Aus den Entscheidungsgründen:
Die Geltendmachung von Ansprüchen einer offenen Handelsgesellschaft findet grundsätzlich in der Weise statt, daß als klagende Partei die Gesellschaft, vertreten durch einen oder mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter auftritt. Bei der Beurteilung der Frage, ob auch ein Gesellschafter einer Personengesellschaft berechtigt ist, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an die Gesellschaft zu verlangen, ist zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche "aus Drittverhältnissen" oder "aus dem Gesellschaftsverhältnis" handelt. Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis, der üblicherweise als "Sozialanspruch" bezeichnet wird, kann sich nur gegen einen Gesellschafter in dieser Eigenschaft richten. Die wichtigsten hieher gehörenden Rechte sind die Ansprüche auf Leistung der Beiträge, auf Erfüllung der Geschäftsführungspflicht, auf Unterlassung von Wettbewerb, auf Erfüllung sonstiger Treuepflicht und auf Zahlung von Schadenersatz bei Verletzung einer dieser Pflichten. Die Geltendmachung dieser Ansprüche steht in erster Linie der Gesllschaft als solcher zu. Nach herrschender Lehre und Rechtssprechung kann aber auch jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, Sozialansprüche im eigenen Namen mit der "actio pro socio" geltend machen (vgl. Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl., s. 259 ff.; Fischer im Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., GBd. II/a1, S. 237 Anm. 10 und 11; Baumbach-Duden, HGB 22. Auf., S. 466; Kastner, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechtes, S. 57; einschränkend Hadding "Zur Einzelklagebefugnis des Gesellschafters einer Personalgesellschaft", DJZ 1975, 162 ff.; BGHZ 10, 101, BGHZ 25, 49).Die Geltendmachung von Ansprüchen einer offenen Handelsgesellschaft findet grundsätzlich in der Weise statt, daß als klagende Partei die Gesellschaft, vertreten durch einen oder mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter auftritt. Bei der Beurteilung der Frage, ob auch ein Gesellschafter einer Personengesellschaft berechtigt ist, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an die Gesellschaft zu verlangen, ist zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche "aus Drittverhältnissen" oder "aus dem Gesellschaftsverhältnis" handelt. Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis, der üblicherweise als "Sozialanspruch" bezeichnet wird, kann sich nur gegen einen Gesellschafter in dieser Eigenschaft richten. Die wichtigsten hieher gehörenden Rechte sind die Ansprüche auf Leistung der Beiträge, auf Erfüllung der Geschäftsführungspflicht, auf Unterlassung von Wettbewerb, auf Erfüllung sonstiger Treuepflicht und auf Zahlung von Schadenersatz bei Verletzung einer dieser Pflichten. Die Geltendmachung dieser Ansprüche steht in erster Linie der Gesllschaft als solcher zu. Nach herrschender Lehre und Rechtssprechung kann aber auch jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, Sozialansprüche im eigenen Namen mit der "actio pro socio" geltend machen vergleiche Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl., s. 259 ff.; Fischer im Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., GBd. II/a1, S. 237 Anmerkung 10 und 11; Baumbach-Duden, HGB 22. Auf., S. 466; Kastner, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechtes, S. 57; einschränkend Hadding "Zur Einzelklagebefugnis des Gesellschafters einer Personalgesellschaft", DJZ 1975, 162 ff.; BGHZ 10, 101, BGHZ 25, 49).
