Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
In ihrem Rekurs mach die antragstellende Verlassenschaft vorerst geltend, sie habe in der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 4.eDezember 1986 abgehaltenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung das Klagebegehren - vom Beklagten unbeanstandet - dahin geändert, daß der Beklagte den eingeklagten Betrag nicht zu Handen des Klagevertreters, sondern an den niederösterreichischen Hausbesitzerverband zu bezahlen habe; mit Urteil vom 3. Februar 1987 sei das Klagebegehren jedoch ohne Einsichtnahme in die gegenständlichen Außerstreitakten des Bezirksgerichtes Krems Donau abgewiesen worden. Im Rahmen dieses Rekursverfahrens werde daher die Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien beantragt (§ 10 AußStrG). Dem ist folgendes zu erwidern:In ihrem Rekurs mach die antragstellende Verlassenschaft vorerst geltend, sie habe in der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 4.eDezember 1986 abgehaltenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung das Klagebegehren - vom Beklagten unbeanstandet - dahin geändert, daß der Beklagte den eingeklagten Betrag nicht zu Handen des Klagevertreters, sondern an den niederösterreichischen Hausbesitzerverband zu bezahlen habe; mit Urteil vom 3. Februar 1987 sei das Klagebegehren jedoch ohne Einsichtnahme in die gegenständlichen Außerstreitakten des Bezirksgerichtes Krems Donau abgewiesen worden. Im Rahmen dieses Rekursverfahrens werde daher die Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien beantragt (Paragraph 10, AußStrG). Dem ist folgendes zu erwidern:
Die Rechtsmittelgerichte haben die Entscheidung des Erstrichters nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung dieser Entscheidung darstellte (RZ 1969, 191; JBl 1973, 97, EFSlg 37.257, 47.073 ua), sodaß auf Tatsachen, die erst nach der Beschlußfassung des Erstgerichtes eingetreten sind, von den Rechtsmittelgerichten - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen (vgl. EFSlg 47.079) - grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen ist. Die im § 10 AußStrG eröffnete Möglichkeit, im Rekurs neue Umstände geltend zu machen, dient nämlich nicht dazu, die für die Entscheidung maßgebliche Sachverhaltsgrundlage, wie sie dem Erstgericht vorlag, zu verschieben (vgl. EvBl 1974/226; EFSlg 34.923 ua). Da die Entscheidung erster Instanz im vorliegenden Verfahen am 15. Oktober 1986 ergangen ist, kann die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien in der Tagsatzung vom 4. Dezember 1986 vorgenommene Änderung des Klagebegehrens hier nicht mehr berücksichtigt werden. In der von der Revisionsrekurswerberin als Verfahrensmangel gerügte Unterlassung der Beischaffung des Streitaktes des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vermag daher auch keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens erblickt werden. Insoweit die antragstellende Verlassenschaft a ch in ihrer Rechtsrüge von der hier unzulässigen Neuerung über die im Streitverfahren vorgenommene Änderung des Klagebegehrens ausgeht, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen.Die Rechtsmittelgerichte haben die Entscheidung des Erstrichters nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung dieser Entscheidung darstellte (RZ 1969, 191; JBl 1973, 97, EFSlg 37.257, 47.073 ua), sodaß auf Tatsachen, die erst nach der Beschlußfassung des Erstgerichtes eingetreten sind, von den Rechtsmittelgerichten - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen vergleiche EFSlg 47.079) - grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen ist. Die im Paragraph 10, AußStrG eröffnete Möglichkeit, im Rekurs neue Umstände geltend zu machen, dient nämlich nicht dazu, die für die Entscheidung maßgebliche Sachverhaltsgrundlage, wie sie dem Erstgericht vorlag, zu verschieben vergleiche EvBl 1974/226; EFSlg 34.923 ua). Da die Entscheidung erster Instanz im vorliegenden Verfahen am 15. Oktober 1986 ergangen ist, kann die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien in der Tagsatzung vom 4. Dezember 1986 vorgenommene Änderung des Klagebegehrens hier nicht mehr berücksichtigt werden. In der von der Revisionsrekurswerberin als Verfahrensmangel gerügte Unterlassung der Beischaffung des Streitaktes des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vermag daher auch keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens erblickt werden. Insoweit die antragstellende Verlassenschaft a ch in ihrer Rechtsrüge von der hier unzulässigen Neuerung über die im Streitverfahren vorgenommene Änderung des Klagebegehrens ausgeht, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen.
