerin ausdrücklich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit kroatischen Sachenrechts auf den zugrunde liegenden Schiffserwerb unter Heranziehung des allgemeinen lex rei sitae-Grundsatzes des Paragraph 31, IPRG.
Die Frage des anzuwendenden Rechts kann daher im Rahmen dieser Entscheidung vom Obersten Gerichtshof nicht geklärt werden. Dazu kann nur kurz auf folgende Grundsätze verwiesen werden: Bei dinglichen Rechten an körperlichen Sachen ist die kollisionsrechtliche Anknüpfungsregelung von der Maßgeblichkeit des Lageortsrechts (lex rei sitae) geprägt. Für bestimmte Sachen ohne festen Lageort, nämlich für bestimmte Transportfahrzeuge im regelmäßigen grenzüberschreitenden Verkehr, wird diese Regel durch die Sonderanknüpfung in § 33 IPRG durchbrochen (Schwimann, Internationales Privatrecht3 136 ff). Dementsprechend ist in § 33 Abs 1 IPRG für den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an registrierten Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Eisenbahnfahrzeugen eine Sonderregelung vorgesehen. Für die nicht in § 33 Abs 1 IPRG ausdrücklich geregelten übrigen Transportmittel im grenzüberschreitenden Dauereinsatz ist eine Anknüpfung nach der stärksten Beziehung zu suchen. Für nicht registrierte Fahrzeuge wird diese im Allgemeinen - analog den Eisenbahnfahrzeugen - im gewöhnlichen Fahrzeugstandort, von dem das Fahrzeug regelmäßig eingesetzt wird, gesehen (Schwimann aaO 142; Verschraegen in Rummel3 § 33 IPRG Rz 3; Neumayr in KBB3 § 33 IPRG Rz 2). Die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt des Fahrzeugberechtigten bzw Eigentümers soll nach der Literatur hingegen keine Rolle spielen (Verschraegen aaO Rz 3). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 784 BlgNR XIV. GP 46 und 49) weisen darauf hin, dass im internationalen Sachenrecht nahezu unbestritten der Grundsatz der lex rei sitae maßgebend sei, wobei (zeitlich) auf die Vollendung des dem Erwerb oder Verlust des dinglichen Rechts zugrunde liegenden Sachverhalts abzustellen sei. Bei Wasserfahrzeugen, die in kein Register eingetragen seien, könnten als hilfsweise Anknüpfungstatsachen der Ort, von dem aus das Wasserfahrzeug gewöhnlich betrieben werde, sowie die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt bzw Sitz des Eigentümers in Betracht gezogen werden. Für gesetzliche Zurückbehaltungsrechte zur Sicherung von Aufwandsersatzansprüchen richtet sich das anzuwendende Recht nach § 33 Abs 2 IPRG in jedem Fall nach § 31 leg cit.Die Frage des anzuwendenden Rechts kann daher im Rahmen dieser Entscheidung vom Obersten Gerichtshof nicht geklärt werden. Dazu kann nur kurz auf folgende Grundsätze verwiesen werden: Bei dinglichen Rechten an körperlichen Sachen ist die kollisionsrechtliche Anknüpfungsregelung von der Maßgeblichkeit des Lageortsrechts (lex rei sitae) geprägt. Für bestimmte Sachen ohne festen Lageort, nämlich für bestimmte Transportfahrzeuge im regelmäßigen grenzüberschreitenden Verkehr, wird diese Regel durch die Sonderanknüpfung in Paragraph 33, IPRG durchbrochen (Schwimann, Internationales Privatrecht3 136 ff). Dementsprechend ist in Paragraph 33, Absatz eins, IPRG für den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an registrierten Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Eisenbahnfahrzeugen eine Sonderregelung vorgesehen. Für die nicht in Paragraph 33, Absatz eins, IPRG ausdrücklich geregelten übrigen Transportmittel im grenzüberschreitenden Dauereinsatz ist eine Anknüpfung nach der stärksten Beziehung zu suchen. Für nicht registrierte Fahrzeuge wird diese im Allgemeinen - analog den Eisenbahnfahrzeugen - im gewöhnlichen Fahrzeugstandort, von dem das Fahrzeug regelmäßig eingesetzt wird, gesehen (Schwimann aaO 142; Verschraegen in Rummel3 Paragraph 33, IPRG Rz 3; Neumayr in KBB3 Paragraph 33, IPRG Rz 2). Die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt des Fahrzeugberechtigten bzw Eigentümers soll nach der Literatur hingegen keine Rolle spielen (Verschraegen aaO Rz 3). Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 784, BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 46 und 49) weisen darauf hin, dass im internationalen Sachenrecht nahezu unbestritten der Grundsatz der lex rei sitae maßgebend sei, wobei (zeitlich) auf die Vollendung des dem Erwerb oder Verlust des dinglichen Rechts zugrunde liegenden Sachverhalts abzustellen sei. Bei Wasserfahrzeugen, die in kein Register eingetragen seien, könnten als hilfsweise Anknüpfungstatsachen der Ort, von dem aus das Wasserfahrzeug gewöhnlich betrieben werde, sowie die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt bzw Sitz des Eigentümers in Betracht gezogen werden. Für gesetzliche Zurückbehaltungsrechte zur Sicherung von Aufwandsersatzansprüchen richtet sich das anzuwendende Recht nach Paragraph 33, Absatz 2, IPRG in jedem Fall nach Paragraph 31, leg cit.
3. Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO werden im Rekurs der Klägerin nicht aufgezeigt.3. Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden im Rekurs der Klägerin nicht aufgezeigt.
Die Klägerin versteht die Bestimmung des Art 118 Abs 3 des kroatischen EDRG im Sinn von Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis vom fehlenden Schiffseigentum. Wenn das Berufungsgericht im gegebenen Zusammenhang Feststellungen zur Frage vermisst, ob die Beklagten bei ihrem Ankauf und bei der Übernahme der Yacht an das Eigentum des kroatischen Händlers „geglaubt“ haben, so kann dies mit Rücksicht auf den Hinweis auf § 932 BGB durchaus auf die Frage bezogen werden, ob die Beklagten nach den gegebenen Umständen vom Nichteigentum der Yachthändlerin hätten wissen müssen.Die Klägerin versteht die Bestimmung des Artikel 118, Absatz 3, des kroatischen EDRG im Sinn von Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis vom fehlenden Schiffseigentum. Wenn das Berufungsgericht im gegebenen Zusammenhang Feststellungen zur Frage vermisst, ob die Beklagten bei ihrem Ankauf und bei der Übernahme der Yacht an das Eigentum des kroatischen Händlers „geglaubt“ haben, so kann dies mit Rücksicht auf den Hinweis auf Paragraph 932, BGB durchaus auf die Frage bezogen werden, ob die Beklagten nach den gegebenen Umständen vom Nichteigentum der Yachthändlerin hätten wissen müssen.
4. In Wirklichkeit wendet sich die Klägerin mit ihren Ausführungen im Rekurs gegen den vom Berufungsgericht bejahten weiteren Erhebungs- und Erörterungsbedarf. Diese Fragen sind für den Obersten Gerichtshof in der gegebenen Situation aber nicht überprüfbar. Außerdem ist zu beachten, dass die Beklagten unter Hinweis auf die von ihnen behaupteten Aufwandsersatzansprüche auch ein Zurückbehaltungsrecht für sich in Anspruch genommen haben.
5. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist der Rekurs trotz Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd § 502 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.5. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs trotz Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222).