Die Revision ist nicht berechtigt.
Den Revisionsausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können (zuletzt EvBl. 1989/165 = WBl. 1989, 317, SSV 1/28 uva). Die Revisionsbehauptung, Frau Dr. Zoderer habe nichts davon gewußt, daß der Betrag von 2 Mill. S aus einem Kaufpreis stamme, entfernt sich von den für das Höchstgericht unüberprüfbaren Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen. Der Vorwurf, daß Frau Dr. Zoderer von der Existenz der Firma Czerny keine Kenntnis gehabt habe, ist mit der Feststellung des Erstgerichtes, daß diese Zeugin über den Sachverhalt völlig informiert gewesen sei, unvereinbar. Die Prüfung des Berufungsgerichtes, ob zur Gewinnung von Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar, der im Revisionsverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (zuletzt 8 Ob 1545/89 uva). Die Ausführungen, daß die Unterinstanzen nicht triftig begründet hätten, warum sie zu ihren Feststellungen gekommen seien, und daß Frau Dr. Zoderer nicht gewußt habe, daß die Zahlung an die klagende Partei durch die Firma Composee erfolge, beinhalten wiederum unzulässige Bekämpfungen der Beweiswürdigung der Unterinstanzen. Die Berufungswerberin vermag in diesem Zusammenhang auch nicht zu konkretisieren, worin der von ihr pauschal erhobene Vorwurf der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze durch das Berufungsgericht bestehen soll. Auf die Mängelrüge war sohin nicht weiter einzugehen (§ 510 Abs. 3 ZPO). Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.Den Revisionsausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können (zuletzt EvBl. 1989/165 = WBl. 1989, 317, SSV 1/28 uva). Die Revisionsbehauptung, Frau Dr. Zoderer habe nichts davon gewußt, daß der Betrag von 2 Mill. S aus einem Kaufpreis stamme, entfernt sich von den für das Höchstgericht unüberprüfbaren Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen. Der Vorwurf, daß Frau Dr. Zoderer von der Existenz der Firma Czerny keine Kenntnis gehabt habe, ist mit der Feststellung des Erstgerichtes, daß diese Zeugin über den Sachverhalt völlig informiert gewesen sei, unvereinbar. Die Prüfung des Berufungsgerichtes, ob zur Gewinnung von Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar, der im Revisionsverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (zuletzt 8 Ob 1545/89 uva). Die Ausführungen, daß die Unterinstanzen nicht triftig begründet hätten, warum sie zu ihren Feststellungen gekommen seien, und daß Frau Dr. Zoderer nicht gewußt habe, daß die Zahlung an die klagende Partei durch die Firma Composee erfolge, beinhalten wiederum unzulässige Bekämpfungen der Beweiswürdigung der Unterinstanzen. Die Berufungswerberin vermag in diesem Zusammenhang auch nicht zu konkretisieren, worin der von ihr pauschal erhobene Vorwurf der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze durch das Berufungsgericht bestehen soll. Auf die Mängelrüge war sohin nicht weiter einzugehen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Die Behauptung, daß das "Wissen" Dris. Zoderer (daß die 2 Mill. S aus einen Kaufpreiserlös der Firma Composee stammen) nicht ausschließe, daß die Zahlung (dennoch) durch die beklagte Partei in deren eigenem Namen erfolgt sei, entfernt sich wiederum von den erstgerichtlichen Feststellungen, nach welchen Dr. Zoderer wußte, daß es sich bei dieser Überweisung um eine Zahlung der Firma Composee handelt. Ebenso ist den erstgerichtlichen Feststellungen nichts über ein "Deckungsverhältnis" der Beklagten und über eine klare Vereinbarung zwischen den Streitteilen im Zusammenhang mit der Zahlung insbesondere daß die beklagte Partei 2 Mill. S im eigenen Namen und ohne Hinweis darauf, daß sie dies "als Stellvertreterin" leiste, zu entnehmen. Richtig ist, daß die Urkundenauslegung grundsätzlich in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt (zuletzt SZ 58/199 uva). