Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von der Beklagten für rechtsfreundliche Vertretung in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten die Zahlung eines Honorars in der Höhe von 420.226,58 S sA.
Die Beklagte wendete ein, sie habe dem Kläger die zu C 450/79 des Bezirksgerichts Linz-Land prozessverfangene Forderung gegen Ferdinand R*****, die den Klagsbetrag übersteige, an Zahlungs Statt abgetreten, sodass der Kläger von der Beklagten nichts mehr zu fordern habe. Der Höhe nach ist die Klagsforderung nicht mehr strittig.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 396.437,64 S sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 23.788,94 S sA gerichtete Mehrbegehren des Klägers ab.
Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren zu lösenden Fragen von Bedeutung, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Da der Kläger zahlreiche Prozesse für die Beklagte und deren Geschäftsführer Hermann E***** führte und damit hohe Barauslagen verbunden waren, forderte er sowohl schriftlich als auch fernmündlich durch seine Gattin Erika S*****, die in seiner Kanzlei die Kostenangelegenheiten bearbeitete, Hermann E***** oftmals auf, Kostenvorschüsse zu erlegen. Dem kam aber die Beklagte nur schleppend und unzureichend nach. Anlässlich eines solchen Telefonats zwischen Erika S***** und Hermann E***** im Sommer 1980 erklärte Letzterer, dass in der anhängigen Rechtssache der Beklagten gegen den Transportunternehmer Ferdinand R***** wegen eingeschränkter 507.960 S (C 450/79 des Bezirksgerichts Linz-Land) ein hoher Betrag hereinkommen würde und dass dieser Eingang auf die Kosten des Klägers verrechnet werden solle. Erika S***** besprach dies sodann mit Dr. R*****, der damals Konzipient des Klägers war, und es wurden sodann Schreiben am 7. 5. 1980 an die Beklagte und am 12. 6. 1980 an den Transportunternehmer Ferdinand R***** und dessen Anwalt Dr. Franz Huber abgesandt, in welchen festgehalten wurde, dass die Forderung in der Rechtssache C 450/79 des Bezirksgerichts Linz-Land an den Kläger abgetreten worden sei und schuldbefreiend nur an diesen bezahlt werden könne. Dieser Rechtsstreit wurde bis heute noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Forderung ist demnach noch bis heute offen.
Rechtlich führte das Erstgericht dazu aus, dass die Abtretung der Forderung der Beklagten gegen Ferdinand R***** an den Kläger nur zahlungshalber erfolgt sei. Entgegenstehende Beweise sei die Beklagte schuldig geblieben. Im Zweifelsfall wäre eine Abtretung nur zahlungshalber anzunehmen. Da diese Forderung noch immer prozessanhängig sei und damit bisher nicht einbringlich gemacht habe werden können, sei auf diese Zession in der vorliegenden Rechtssache nicht Bedacht zu nehmen.
Dieses Urteil wurde nur in seinem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im Wesentlichen aus, die Auslegung der aufgrund der Gespräche zwischen den Parteien verfassten Urkunden Beilagen ./D und ./E ergebe das Vorliegen einer Zession zahungshalber. Dafür spreche einerseits der Umstand, dass Hermann E***** anlässlich des Telefonats im Sommer 1980 erklärt habe, dass der Eingang der Forderung von Ferdinand R***** auf die Kosten des Klägers verrechnet werden solle und andererseits auch die Diktion des Schreibens Beilage ./E, wo bereits auf die mögliche lange Dauer des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Linz-Land hingewiesen werde. Dass dem Zessus mitgeteilt worden sei, es könne schuldbefreiend nur an den Kläger bezahlt werden, spreche nicht gegen das Vorliegen einer Zession zahlungshalber, denn im Außenverhältnis gegenüber dem abgetretenen Schuldner hätten die Zession zahlungshalber und an Zahlungs Statt die gleiche Wirkung, dass nämlich nach Verständigung des Zessus diese schuldbefreiend nur an den Zessionar zahlen könne. Im Übrigen wäre die Zession einer Forderung an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Rechtsanwaltskosten nichtig im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. Zulässigerweise könne daher nur eine Zession des ersiegten Anspruchs an den Rechtsanwalt zahlungshalber erfolgen. Auch dieser Umstand spreche eindeutig dafür, dass im vorliegenden Fall die Zession nur zahlungshalber erfolgt sei.Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im Wesentlichen aus, die Auslegung der aufgrund der Gespräche zwischen den Parteien verfassten Urkunden Beilagen ./D und ./E ergebe das Vorliegen einer Zession zahungshalber. Dafür spreche einerseits der Umstand, dass Hermann E***** anlässlich des Telefonats im Sommer 1980 erklärt habe, dass der Eingang der Forderung von Ferdinand R***** auf die Kosten des Klägers verrechnet werden solle und andererseits auch die Diktion des Schreibens Beilage ./E, wo bereits auf die mögliche lange Dauer des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Linz-Land hingewiesen werde. Dass dem Zessus mitgeteilt worden sei, es könne schuldbefreiend nur an den Kläger bezahlt werden, spreche nicht gegen das Vorliegen einer Zession zahlungshalber, denn im Außenverhältnis gegenüber dem abgetretenen Schuldner hätten die Zession zahlungshalber und an Zahlungs Statt die gleiche Wirkung, dass nämlich nach Verständigung des Zessus diese schuldbefreiend nur an den Zessionar zahlen könne. Im Übrigen wäre die Zession einer Forderung an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Rechtsanwaltskosten nichtig im Sinne des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB. Zulässigerweise könne daher nur eine Zession des ersiegten Anspruchs an den Rechtsanwalt zahlungshalber erfolgen. Auch dieser Umstand spreche eindeutig dafür, dass im vorliegenden Fall die Zession nur zahlungshalber erfolgt sei.
Mangels Vorliegens eines vollstreckbaren Exekutionstitels habe der Kläger bis jetzt noch gar nicht die Möglichkeit gehabt, die abgetretene Forderung einzutreiben. Im Hinblick auf die Ungewissheit, ob und wann ein Exekutionstitel vorliegen werde, könne dem Kläger ein längeres Zuwarten mit der Befriedigung seines Anspruchs aus der abgetretenen Forderung nicht mehr zugemutet werden. Im Übrigen habe die Beklagte keine Behauptung dahin aufgestellt, dass der Kläger nur infolge seiner Säumigkeit aus der ihm abgetretenen Forderung nicht Befriedigung habe finden können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.