Ansprüche der OHG gegen einen Gesellschafter können aber auch "aus Drittverhältnissen" d. h. aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Gesellschaftsverhältnis wie sonst zwischen Rechtspersonen bestehen, z. B. Kaufvertrag, Darlehen, Miete, Werkvertrag, Versicherungsvertrag, aber auch Schadenersatzansprüche, sei es infolge von Leistungsstörungen, sei es wegen unerlaubter Handlungen gegenüber der GEsellschaft (vgl. Baumbach-Duden a. a. O., S. 465; Hueck a. a. O., S. 258; Hadding a. a. O., S. 169). Ist Anspruchsgegner ein Gesellschafter, dann kommt es nicht darauf an, ob durch das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch der Gesellschaft herleitet, mittelbar der Gesellschaftszweck gefördert wird oder ob die geschuldete Leistung wirtschaftlich mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang steht. Das wird bei einem der OHG von einem Gesellschafter gewährten Darlehen oder Kaufvertrag oder Mietvertrag zwischen OHG und Gesellschafter in der Regel zutreffen. Maßgebend ist vielmehr, daß Entstehungstatbestand des Anspruches der OHG gegen den Gesellschafter nicht das Gesellschaftsverhältnis, sondern eine außergesellschaftliche Beziehung ist (vgl. Hueck a. a. O., S. 259; Hadding a. a. O., S. 160). Da der Anspruch unabhängig vom Gesellschaftsverhältnis besteht, hat bei einem Anspruch "aus einem Drittverhältnis" der Gesellschafter grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein anderer Gläubiger oder Schuldner. Ansprüche der Gesellschaft aus einem "Drittverhältnis" können namentlich auch dann, wenn sie sich gegen einen Gesellschafter richten, nicht vom einzelnen Gesellschafter im eigenen Namen, sondern nur von der Gesellschaft durch ihre vertretungsberechtigten gesellschafter geltend gemacht werden (vgl. Fischer im Großkommentar a. a. O., S. 238 unten; Hadding a. a. O., S. 161 ff.; Hueck a. a. O., S. 219; Baumbach-Duden a. a. O., S. 454; Schlegelberger-Geßner, HGB 4. Aufl., II. Bd., Anm. 11 zu § 124 GesRZ 1976, 59; BGH-DJZ 1975, 179). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch der Gesellschaft aus dem eklagten über die Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft und dessen Sicherstellung durch Sicherungsübereignung von Liegenschaften abgeschlossen wurde, betrifft nicht einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern nach seinem Entstehungsgrund nur einen Anspruch aus einem außergesellschaftlichen Rechtsverhältnis (vgl. HS 1278/II, 109). Der Kläger behauptet nicht etwa, daß der Beklagte in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag das Darlehen gewährt und dafür die Sicherheit eingeräumt erhalten habe. Daß das Darlehen der Gewärhung eines Betriebskredites und damit dem Gesellschaftszweck gedient habe und im Zusammenhang mit der Abziehung einer Goldmünzensicherheit für einen Bankkredit der Gesellschaft gestanden sei - wie der Kläger behauptet -, verleiht dem Rechtsgeschäft noch nicht einen sozialrechtlichen Charakter. Es spricht auch entgegen der Auffassung des Klägers keine Vermutung dafür, daß es sich bei dem Anspruch deshalb, weil der Beklagte das Darlehen als Gesellschafter gewährt habe, um einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis handle.Ansprüche der OHG gegen einen Gesellschafter können aber auch "aus Drittverhältnissen" d. h. aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Gesellschaftsverhältnis wie sonst zwischen Rechtspersonen bestehen, z. B. Kaufvertrag, Darlehen, Miete, Werkvertrag, Versicherungsvertrag, aber auch Schadenersatzansprüche, sei es infolge von Leistungsstörungen, sei es wegen unerlaubter Handlungen gegenüber der GEsellschaft vergleiche Baumbach-Duden a. a. O., S. 465; Hueck a. a. O., S. 258; Hadding a. a. O., S. 169). Ist Anspruchsgegner ein Gesellschafter, dann kommt es nicht darauf an, ob durch das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch der Gesellschaft herleitet, mittelbar der Gesellschaftszweck gefördert wird oder ob die geschuldete Leistung wirtschaftlich mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang steht. Das wird bei einem der OHG von einem Gesellschafter gewährten Darlehen oder Kaufvertrag oder Mietvertrag zwischen OHG und Gesellschafter in der Regel zutreffen. Maßgebend ist vielmehr, daß Entstehungstatbestand des Anspruches der OHG gegen den Gesellschafter nicht das Gesellschaftsverhältnis, sondern eine außergesellschaftliche Beziehung ist vergleiche Hueck a. a. O., S. 259; Hadding a. a. O., S. 160). Da der Anspruch unabhängig vom Gesellschaftsverhältnis besteht, hat bei einem Anspruch "aus einem Drittverhältnis" der Gesellschafter grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein anderer Gläubiger oder Schuldner. Ansprüche der Gesellschaft aus einem "Drittverhältnis" können namentlich auch dann, wenn sie sich gegen einen Gesellschafter richten, nicht vom einzelnen Gesellschafter im eigenen Namen, sondern nur von der Gesellschaft durch ihre vertretungsberechtigten gesellschafter geltend gemacht werden vergleiche Fischer im Großkommentar a. a. O., S. 238 unten; Hadding a. a. O., S. 161 ff.; Hueck a. a. O., S. 219; Baumbach-Duden a. a. O., S. 454; Schlegelberger-Geßner, HGB 4. Aufl., römisch zwei. Bd., Anmerkung 11 zu Paragraph 124, GesRZ 1976, 59; BGH-DJZ 1975, 179). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch der Gesellschaft aus dem eklagten über die Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft und dessen Sicherstellung durch Sicherungsübereignung von Liegenschaften abgeschlossen wurde, betrifft nicht einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern nach seinem Entstehungsgrund nur einen Anspruch aus einem außergesellschaftlichen Rechtsverhältnis vergleiche HS 1278/II, 109). Der Kläger behauptet nicht etwa, daß der Beklagte in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag das Darlehen gewährt und dafür die Sicherheit eingeräumt erhalten habe. Daß das Darlehen der Gewärhung eines Betriebskredites und damit dem Gesellschaftszweck gedient habe und im Zusammenhang mit der Abziehung einer Goldmünzensicherheit für einen Bankkredit der Gesellschaft gestanden sei - wie der Kläger behauptet -, verleiht dem Rechtsgeschäft noch nicht einen sozialrechtlichen Charakter. Es spricht auch entgegen der Auffassung des Klägers keine Vermutung dafür, daß es sich bei dem Anspruch deshalb, weil der Beklagte das Darlehen als Gesellschafter gewährt habe, um einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis handle.
Der Kläger vertritt schließlich die Anschauung, es seien bei der Beurteilung der Einzelklagebefugnis des Gesellschafters eineer OH auch die von der Bundesdeutschen Rechtsprechung herangezogenen Bestimmungen des § 744 Abs. 2 BGB anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Überlegung, daß der Gesetzgeber nach der Einführung des HGB in Österreich ein einheitliches Reichsrecht und nicht ein interlokal verschiedenes Recht beabsichtigt habe, weshalb die im BGB wurzelnden Rechtsgrundsätze - soweit es sich um keine Sonderregelung handle - nach dem BGB und nicht dem ABGB auszulegen seien.Der Kläger vertritt schließlich die Anschauung, es seien bei der Beurteilung der Einzelklagebefugnis des Gesellschafters eineer OH auch die von der Bundesdeutschen Rechtsprechung herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 744, Absatz 2, BGB anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Überlegung, daß der Gesetzgeber nach der Einführung des HGB in Österreich ein einheitliches Reichsrecht und nicht ein interlokal verschiedenes Recht beabsichtigt habe, weshalb die im BGB wurzelnden Rechtsgrundsätze - soweit es sich um keine Sonderregelung handle - nach dem BGB und nicht dem ABGB auszulegen seien.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Obwohl grundsätzlich daran festgehalten wird, daß keine Einzelklagebefugnis des Gesellschafters einer Personengesellschaft besteht, um Ansprüche der Gesellschaft "aus Drittverhältnissen" geltend zu machen, wird zumindest von einem Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung, gestützt auf die Bestimmungen des § 744 Abs. 2 BGB in Ausnahmefällen dem Gesellschafter auch ein Klagerecht im eigenen Namen zur Geltendmachung von Ansprüchen "aus Drittverhältnissen" eingeräumt, wenn das Recht gefährdet ist und die Klage zur Erhaltung eines Gegenstandes des Gesellschaftsvermögens notwendig ist (vgl. Baumbach-Duden a. a. O., S. 454; Hadding a. a. O., S. 161; BGHZ 17, 181, 183). Nach der genannten Bestimmung des § 744 Abs. 2 BGB die Gemeinschaft betreffend, ist ungeachtet der grundsätzlichen Vorschrift, daß die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht, jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Da das Handelsgesetzbuch nicht alle Rechtsverhältnisse des Handesverkehrs erfaßt, muß das bürgerliche