Der Revisionsrekurs ist, insoweit er sich gegen die Kostenentscheidung wendet, unzulässig, im übrigen aber nicht berechtigt.
Die von den Vorinstanzen über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich, soweit sie für das Revisionsrekursverfahren noch bedeutsam sind, im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Die derzeitigen Aktiven bestehen aus der Ehewohnung in der Reindorfgasse (einer Gemeinde-Hauptmietwohnung), mit Inventar im Wert von ca. 50.000 S, der Liegenschaft EZ 307 KG Aichbach in Hochstraß mit einem Schätzwert von 848.000 S und Inventar im Schätzwert von ca. 6.000 S, aus der Lebensversicherungspolizze 1,356.564-5 der WIENER S*** Wechselseitigen Versicherungsanstalt mit einem Rückkaufswert von 62.682 S, dem übertragen erworbenen PKW Moskwitsch und aus dem Postsparbuch Nr. 1,480.720 mit einer Einlage von ca. 120 S sowie dem Sparbuch der L*** Nr. 248,752.596 mit einer Einlage von ca. 1.000 S (zur Zeit der Ehescheidung). Die Passiven bestehen lediglich aus dem Niederösterreichischen Wohnbauförderungsdarlehen, das mit 76.500 S aushaftet.
Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, daß bei dem vorliegenden Vermögensstand das modifizierte und eingeschränkte Aufteilungsbegehren der Antragstellerin den Grundsätzen der Billigkeit entspräche. Diese Aufteilungsgestaltung ließe die an der Ehescheidung schuldlose, das gemeinsame Kind pflegende Antragstellerin angemessen am vorhandenen ehelichen Vermögen teilhaben. Dem Antragsgegner werde seine finanzielle Mehrleistung während der Ehe bzw. sein Alleinverdienen dadurch abgegolten, daß er lediglich eine Ausgleichszahlung zu leisten habe, die unter dem halben Verkehrswert der aufzuteilenden Liegenschaft liege und ferner dadurch, daß er den Erlös aus der Lebensversicherungspolizze allein erhalte. Der Antragstellerin sei die Ehewohnung samt Inhalt zuzuteilen, weil sie eine komplett eingerichtete Wohnung in die Ehe mitgebracht habe und sie die Wohnung auch benötige, da ihr die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes zugewiesen worden sei. Das Rekursgericht erachtete die im Rekurs erhobenen Verfahrensrügen als nicht berechtigt und die Entscheidung in der Hauptsache als den Grundsätzen der Billigkeit entsprechend. Da dem Antragsgegner durch die vorgenommene Art der Aufteilung, insbesondere durch die Zuweisung der genannten Liegenschaft der wesentlich größere Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens zugekommen sei, habe ihm das Erstgericht zu Recht eine Ausgleichszahlung auferlegt, deren Höhe nach den Verfahrensergebnissen den Grundsätzen der Billigkeit durchaus entspreche. Insoweit der Rekurswerber in diesem Zusammenhang vorbringe, er wäre gern bereit, diese Liegenschaft der Antragstellerin gegen den Erhalt einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 350.000 S zu überlassen, übersehe er, daß er ein derartiges Begehren in erster Instanz nicht gestellt habe. Das Erstgericht sei zutreffend den Aufteilungswünschen der Antragstellerin gefolgt, weil - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen habe - der Umstand, daß einen Teil an der Auflösung der Ehe das alleinige Verschulden treffe, nicht ohne Bedeutung sei. Dem an der Scheidung schuldlosen Ehegatten könnten nämlich bei der Aufteilung gewisse Optionsmöglichkeiten eingeräumt werden (EFSlg. 43.770 ua.). Was die im Rekurs geltend gemachten Neuerungen, es sei zwischen den Parteienvertretern vor der Verhandlung vom 26. Juni 1985 eine Einigung dahin erzielt worden, daß die gegenständliche Liegenschaft verkauft und der Verkaufserlös zwischen den Parteien geteilt werde, betreffe, hätte der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt, dieses Vorbringen bereits in erster Instanz geltend zu machen. Das im § 10 AußStrG vorgesehene Neuerungsrecht gestatte aber nicht ein Parteienvorbringen, das bereits in erster Instanz hätte erstattet werden können, unter Umgehung der Grundsätze der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens erst im Rechtsmittel nachzuholen (EFSlg. 