Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (EvBl.1990/146; Petrasch in ÖJZ 1989, 749; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1) bereits mehrfach (etwa in 1 Ob 510,511/91; 1 Ob 573, 574/91) zum Ausdruck gebracht, der Ausspruch gemäß § 502 Abs.2 Z 1 ZPO (bzw. § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG) sei nicht bloß unanfechtbar, sondern auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Die gegenteilige Ansicht Steiningers (aaO) wurde ausdrücklich abgelehnt, weil sich gegenüber der früheren Rechtslage nichts daran geändert hat, daß die Bewertung im Ermessensbereich nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann und nur bei einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bewertungsgrundsätze eine Korrektur auf den sich aus dem Gesetz ergebenden Wert möglich ist (EvBl.1990/146).Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (EvBl.1990/146; Petrasch in ÖJZ 1989, 749; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1) bereits mehrfach (etwa in 1 Ob 510,511/91; 1 Ob 573, 574/91) zum Ausdruck gebracht, der Ausspruch gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (bzw. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG) sei nicht bloß unanfechtbar, sondern auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Die gegenteilige Ansicht Steiningers (aaO) wurde ausdrücklich abgelehnt, weil sich gegenüber der früheren Rechtslage nichts daran geändert hat, daß die Bewertung im Ermessensbereich nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann und nur bei einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bewertungsgrundsätze eine Korrektur auf den sich aus dem Gesetz ergebenden Wert möglich ist (EvBl.1990/146).
An diesem Ergebnis kann auch nichts ändern, daß die Kläger bei Einbringung der Klage die Änderung der Vorschriften über die Rechtsmittelbeschränkungen im § 502 ZPO nicht hätten vorhersehen können; über die durch das Übergangsrecht der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 erfaßten Fälle hinaus könnte auf die von den Klägern ins Treffen geführten Umstände nicht Bedacht genommen werden. Sie übersehen außerdem, daß das Gericht zweiter Instanz beim Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes an die Bewertung durch die Kläger (§ 56 Abs.2 JN) nicht gebunden ist, auch wenn das im § 500 Abs.3 ZPO idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 - anders als im § 500 Abs.3 ZPO aF - nicht mehr ausdrücklich gesagt wird (4 Ob 512/91).An diesem Ergebnis kann auch nichts ändern, daß die Kläger bei Einbringung der Klage die Änderung der Vorschriften über die Rechtsmittelbeschränkungen im Paragraph 502, ZPO nicht hätten vorhersehen können; über die durch das Übergangsrecht der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 erfaßten Fälle hinaus könnte auf die von den Klägern ins Treffen geführten Umstände nicht Bedacht genommen werden. Sie übersehen außerdem, daß das Gericht zweiter Instanz beim Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes an die Bewertung durch die Kläger (Paragraph 56, Absatz 2, JN) nicht gebunden ist, auch wenn das im Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 - anders als im Paragraph 500, Absatz 3, ZPO aF - nicht mehr ausdrücklich gesagt wird (4 Ob 512/91).
Der Hinweis auf die Summe der von den Klägern bei Gericht erlegten Mitgliedsbeiträge versagt schon deshalb, weil das Interesse an der Mitgliedschaft zum beklagten Verein nicht einfach mit der Summe der Mitgliedsbeiträge gleichgesetzt werden kann und dieser Erlag den Klägern bei Abweisung ihres Klagebegehrens ohnedies wieder auszufolgen sein wird. Eine Bindung der Bewertung an die Höhe der erlegten Mitgliedsbeiträge kann den gemäß § 500 Abs.3 ZPO vom Berufungsgericht zu beachtenden Bewertungsgrundsätzen auch bei deren sinngemäßen Anwendung nicht entnommen werden.Der Hinweis auf die Summe der von den Klägern bei Gericht erlegten Mitgliedsbeiträge versagt schon deshalb, weil das Interesse an der Mitgliedschaft zum beklagten Verein nicht einfach mit der Summe der Mitgliedsbeiträge gleichgesetzt werden kann und dieser Erlag den Klägern bei Abweisung ihres Klagebegehrens ohnedies wieder auszufolgen sein wird. Eine Bindung der Bewertung an die Höhe der erlegten Mitgliedsbeiträge kann den gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO vom Berufungsgericht zu beachtenden Bewertungsgrundsätzen auch bei deren sinngemäßen Anwendung nicht entnommen werden.
Die "außerordentliche" Revision der Kläger ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.