Rechtssatz RS0038329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038329
Entscheidungsdatum
29.05.1992
Norm
ABGB §1295 IId4b4
Vlbg SchischulG §12 Abs3
Rechtssatz
Der Schilehrer ist zur Hilfeleistung bei einem Unfall eines anvertrauten Schülers verpflichtet; dazu gehört auch die Aufnahme der Personaldaten des Schädigers, soweit dies - insbesondere wegen der Verletzung oder des jugendlichen Alters des Geschädigten - nötig erscheint und möglich und zumutbar ist. Ob ein Einschreiten des Schilehrers nötig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038329
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19920529_OGH0002_0080OB00564_9200000_002