44.517 ff. ua.). Im übrigen könne aus der mit dem Rekurs vorgelegten Korrespondenz keineswegs geschlossen werden, daß eine derartige Vereinbarung der Parteien tatsächlich zustande gekommen sei.Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, daß bei dem vorliegenden Vermögensstand das modifizierte und eingeschränkte Aufteilungsbegehren der Antragstellerin den Grundsätzen der Billigkeit entspräche. Diese Aufteilungsgestaltung ließe die an der Ehescheidung schuldlose, das gemeinsame Kind pflegende Antragstellerin angemessen am vorhandenen ehelichen Vermögen teilhaben. Dem Antragsgegner werde seine finanzielle Mehrleistung während der Ehe bzw. sein Alleinverdienen dadurch abgegolten, daß er lediglich eine Ausgleichszahlung zu leisten habe, die unter dem halben Verkehrswert der aufzuteilenden Liegenschaft liege und ferner dadurch, daß er den Erlös aus der Lebensversicherungspolizze allein erhalte. Der Antragstellerin sei die Ehewohnung samt Inhalt zuzuteilen, weil sie eine komplett eingerichtete Wohnung in die Ehe mitgebracht habe und sie die Wohnung auch benötige, da ihr die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes zugewiesen worden sei. Das Rekursgericht erachtete die im Rekurs erhobenen Verfahrensrügen als nicht berechtigt und die Entscheidung in der Hauptsache als den Grundsätzen der Billigkeit entsprechend. Da dem Antragsgegner durch die vorgenommene Art der Aufteilung, insbesondere durch die Zuweisung der genannten Liegenschaft der wesentlich größere Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens zugekommen sei, habe ihm das Erstgericht zu Recht eine Ausgleichszahlung auferlegt, deren Höhe nach den Verfahrensergebnissen den Grundsätzen der Billigkeit durchaus entspreche. Insoweit der Rekurswerber in diesem Zusammenhang vorbringe, er wäre gern bereit, diese Liegenschaft der Antragstellerin gegen den Erhalt einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 350.000 S zu überlassen, übersehe er, daß er ein derartiges Begehren in erster Instanz nicht gestellt habe. Das Erstgericht sei zutreffend den Aufteilungswünschen der Antragstellerin gefolgt, weil - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen habe - der Umstand, daß einen Teil an der Auflösung der Ehe das alleinige Verschulden treffe, nicht ohne Bedeutung sei. Dem an der Scheidung schuldlosen Ehegatten könnten nämlich bei der Aufteilung gewisse Optionsmöglichkeiten eingeräumt werden (EFSlg. 43.770 ua.). Was die im Rekurs geltend gemachten Neuerungen, es sei zwischen den Parteienvertretern vor der Verhandlung vom 26. Juni 1985 eine Einigung dahin erzielt worden, daß die gegenständliche Liegenschaft verkauft und der Verkaufserlös zwischen den Parteien geteilt werde, betreffe, hätte der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt, dieses Vorbringen bereits in erster Instanz geltend zu machen. Das im Paragraph 10, AußStrG vorgesehene Neuerungsrecht gestatte aber nicht ein Parteienvorbringen, das bereits in erster Instanz hätte erstattet werden können, unter Umgehung der Grundsätze der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens erst im Rechtsmittel nachzuholen (EFSlg. 44.517 ff. ua.). Im übrigen könne aus der mit dem Rekurs vorgelegten Korrespondenz keineswegs geschlossen werden, daß eine derartige Vereinbarung der Parteien tatsächlich zustande gekommen sei.
