Rechtssatz RS0013422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013422
Entscheidungsdatum
31.10.1989
Rechtssatz
Bei Stimmengleichheit hat auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Außerstreitrichter - in analoger Anwendung des § 835 ABGB - zu entscheiden; allerdings nur darüber, ob die beantragte Verwaltungsmaßnahme genehmigt wird oder nicht. Da die Angelegenheit eine solche der ordentlichen Verwaltung bleibt, kommt eine weitere analoge Anwendung des § 835 ABGB, etwa die Auferlegung einer Sicherheit, nicht in Frage.Bei Stimmengleichheit hat auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Außerstreitrichter - in analoger Anwendung des Paragraph 835, ABGB - zu entscheiden; allerdings nur darüber, ob die beantragte Verwaltungsmaßnahme genehmigt wird oder nicht. Da die Angelegenheit eine solche der ordentlichen Verwaltung bleibt, kommt eine weitere analoge Anwendung des Paragraph 835, ABGB, etwa die Auferlegung einer Sicherheit, nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 551/87
Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 551/87
- 5 Ob 98/89
Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 98/89
Beisatz: Hier: Antragstellung nach § 8 Abs 2; § 37 Abs 1 Z 5 MRG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013422
Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0080OB00551_8700000_001