Recht ergänzungsweise herangezogen werden. Dabei ist auf die aus den Bestimmungen der 4. EVHGB sich ergebenden Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen. Aus Art. 2 in Verbindung mit den Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen des Abschnittes II dieser Verordnung ergibt sich, daß grundsätzlich die Bestimmungen des ABGB heranzuziehen sind, soweit nicht ausdrücklich zur Angleichung Vorschriften des deutschen Rechtes an Stelle des österreichischen Rechtes rezipiert worden sind. hinsichtlich der OHG erfolgte die Anpassung durch Vorschriften des deutschen REchtes mit den Bestimmungen der Art. 7/1-7/20 der genannten Verordnung (vgl. Hämmerle, Handelsrecht, 3. Aufl., Bd. I, S. 37). Eine Rezeption der BEstimmungen des § 744 Abs. 2 BGB ist dabei nicht erfolgt. Der Hinweis des Beklagten auf Kastner, Grundriß, S. 146 und GesRZ 1976, S. 106 betrifft Ausführungen zur Frage der Heranziehung der Bestimmungen des § 1489 ABGB bei der Auslegung von Verjährungsbestimmungen des im Jahre 1938 in Österreich eingeführten deutschen Aktiengesetzes. Die darin zum Ausdruck gebrachten Überlegungen können schon im Hinblick auf die oben dargelegten besonderen Bestimmungen zur Einführung des HGB nicht ohne weiteres auf das Recht der Personengesellschaften angewendet werden. Die Bestimmungen der §§ 833 bis 835 ABGB über die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache enthalten keine der Bestimmung des § 744 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung, wonach jeder einzelne Teilhaber auch ohne Zustimmung der anderen Maßnahmen, die zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache notwendig sind, treffen kann. Mit der Frage, wie bei Interessenkollision vorzugehen ist, wenn der Prozeßgegner der Gesellschaft mit einem anderen Gesellschafter gesamtvertretungsberechtigt ist, hat sich der OGH in der Entscheidung HS 1296/II 109 auseinandergesetzt. Die dort in bezug auf einen Passivprozeß der Gesellschaft aufgestellten Rechtsgrundsätze müssen auch für den Aktivprozeß Geltung haben, da es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Gesellschaft infolge der Interessenkollision einer entsprechenden Vertretung im Prozeß auf der Klagsseite oder auf der Beklagtenseite entbehrt. Sind nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter kollektiv vertretungsbefugt und sieht der Geellschaftsvertrag eine besondere Regelung für den Fall eines Prozesses von oder gegen einen vertretungsberechtigten Gesellschafter nicht vor, so wird dadurch, daß der eine der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter in einem Rechtsstreit Prozeßgegner der Gesellschaft ist, der andere Gesellschafter für den Prozeß nicht ohne weiteres allein vertretungsberechtigt. Selbst im Notfall kann von der Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Anzahl von Gesellschaftern nicht abgesehen werden, da § 115 Abs. 2 HGB auf die Vertretung nach außen nicht anwendbar ist. Es liegt in einem solchen Falle auch nicht ein Fortfall der Vertretungsmacht des am Prozeß mit der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters für die Gesellschaft gegeben, dem durch die Bestellung eines Kollisionskurators für die Gesellschaft abzuhelfen ist (vgl. Fischer in Großkommentar a. a. O., S. 242 Anm. 24; Hueck a. a. O., S. 286 und 335; HS 1296/II 109; BGHZ 41, 50). Das Berufungsgericht hat daher die Berechtigung des Klägers, den behaupteten Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, mit Recht verneint.