Demgegenüber wiederholt der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs seine Rekursausführungen, wonach zwischen den Parteien "bzw." den Anwälten vereinbart worden sei, der Ausgleichszahlung sei unter Außerachtlassung des Schätzwertes der Liegenschaft die Höhe des tatsächlichen Erlöses zugrunde zu legen. Die Antragstellerin hätte demnach bei Erzielung eines über den Schätzwert hinausgehenden Betrages mehr als 350.000 S, im anderen Fall einen geringeren Betrag zu bekommen. Damit sei sie einverstanden gewesen und sei dies auch rechtzeitig vorgebracht worden. Dieser Einwand wäre aber auch noch im Rekursverfahren möglich gewesen, da niemand aus der erstinstanzlichen Entscheidung Rechte erlangt hätte. Sollte die gegenständliche Entscheidung rechtskräftig werden, müßte er binnen zwei Monaten den Betrag von 350.000 S aufbringen. Da innerhalb dieser Zeit, insbesondere im Winter, ein Käufer auf dem freien Markt nicht zu finden sein werde, müßte die Liegenschaft zwangsversteigert werden. Es sei damit zu rechnen, daß lediglich ein Betrag von 300.000 S bis 400.000 S erzielbar sei; es bestünde daher für den Fall, daß der von ihm erhobene Einwand nicht berücksichtigt würde, die Gefahr eines ihn treffenden nicht wieder gutzumachenden Schadens.
Diesen Ausführungen ist vorerst zu entgegnen, daß sie den Verhandlungsverlauf unrichtig darstellen. Ein Vorbringen, wonach zwischen den Parteien oder deren Rechtsvertreter eine Vereinbarung über die Art der Ermittlung der Ausgleichszulage zustande gekommen wäre, wurde im Verfahren erster Instanz niemals erstattet. Ob das Rekursgericht die vom Antragsgegner im Rekurs erstmalig aufgestellte Behauptung über eine solche außerhalb der Verhandlung getroffene Vereinbarung als Neuerung berücksichtigen durfte, ist eine reine Verfahrensfrage, die - soweit ihre unrichtige Lösung keine Nullität begründet - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (6 Ob 842/81; 8 Ob 539/83; 7 Ob 673/84). Da der Antragsgegner in seinen Rechtsmittelausführungen nicht darzulegen vermag, und dem Akt auch nicht zu entnehmen ist, daß den Vorinstanzen eine Nichtigkeit unterlaufen wäre, erweist sich der Revisionsrekurs, der gemäß § 232 Abs 2 AußStrG allein auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden darf (SZ 55/45 uva.), in der Hauptsache als unberechtigt. Insoweit sich der Revisionsrekurs aber gegen die Kostenentscheidung wendet, ist er unzulässig, weil durch § 232 Abs 2 AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/149 uva.).Diesen Ausführungen ist vorerst zu entgegnen, daß sie den Verhandlungsverlauf unrichtig darstellen. Ein Vorbringen, wonach zwischen den Parteien oder deren Rechtsvertreter eine Vereinbarung über die Art der Ermittlung der Ausgleichszulage zustande gekommen wäre, wurde im Verfahren erster Instanz niemals erstattet. Ob das Rekursgericht die vom Antragsgegner im Rekurs erstmalig aufgestellte Behauptung über eine solche außerhalb der Verhandlung getroffene Vereinbarung als Neuerung berücksichtigen durfte, ist eine reine Verfahrensfrage, die - soweit ihre unrichtige Lösung keine Nullität begründet - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (6 Ob 842/81; 8 Ob 539/83; 7 Ob 673/84). Da der Antragsgegner in seinen Rechtsmittelausführungen nicht darzulegen vermag, und dem Akt auch nicht zu entnehmen ist, daß den Vorinstanzen eine Nichtigkeit unterlaufen wäre, erweist sich der Revisionsrekurs, der gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG allein auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden darf (SZ 55/45 uva.), in der Hauptsache als unberechtigt. Insoweit sich der Revisionsrekurs aber gegen die Kostenentscheidung wendet, ist er unzulässig, weil durch Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/149 uva.).
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG.