Unstrittig ist, daß die Zweitbeklagte sowohl nach allgemeinen Grundsätzen (nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Ausbildungsvertrag, GesRZ 1986, 93 ua) als auch nach dem hier in concreto anzuwendenden § 12 Abs 3 des Vorarlberger Schischulgesetzes, LGBl 1984/39, zur Hilfeleistung bei einem Unfall eines ihr anvertrauten Schülers verpflichtet ist und daß dazu auch die Aufnahme der Personaldaten des Schädigers gehört, soweit dies - insbesondere wegen der Verletzung oder des jugendlichen Alters des Geschädigten - nötig erscheint und möglich und zumutbar ist (vgl Pichler-Holzer, Handbuch des Schirechts 212 mwN).Unstrittig ist, daß die Zweitbeklagte sowohl nach allgemeinen Grundsätzen (nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Ausbildungsvertrag, GesRZ 1986, 93 ua) als auch nach dem hier in concreto anzuwendenden Paragraph 12, Absatz 3, des Vorarlberger Schischulgesetzes, LGBl 1984/39, zur Hilfeleistung bei einem Unfall eines ihr anvertrauten Schülers verpflichtet ist und daß dazu auch die Aufnahme der Personaldaten des Schädigers gehört, soweit dies - insbesondere wegen der Verletzung oder des jugendlichen Alters des Geschädigten - nötig erscheint und möglich und zumutbar ist vergleiche Pichler-Holzer, Handbuch des Schirechts 212 mwN).
Ob ein Einschreiten des Schilehrers nötig ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die von den Vorinstanzen zutreffend verneint wurde, weil die Klägerin eine Verletzung verneinte, erklärte, weiterfahren zu wollen, und keine Indizien - sichtbare äußere Verletzungen, sichtbarer Schock, Art des Unfalls (zB Absturz) etc. - darauf hinwiesen, daß die Klägerin entgegen ihren Beteuerungen dennoch verletzt war (vgl Ersturteil ON 10 S. 12). Eine vorsorgliche Verpflichtung des Schilehrers zur Identitätsfeststellung möglicher Schädiger bei berechtigter Annahme der Nichtverletzung eines Schikursteilnehmers besteht weder nach dem hier anzuwendenden Vorarlberger Schischulgesetz noch ist eine solche aus allgemeinen Grundsätzen abzuleiten.Ob ein Einschreiten des Schilehrers nötig ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die von den Vorinstanzen zutreffend verneint wurde, weil die Klägerin eine Verletzung verneinte, erklärte, weiterfahren zu wollen, und keine Indizien - sichtbare äußere Verletzungen, sichtbarer Schock, Art des Unfalls (zB Absturz) etc. - darauf hinwiesen, daß die Klägerin entgegen ihren Beteuerungen dennoch verletzt war vergleiche Ersturteil ON 10 S. 12). Eine vorsorgliche Verpflichtung des Schilehrers zur Identitätsfeststellung möglicher Schädiger bei berechtigter Annahme der Nichtverletzung eines Schikursteilnehmers besteht weder nach dem hier anzuwendenden Vorarlberger Schischulgesetz noch ist eine solche aus allgemeinen Grundsätzen abzuleiten.
Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Den beklagten Parteien sind die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen haben.Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Den beklagten Parteien sind die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen haben.