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhaltes über die Absicht der Parteien auch weitere Beweise von den Unterinstanzen herangezogen worden sind (zuletzt JBl. 1989, 61 uva). Bei der Beilage A handelt es sich um ein Fernschreiben, das auf eine telefonische Besprechung zwischen Dr. Zoderer und Mischker verweist, bei der Beilage B um eine fernschriftliche Urgenz der Löschungsquittung, bei der Beilage C = Beilage 12 um den Überweisungsschein über die 2 Mill. S, die der klagenden Partei zugeflossen sind, sohin handelt es sich durchwegs um Urkunden, deren Inhalt von den Unterinstanzen im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen Dr. Zoderer, Krenn und Mischker ausgelegt worden ist. Soweit behauptet wird, daß aus der Beilage A die "federführende Tätigkeit" der beklagten Partei für die Transaktion zu ersehen sei, entfernen sich diese Revisionsausführungen wiederum von den Feststellungen der Unterinstanzen und stellen unzulässige Ausführungen zur Beweisfrage dar. Die Behauptung, die beklagte Partei habe sich auf der EZ 184 der KG Dambach schon vor der Transaktion ein im früheren Rang der klagenden Partei nachgehendes Pfandrecht eintragen lassen, stellt überhaupt eine unzulässige Neuerung dar. Der Versuch der Revisionswerberin, aus der Tatsache der Zahlung von 2 Mill. S durch die beklagte Partei ein Vertragsverhältnis mit ihr zu konstruieren, negiert die Feststellung, daß Dr. Zoderer wußte, daß die Firma Composee Auftraggeberin der Überweisung war. Auch die weitwendigen Ausführungen über eine unterlassene "Offenlegung" und das sich aus dem Sachverhalt (angeblich) ergebende Vertrauen der klagenden Partei, die beklagte Partei wolle im eigenen Namen zahlen und die daran angeschlossenen Gewährleistungsausführungen sind nicht von den klaren und einen anderen Sachverhalt wiedergebenden Feststellungen gedeckt.
Nach § 1405 ABGB tritt eine Person, die einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen, an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Durch eine derart befreiende Schuldübernahme wird der Urschuldner aus der Haftung entlassen und tritt der Übernehmer an seine Stelle. Dies kann nur entweder durch Vertrag zwischen dem Altschuldner und Neuschuldner mit Einwilligung des Gläubigers oder durch Vertrag zwischen dem Neuschuldner und dem Gläubiger durchgeführt werden (vgl. Ertl in Rummel zu § 1405 ABGB Rz 1 mwN). Die dafür beweispflichtige Revisionswerberin konnte aber einen solchen Sachverhalt nicht beweisen. Nach den Feststellungen ist es nur zwischen der Firma Composee und der klagenden Partei zu einer Vereinbarung über eine vorzeitige Rückzahlung aller Schulden gekommen. Die Firma Composee hat sich bei der Abwicklung dieser Vereinbarung der beklagten Partei für die klagende Partei klar erkennbar nur als überweisendes Bankinstitut bedient. Richtig ist, daß für die Beurteilung der Frage, ob im eigenen oder fremden Namen gehandelt wird, entscheidend ist, wie das Verhalten des Handelnden nach der Verkehrssitte verstanden werden muß, wobei der Wille des Handelnden in den Hintergrund zu treten hat und unter Umständen sogar völlig bedeutungslos sein kann (vgl. zuletzt HS 10.220). Ob die Erkennbarkeit für den Vertragspartner gegeben ist, ist aber objektiv zu beurteilen (vgl. RdW 1985, 337). Die beklagte Partei hat bewiesen, daß sie gegenüber der klagenden Partei deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie bei der Zahlung von 2 Mill. S nur als überweisende Bank für die Firma Composee agiert (vgl. HS 10.220). Die Überlassung des Pfandranges der klagenden Partei auf der EZ 184 der KG Dambach kam in erster Linie der Firma Composee und in zweiter Linie dem Ankäufer der oberösterreichischen Geschäfte, der Reinhard Czerny GesmbH, die dadurch den Ankauf mittels eines Kredites der beklagten Partei finanzieren konnte, zugute. Da sohin eine vertragliche Regelung über die gegenständliche Transaktion zwischen der klagenden Partei und der Firma Composee vorliegt, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen (zuletzt 8 Ob 606,607/87). Mit der Übersendung der Löschungsquittung an die beklagte Partei kam die klagende Partei einem Wunsch des Ehepaares Czerny nach. Die Urgenz dieser Urkunde durch die beklagte Partei lag im Interesse der beiden belasteten Grundeigentümer, für die die beklagte Partei die Überweisung vornahm. