Während der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, bloß belehrend ist, weder die Parteien noch die Gerichte bindet und die Unrichtigkeit eines Ausspruches nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO in einer außerordentlichen Revision oder der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden kann (§ 500 Abs 4 ZPO), findet gegen den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes kein Rechtsmittel statt (§ 500 Abs 4 ZPO). Dieser Ausspruch bindet daher den Obersten Gerichtshof nur ausnahmsweise dann nicht, wenn bei sinngemäßer Anwendung die Bewertungsvorschriften der JN mißachtet wurden oder die Bewertung überhaupt zu entfallen hatte (Petrasch ÖJZ 1983, 201, ÖJZ 1985, 294 und ÖJZ 1989, 749; Fasching ZPR2 Rdz 1831/1; 1 Ob 579/90; EvBl 1990/146; 1 Ob 624/91). Die Meinung, auch der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO binde weder die Parteien noch die Gerichte und sei nur eine Art Rechtsbelehrung (so Stohanzl MGA ZPO14 § 500 ZPO Anm 4), ist unzutreffend und kann aus § 500 Abs 4 Satz 1 ZPO nicht abgeleitet werden. Gegenüber der früheren Rechtslage (vgl hiezu ÖBl 1985, 166; ÖBl 1987, 63; EvBl 1987/110; MietSlg 39.777/53) hat sich nichts daran geändert, daß die Bewertung im Ermessensbereich nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann und nur bei einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bewertungsgrundsätze eine Korrektur auf den sich aus dem Gesetz ergebenden Wert möglich ist. Die Tatsache, daß der Ausspruch, die Revision sei jedenfalls unzulässig, dann nicht bindet, wenn die Bewertung gesetzwidrig oder überflüssig war, bedeutet nicht, daß der Oberste Gerichtshof eine § 500 Abs 2 Z 1 iVm § 500 Abs 3 Satz 1 ZPO entsprechende Bewertung nachprüfen könnte.Während der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, bloß belehrend ist, weder die Parteien noch die Gerichte bindet und die Unrichtigkeit eines Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in einer außerordentlichen Revision oder der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden kann (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO), findet gegen den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes kein Rechtsmittel statt (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO). Dieser Ausspruch bindet daher den Obersten Gerichtshof nur ausnahmsweise dann nicht, wenn bei sinngemäßer Anwendung die Bewertungsvorschriften der JN mißachtet wurden oder die Bewertung überhaupt zu entfallen hatte (Petrasch ÖJZ 1983, 201, ÖJZ 1985, 294 und ÖJZ 1989, 749; Fasching ZPR2 Rdz 1831/1; 1 Ob 579/90; EvBl 1990/146; 1 Ob 624/91). Die Meinung, auch der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO binde weder die Parteien noch die Gerichte und sei nur eine Art Rechtsbelehrung (so Stohanzl MGA ZPO14 Paragraph 500, ZPO Anmerkung 4), ist unzutreffend und kann aus Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 ZPO nicht abgeleitet werden. Gegenüber der früheren Rechtslage vergleiche hiezu ÖBl 1985, 166; ÖBl 1987, 63; EvBl 1987/110; MietSlg 39.777/53) hat sich nichts daran geändert, daß die Bewertung im Ermessensbereich nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann und nur bei einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bewertungsgrundsätze eine Korrektur auf den sich aus dem Gesetz ergebenden Wert möglich ist. Die Tatsache, daß der Ausspruch, die Revision sei jedenfalls unzulässig, dann nicht bindet, wenn die Bewertung gesetzwidrig oder überflüssig war, bedeutet nicht, daß der Oberste Gerichtshof eine Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, Satz 1 ZPO entsprechende Bewertung nachprüfen könnte.
Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache deren Einheitswert anzusehen ist, ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (SZ 55/186). Dies ist hier nicht der Fall, da die Kläger lediglich die Unterlassung der Nutzung der Liegenschaft begehren. Für Unterlassungsklagen ist aber gemäß § 59 JN die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Wennglich § 59 JN in § 500 Abs 3 erster Satz nicht genannt ist, vermag dies nichts daran zu ändern, daß das Berufungsgericht durch diese auf dem Gesetz beruhende Bewertung gegen keine zwingenden Bewertungsvorschriften verstoßen hat. Auch sonst ist ein Ermessensmißbrauch nicht zu erkennen.Die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache deren Einheitswert anzusehen ist, ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (SZ 55/186). Dies ist hier nicht der Fall, da die Kläger lediglich die Unterlassung der Nutzung der Liegenschaft begehren. Für Unterlassungsklagen ist aber gemäß Paragraph 59, JN die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Wennglich Paragraph 59, JN in Paragraph 500, Absatz 3, erster Satz nicht genannt ist, vermag dies nichts daran zu ändern, daß das Berufungsgericht durch diese auf dem Gesetz beruhende Bewertung gegen keine zwingenden Bewertungsvorschriften verstoßen hat. Auch sonst ist ein Ermessensmißbrauch nicht zu erkennen.
Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.