Im übrigen vertritt die Revisionsrekurswerberin den Standpunkt, das Rekursgericht habe auf den Sonderfall des "reinen" Hälfteeigentums zu wenig Bedacht genommen und die begehrte Genehmigung der Klagsführung zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit versagt. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gehören zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung Verfügungen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im wesentlichen im Interesse aller Miteigentümer liegen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern (Klang in Klang2 III 1109 f; Koziol-Welser7 II 47; Gamerith in Rummel, ABGB , Rz 4 zu § 833 mit Rechtsprechungsnachweis). Daß die Eintreibung des Entgeltes für die Benützung der gemeinsamen Sache eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung bildet, unterliegt keinem Zweifel (Klang, aaO, 1110; Gamerith, aaO, Rz 5 zu § 833). Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß bei Stimmengleichheit auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Außerstreitrichter - in analoger Anwendung des § 835 ABGB - zu entscheiden hat; allerdings nur darüber, ob die beantragte Verwaltungsmaßnahme genehmigt wird oder nicht (Klang, aaO, 1112 und 1116; JBl 1967, 149; MietSlg 28.057, 34.107, 37.039). Wenngleich im Verhältnis der Miteigentümer zueinander die richterliche Genehmigung notwendig ist, so hört die Angelegenheit doch nicht auf, eine solche der ordentlichen Verwaltung zu sein. Eine weitere analoge Anwendung des § 835 ABGB, etwa die Auferlegung einer Sicherheit, kommt daher nicht in Frage (Gamerith, aaO, Rz 11 zu § 833; JBl 1967, 149; MietSlg 28.057 ua). Aus demselben Grund ist auf solche Genehmigungen auch nicht der von der Rechtsprechung entwickelte, aus § 834 ABGB abgeleitete Grundsatz anzuwenden, daß der Außerstreitrichter bloß berufen ist, den antragstellenden Miteigentümer zu einer von ihm vorgesehenen (§ 834 ABGB), in der Zukunft beabsichtigten Maßnahme zu ermächtigen, die rechtsgestaltende Tätigkeit des Außerstreitrichters jedoch nicht mit dem Ziel in Anspruch genommen werden kann, eine von einem Miteigentümer eigenmächtig bereits vorgenommene Veränderung nachträglich zu sanktionieren (Gamerith, aaO, Rz 3 zu § 835;Im übrigen vertritt die Revisionsrekurswerberin den Standpunkt, das Rekursgericht habe auf den Sonderfall des "reinen" Hälfteeigentums zu wenig Bedacht genommen und die begehrte Genehmigung der Klagsführung zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit versagt. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gehören zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung Verfügungen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im wesentlichen im Interesse aller Miteigentümer liegen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern (Klang in Klang2 römisch drei 1109 f; Koziol-Welser7 römisch zwei 47; Gamerith in Rummel, ABGB , Rz 4 zu Paragraph 833, mit Rechtsprechungsnachweis). Daß die Eintreibung des Entgeltes für die Benützung der gemeinsamen Sache eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung bildet, unterliegt keinem Zweifel (Klang, aaO, 1110; Gamerith, aaO, Rz 5 zu Paragraph 833,). Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß bei Stimmengleichheit auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Außerstreitrichter - in analoger Anwendung des Paragraph 835, ABGB - zu entscheiden hat; allerdings nur darüber, ob die beantragte Verwaltungsmaßnahme genehmigt wird oder nicht (Klang, aaO, 1112 und 1116; JBl 1967, 149; MietSlg 28.057, 34.107, 37.039). Wenngleich im Verhältnis der Miteigentümer zueinander die richterliche Genehmigung notwendig ist, so hört die Angelegenheit doch nicht auf, eine solche der ordentlichen Verwaltung zu sein. Eine weitere analoge Anwendung des Paragraph 835, ABGB, etwa die Auferlegung einer Sicherheit, kommt daher nicht in Frage (Gamerith, aaO, Rz 11 zu Paragraph 833,; JBl 1967, 149; MietSlg 28.057 ua). Aus demselben Grund ist auf solche Genehmigungen auch nicht der von der Rechtsprechung entwickelte, aus Paragraph 834, ABGB abgeleitete Grundsatz anzuwenden, daß der Außerstreitrichter bloß berufen ist, den antragstellenden Miteigentümer zu einer von ihm vorgesehenen (Paragraph 834, ABGB), in der Zukunft beabsichtigten Maßnahme zu ermächtigen, die rechtsgestaltende Tätigkeit des Außerstreitrichters jedoch nicht mit dem Ziel in Anspruch genommen werden kann, eine von einem Miteigentümer eigenmächtig bereits vorgenommene Veränderung nachträglich zu sanktionieren (Gamerith, aaO, Rz 3 zu Paragraph 835,;
SZ 24/58; MietSlg 17.051 = EvBl 1965/286 = RZ 1965, 126;
SZ 43/91 = MietSlg 22.052; MietSlg 23.053, 30.087, 34.103). Der Umstand, daß die antragstellende Verlassenschaft erst am 9. September 1986, also nachträglich die Genehmigung der bereits am 25. November 1985 eigenmächtig vorgenommenen Einbringung der Klage beantragt hat, steht somit der aufrechten Erledigung des Antrages an sich nicht entgegen.
