Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zwar aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, weil eine konkrete oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Fragenkomplex fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft nicht konkret, daß der von den Vorinstanzen ermittelte Verkehrswert nicht auch den Nutzwert der zerstörten Sache umfasse, sie meint nur ganz allgemein, es handle sich hier um keinen "Regelfall". Da nach den getroffenen Feststellungen der Ertragswert bei der Ermittlung des Verkehrswerts mitberücksichtigt wurde (s. Ersturteil S 23, 27 ff; Berufungsurteil S 11 sowie ganz deutlich Gutachten ON 12, S. 28 ff), erübrigt sich ein weiteres Eingehen hierauf.
Gleichgültig, ob man mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung den Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit, der im Verkehr als selbständiger Vermögenswert angesehen wird (hier Mietzinseinnahmen aus der Vermietung einer Ferienwohnung), als positiven Schaden ansieht, der unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen ist (für alle Koziol, Haftpflichtrecht I2 14 ff mwN; JBl 1971, 425; 1979, 203 uva; besonders deutlich zB 6 Ob 572/78 betreffend Mietzinsentgang wegen verspäteter Garagenfertigstellung), oder als einen nur bei grobem Verschulden im Rahmen des Interesses zu ersetzenden Schaden, kann die Klägerin nicht neben dem Verkehrswert der zerstörten Sache, auch den Nutzwert mitberücksichtigt, auf Dauer auch noch den Entgang der Gewinnmöglichkeit (hier der Mietzinseinnahmen) begehren, der hätte erzielt werden können, wenn die Sache nicht zerstört worden wäre.
Sie erhielt für das abgebrannte, nicht mehr wiederherstellbare Haus und die damit einhergehenden Schäden und Wertverluste Geldersatz zugesprochen. Um extreme Folgeschäden, die sich aus dem Verlust künftiger Mieteinnahmen aus dem zerstörten Objekt ergeben könnten, zu verhindern, ist sie im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht verpflichtet, den Betrag gewinnbringend anzulegen oder sich ein Ersatzobjekt anzuschaffen, aus dem sie Ersatzeinnahmen erzielen kann. Unterläßt sie dies, verstößt sie gleich einem Verletzten, der es aus eigenem Entschluß bewußt unterläßt, seine verbliebene Arbeitskraft einzusetzen, und dadurch den Anspruch auf Verdienstentgang verliert, oder demjenigen Sachgeschädigten, der es unterläßt, möglichst schnell eine Reparatur durchführen zu lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, und dadurch den Anspruch auf die Mietwagenkosten verliert (hiezu ausführlich Koziol aaO 265 ff mwN), gegen ihre Pflicht auf Schadensminderung und hat deshalb auch keinen Anspruch auf Ersatz möglicher Mietzinseinnahmen aus der zerstörten Sache.
Diese Verpflichtung kann die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis entkräften, sie habe sich kein Ersatzobjekt anschaffen können, weil sie den Großteil der Entschädigungssumme für die Rückzahlung der für die vorangegangene Generalsanierung des zerstörten Objektes aufgenommenen Kredite verwendet habe. Wäre das Haus nicht abgebrannt, hätte sie die Kreditzinsen aus den Mietzinseinnahmen (oder ihrem sonstigen Vermögen) zurückzahlen müssen; an ihrer Vermögenslage hätte sich nichts geändert, wenn sie die Kreditzinsen aus den erzielbaren Mietzinseinnahmen aus einem zu beschaffenden Ersatzobjekt zurückgezahlt hätte.
Bei ihrer Argumentation, das Berufungsgericht hätte nach seiner eigenen Rechtsansicht ihrem Feststellungsbegehren zumindest für einen begrenzten Zeitraum stattgeben müssen, übersieht die Klägerin, daß sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Mietzinsentgang ohne zeitliche Begrenzung begehrt hat und noch immer begehrt; da sie jegliche Behauptungen und jedes Beweisanbot dafür unterlassen hat, daß sie einen zeitlich beschränkten Mietzinsentgang hinnehmen mußte, bis sie den als Schadenersatz erhaltenen Betrag anderweitig nutzbringend verwenden konnte, sondern vielmehr behauptete, eine Ersatzbeschaffung sei ihr überhaupt nicht möglich, scheidet ein zeitlich beschränkter Zuspruch und damit ein zeitlich beschränktes Feststellungsbegehren der Haftung für zukünftigen Mietzinsentgang im Sinn der von ihr zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung aus.
Das Berufungsurteil ist daher im Ergebnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.