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei ein erhebliches unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse an der Übersendung der Löschungsquittung hatte, weil die klagende Partei jedenfalls nicht beweisen konnte, daß der beklagten Partei in diesem Zusammenhang ein schädigendes Verhalten zu ihren Lasten anzulasten wäre (vgl. RdW 1984, 275 =Nach Paragraph 1405, ABGB tritt eine Person, die einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen, an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Durch eine derart befreiende Schuldübernahme wird der Urschuldner aus der Haftung entlassen und tritt der Übernehmer an seine Stelle. Dies kann nur entweder durch Vertrag zwischen dem Altschuldner und Neuschuldner mit Einwilligung des Gläubigers oder durch Vertrag zwischen dem Neuschuldner und dem Gläubiger durchgeführt werden vergleiche Ertl in Rummel zu Paragraph 1405, ABGB Rz 1 mwN). Die dafür beweispflichtige Revisionswerberin konnte aber einen solchen Sachverhalt nicht beweisen. Nach den Feststellungen ist es nur zwischen der Firma Composee und der klagenden Partei zu einer Vereinbarung über eine vorzeitige Rückzahlung aller Schulden gekommen. Die Firma Composee hat sich bei der Abwicklung dieser Vereinbarung der beklagten Partei für die klagende Partei klar erkennbar nur als überweisendes Bankinstitut bedient. Richtig ist, daß für die Beurteilung der Frage, ob im eigenen oder fremden Namen gehandelt wird, entscheidend ist, wie das Verhalten des Handelnden nach der Verkehrssitte verstanden werden muß, wobei der Wille des Handelnden in den Hintergrund zu treten hat und unter Umständen sogar völlig bedeutungslos sein kann vergleiche zuletzt HS 10.220). Ob die Erkennbarkeit für den Vertragspartner gegeben ist, ist aber objektiv zu beurteilen vergleiche RdW 1985, 337). Die beklagte Partei hat bewiesen, daß sie gegenüber der klagenden Partei deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie bei der Zahlung von 2 Mill. S nur als überweisende Bank für die Firma Composee agiert vergleiche HS 10.220). Die Überlassung des Pfandranges der klagenden Partei auf der EZ 184 der KG Dambach kam in erster Linie der Firma Composee und in zweiter Linie dem Ankäufer der oberösterreichischen Geschäfte, der Reinhard Czerny GesmbH, die dadurch den Ankauf mittels eines Kredites der beklagten Partei finanzieren konnte, zugute. Da sohin eine vertragliche Regelung über die gegenständliche Transaktion zwischen der klagenden Partei und der Firma Composee vorliegt, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen (zuletzt 8 Ob 606,607/87). Mit der Übersendung der Löschungsquittung an die beklagte Partei kam die klagende Partei einem Wunsch des Ehepaares Czerny nach. Die Urgenz dieser Urkunde durch die beklagte Partei lag im Interesse der beiden belasteten Grundeigentümer, für die die beklagte Partei die Überweisung vornahm. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei ein erhebliches unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse an der Übersendung der Löschungsquittung hatte, weil die klagende Partei jedenfalls nicht beweisen konnte, daß der beklagten Partei in diesem Zusammenhang ein schädigendes Verhalten zu ihren Lasten anzulasten wäre vergleiche RdW 1984, 275 =
EvBl. 1984/111 = SZ 57/37). Der klagenden Partei mußte auf Grund des festgestellten Sachverhaltes klar sein, daß sie durch die Annahme einer Zahlung von 2 Mill. S durch eine zahlungsunfähige Firma bei gleichzeitiger Aufgabe einer Pfandsicherung auf die Liegenschaft eines Dritten im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einem Anfechtungsverfahren ausgesetzt sein wird, dem sie bei Aufrechterhalten der pfandrechtlichen Sicherung entgangen wäre. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.