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Obwohl grundsätzlich daran festgehalten wird, daß keine Einzelklagebefugnis des Gesellschafters einer Personengesellschaft besteht, um Ansprüche der Gesellschaft "aus Drittverhältnissen" geltend zu machen, wird zumindest von einem Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung, gestützt auf die Bestimmungen des Paragraph 744, Absatz 2, BGB in Ausnahmefällen dem Gesellschafter auch ein Klagerecht im eigenen Namen zur Geltendmachung von Ansprüchen "aus Drittverhältnissen" eingeräumt, wenn das Recht gefährdet ist und die Klage zur Erhaltung eines Gegenstandes des Gesellschaftsvermögens notwendig ist vergleiche Baumbach-Duden a. a. O., S. 454; Hadding a. a. O., S. 161; BGHZ 17, 181, 183). Nach der genannten Bestimmung des Paragraph 744, Absatz 2, BGB die Gemeinschaft betreffend, ist ungeachtet der grundsätzlichen Vorschrift, daß die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht, jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Da das Handelsgesetzbuch nicht alle Rechtsverhältnisse des Handesverkehrs erfaßt, muß das bürgerliche Recht ergänzungsweise herangezogen werden. Dabei ist auf die aus den Bestimmungen der 4. EVHGB sich ergebenden Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen. Aus Artikel 2, in Verbindung mit den Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen des Abschnittes römisch zwei dieser Verordnung ergibt sich, daß grundsätzlich die Bestimmungen des ABGB heranzuziehen sind, soweit nicht ausdrücklich zur Angleichung Vorschriften des deutschen Rechtes an Stelle des österreichischen Rechtes rezipiert worden sind. hinsichtlich der OHG erfolgte die Anpassung durch Vorschriften des deutschen REchtes mit den Bestimmungen der Artikel 7 /, eins -, 7 /, 20, der genannten Verordnung vergleiche Hämmerle, Handelsrecht, 3. Aufl., Bd. römisch eins, S. 37). Eine Rezeption der BEstimmungen des Paragraph 744, Absatz 2, BGB ist dabei nicht erfolgt. Der Hinweis des Beklagten auf Kastner, Grundriß, S. 146 und GesRZ 1976, S. 106 betrifft Ausführungen zur Frage der Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB bei der Auslegung von Verjährungsbestimmungen des im Jahre 1938 in Österreich eingeführten deutschen Aktiengesetzes. Die darin zum Ausdruck gebrachten Überlegungen können schon im Hinblick auf die oben dargelegten besonderen Bestimmungen zur Einführung des HGB nicht ohne weiteres auf das Recht der Personengesellschaften angewendet werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 833 bis 835 ABGB über die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache enthalten keine der Bestimmung des Paragraph 744, Absatz 2, BGB entsprechende Regelung, wonach jeder einzelne Teilhaber auch ohne Zustimmung der anderen Maßnahmen, die zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache notwendig sind, treffen kann. Mit der Frage, wie bei Interessenkollision vorzugehen ist, wenn der Prozeßgegner der Gesellschaft mit einem anderen Gesellschafter gesamtvertretungsberechtigt ist, hat sich der OGH in der Entscheidung HS 1296/II 109 auseinandergesetzt. Die dort in bezug auf einen Passivprozeß der Gesellschaft aufgestellten Rechtsgrundsätze müssen auch für den Aktivprozeß Geltung haben, da es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Gesellschaft infolge der Interessenkollision einer entsprechenden Vertretung im Prozeß auf der Klagsseite oder auf der Beklagtenseite entbehrt. Sind nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter kollektiv vertretungsbefugt und sieht der Geellschaftsvertrag eine besondere Regelung für den Fall eines Prozesses von oder gegen einen vertretungsberechtigten Gesellschafter nicht vor, so wird dadurch, daß der eine der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter in einem Rechtsstreit Prozeßgegner der Gesellschaft ist, der andere Gesellschafter für den Prozeß nicht ohne weiteres allein vertretungsberechtigt. Selbst im Notfall kann von der Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Anzahl von Gesellschaftern nicht abgesehen werden, da Paragraph 115, Absatz 2, HGB auf die Vertretung nach außen nicht anwendbar ist. Es liegt in einem solchen Falle auch nicht ein Fortfall der Vertretungsmacht des am Prozeß mit der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters für die Gesellschaft gegeben, dem durch die Bestellung eines Kollisionskurators für die Gesellschaft abzuhelfen ist vergleiche Fischer in Großkommentar a. a. O., S. 242 Anmerkung 24; Hueck a. a. O., S. 286 und 335; HS 1296/II 109; BGHZ 41, 50). Das Berufungsgericht hat daher die Berechtigung des Klägers, den behaupteten Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, mit Recht verneint.