Bei seiner Entscheidung hat der Außerstreitrichter zunächst zu prüfen, ob durch das Unterbleiben der geplanten Verwaltungsmaßnahme wichtige Interessen des Antragstellers verletzt würden. Die Genehmigung der Maßnahme oder deren Versagung hängt schließlich davon ab, ob die Maßnahme vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer offenbar vorteilhaft, bedenklich oder von Nachteil ist (Klang, aaO, 1116; JBl 1967, 149; MietSlg 28.057 ua). Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt, daß die von der Antragstellerin begehrte Genehmigung der Klagsführung der Gesamtheit der Miteigentümer nachteilig wäre. Denn die von der Antragstellerin erhobene Klage erscheint aus dem vom Rekursgericht aufgezeigten Grund tatsächlich aussichtslos. Wie das Rekursgericht richtig ausführt, vertreten Lehre und Rechtsprechung im Falle einer Rechtsgemeinschaft, insbesondere bei Miteigentum an einer Bestandsache wegen der Unteilbarkeit der Bestandzinsforderung
(§ 890 ABGB) den Standpunkt, daß es sich bei dieser Forderung der Gemeinschaft gemäß § 848 ABGB um eine solche zur gesamten Hand handelt (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 291; Koziol-Welser7 II 46 samt Rechtsprechungsnachweis; Gamerith, aaO, Rz 5 zu § 848), sodaß mehrere Miteigentümer den Mietzins nur gemeinsam einfordern können (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1100; MietSlg 27.114, 28.082 ua). Da die Antragstellerin allein ihr dem nunmehrigen Antrag zugrunde liegendes Leistungsbegehren vorerst als rückständiger Mietzins geltend gemacht hat, andererseits aber auch der nach Modifizierung des Klagebegehrens behauptete Anspruch zweier Miteigentümer einer Sache (der nunmehrigen Parteien) gegen den ehemaligen dritten Teilgenossen auf Zahlung des Entgeltes für die Benützung der gemeinsamen Sache aus dem Titel des Miteigentums samt "Betriebskosten" als Gesamthandforderung iS des § 890 ABGB anzusehen ist, ist das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß das von der Antragstellerin allein erhobene, auf(Paragraph 890, ABGB) den Standpunkt, daß es sich bei dieser Forderung der Gemeinschaft gemäß Paragraph 848, ABGB um eine solche zur gesamten Hand handelt (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 291; Koziol-Welser7 römisch zwei 46 samt Rechtsprechungsnachweis; Gamerith, aaO, Rz 5 zu Paragraph 848,), sodaß mehrere Miteigentümer den Mietzins nur gemeinsam einfordern können (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1100,; MietSlg 27.114, 28.082 ua). Da die Antragstellerin allein ihr dem nunmehrigen Antrag zugrunde liegendes Leistungsbegehren vorerst als rückständiger Mietzins geltend gemacht hat, andererseits aber auch der nach Modifizierung des Klagebegehrens behauptete Anspruch zweier Miteigentümer einer Sache (der nunmehrigen Parteien) gegen den ehemaligen dritten Teilgenossen auf Zahlung des Entgeltes für die Benützung der gemeinsamen Sache aus dem Titel des Miteigentums samt "Betriebskosten" als Gesamthandforderung iS des Paragraph 890, ABGB anzusehen ist, ist das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß das von der Antragstellerin allein erhobene, auf
Zahlung an sie bzw. ihren Rechtsvertreter gerichtete
Leistungsbegehren verfehlt, die Klage daher von vornherein
aussichtslos ist. Denn die den §§ 890, 848 und 825 ABGB nicht entsprechende Fassung des Klagebegehrens stellt einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar (JBl 1977, 317; JBl 1980, 318 ua), und außerdem könnte die Entscheidung des Außerstreitrichters iS der Genehmigung der Klagsführung das fehlende Einverständnis des zweiten Hälfteeigentümers zur Empfangnahme des zur gesamten Hand geschuldeten Geldbetrages durch den klagenden Teilgenossen nicht ersetzen. Eine solche aussichtslose Klage liegt aber vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer aus betrachtet nicht im Interesse aller Teilgenossen, sie ist schon im Hinblick darauf, daß die mit Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung verbundenen Kosten die Gesamtheit der Miteigentümer belasten, für sie von Nachteil, ein Umstand, der der Genehmigung der Klagsführung durch den Außerstreitrichter entgegensteht.aussichtslos ist. Denn die den Paragraphen 890, 848 und 825 ABGB nicht entsprechende Fassung des Klagebegehrens stellt einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar (JBl 1977, 317; JBl 1980, 318 ua), und außerdem könnte die Entscheidung des Außerstreitrichters iS der Genehmigung der Klagsführung das fehlende Einverständnis des zweiten Hälfteeigentümers zur Empfangnahme des zur gesamten Hand geschuldeten Geldbetrages durch den klagenden Teilgenossen nicht ersetzen. Eine solche aussichtslose Klage liegt aber vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer aus betrachtet nicht im Interesse aller Teilgenossen, sie ist schon im Hinblick darauf, daß die mit Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung verbundenen Kosten die Gesamtheit der Miteigentümer belasten, für sie von Nachteil, ein Umstand, der der Genehmigung der Klagsführung durch den Außerstreitrichter entgegensteht.
Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs als unberechtigt, weshalb ihm der Erfolg versagt werden mußte.