Entscheidungsgründe:
Die klagende Gesellschaft mbH hat ihren Sitz in Österreich, der Sitz der beklagten Aktiengesellschaft befindet sich in der Schweiz. Die seit einiger Zeit in Geschäftsverbindung stehenden Streitteile haben die Frage des darauf anzuwendenden Rechtes nie besprochen. Telefonisch bestellte die klagende Partei bei der beklagten Partei ein als Komponente für die Herstellung von Heizöl-leicht verwendetes Produkt namens "V***". Mit Fernschreiben vom 26.11.1982 bestätigte die beklagte Partei zur Kontraktnummer 2228 der Gegenseite 3.000 bis 4.000 t "V***" bekannter Qualität zum Preis von US-Dollar 285/je t, CIF Wien, netto unverzollt, unversteuert, exklusive aller fiskalischen und sonstigen Abgaben mit Lieferzeit "abgehend Dezember 1982" verkauft zu haben. Der Geschäftsverkehr zwischen den Streitteilen wurde regelmäßig durch Verschiffung der Ware auf der Donau abgewickelt, als Frachtführer kam die jugoslawische Flußschiffahrtgesellschaft Belgrad (JRB) zum Einsatz. Zahlung war von der klagenden Partei 30 Tage nach Ankunft der Schiffe gegen Akkreditiv, das sieben Tage vor Ankunft der Schiffe vorzuliegen hatte, zu leisten. Am 29.12.1982 stellte die Versandagentie in Novisad den Frachtbrief Nr. 93/28 über die Beladung des Schiffes (Barge, Kahn) JRB 01002 mit 964.840 kg "V***" aus. Mit Fernschreiben vom 31.12.1982 teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, daß die Barge JRB 01002 als letzte aus der Dezember-Menge am 30.12.1982 mit 964.840 mt (= kg) "V***" beladen wurde. Um die Jahreswende 1982/1983 hatte die beklagte Partei der klagenden Partei aus dem gegenständlichen, aber auch aus einem anderen Kaufvertrag etwa sechs Schiffe mit "V***" geliefert. Die Frachtverträge schloß jeweils der Vorlieferant der beklagten Partei, die "Firma C***". Diese lieferte üblicherweise an die beklagte Partei so, daß diese keine Schiffe chartern mußte. Der Kahn (Barge) JRB 01002 war kein "Selbstfahrer", dh er konnte nicht aus eigener Kraft nach der Beladung aus dem Hafen fahren. Der Frachtbrief Nr. 93/28 betreffend die Barge JRB 01002 vom 29.12.1982 schreibt dem Schifffrachtführer keinen bestimmten Abfahrtstag vor. Es konnte nicht festgestellt werden, die Streitteile hätten mit der Vertragsklausel "Lieferzeit:Die klagende Gesellschaft mbH hat ihren Sitz in Österreich, der Sitz der beklagten Aktiengesellschaft befindet sich in der Schweiz. Die seit einiger Zeit in Geschäftsverbindung stehenden Streitteile haben die Frage des darauf anzuwendenden Rechtes nie besprochen. Telefonisch bestellte die klagende Partei bei der beklagten Partei ein als Komponente für die Herstellung von Heizöl-leicht verwendetes Produkt namens "V***". Mit Fernschreiben vom 26.11.1982 bestätigte die beklagte Partei zur Kontraktnummer 2228 der Gegenseite 3.000 bis 4.000 t "V***" bekannter Qualität zum Preis von US-Dollar 285/je t, CIF Wien, netto unverzollt, unversteuert, exklusive aller fiskalischen und sonstigen Abgaben mit Lieferzeit "abgehend Dezember 1982" verkauft zu haben. Der Geschäftsverkehr zwischen den Streitteilen wurde regelmäßig durch Verschiffung der Ware auf der Donau abgewickelt, als Frachtführer kam die jugoslawische Flußschiffahrtgesellschaft Belgrad (JRB) zum Einsatz. Zahlung war von der klagenden Partei 30 Tage nach Ankunft der Schiffe gegen Akkreditiv, das sieben Tage vor Ankunft der Schiffe vorzuliegen hatte, zu leisten. Am 29.12.1982 stellte die Versandagentie in Novisad den Frachtbrief Nr. 93/28 über die Beladung des Schiffes (Barge, Kahn) JRB 01002 mit 964.840 kg "V***" aus. Mit Fernschreiben vom 31.12.1982 teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, daß die Barge JRB 01002 als letzte aus der Dezember-Menge am 30.12.1982 mit 964.840 mt (= kg) "V***" beladen wurde. Um die Jahreswende 1982 aus 1983, hatte die beklagte Partei der klagenden Partei aus dem gegenständlichen, aber auch aus einem anderen Kaufvertrag etwa sechs Schiffe mit "V***" geliefert. Die Frachtverträge schloß jeweils der Vorlieferant der beklagten Partei, die "Firma C***". Diese lieferte üblicherweise an die beklagte Partei so, daß diese keine Schiffe chartern mußte. Der Kahn (Barge) JRB 01002 war kein "Selbstfahrer", dh er konnte nicht aus eigener Kraft nach der Beladung aus dem Hafen fahren. Der Frachtbrief Nr. 93/28 betreffend die Barge JRB 01002 vom 29.12.1982 schreibt dem Schifffrachtführer keinen bestimmten Abfahrtstag vor. Es konnte nicht festgestellt werden, die Streitteile hätten mit der Vertragsklausel "Lieferzeit:
abgehend Dezember 1982" vereinbart, daß das beladene Schiff auch innerhalb dieser Zeitspanne den Hafen zu verlassen habe; gegen eine solche generelle Vereinbarung sprächen die vereinbarte Klausel "CIF-Wien" und das Fehlen einer konkreten Absprache, wann die einzelnen Schiffe in Wien sein müßten. Nach umfangreichen, aber ergebnislosen fernmündlichen und fernschriftlichen Einigungsversuchen lehnte letztlich die klagende Partei die Übernahme der erst Mitte Februar 1983 in Wien eingelangten Ware ab und die beklagte Partei verkaufte diese anderweitig. Im vorliegenden Verfahren begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei Schadenersatz in Höhe des Klagebetrages mit der Behauptung, die beklagte Partei hätte gegen ihre Vertragsverpflichtung das beladene Schiff im Dezember 1982 abgehen zu lassen bzw. einen derartigen Frachtvertrag zu schließen, verstoßen und sei deshalb in Verzug geraten, so daß der späterhin von der klagenden Partei erklärte Vertragsrücktritt gerechtfertigt sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, mit der Vertragsklausel "Lieferzeit: abgehend Dezember 1982" sei nicht ihre Verantwortung für die Ingangsetzung des beladenen Schiffes, sondern auf Grund der Vereinbarung der Klausel "CIF-Wien ...." nur die Beladung des Schiffes in Novisad (Versandhafen) innerhalb der genannten Frist vereinbart worden.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse des zwischen den Streitteilen mit veränderten Parteienrollen zu 13 Cg 181/83 des Erstgerichtes geführten Prozesses, insbesondere auf die Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6.6.1986, 8 Ob 510/86, gingen beide Vorinstanzen von der Anwendung des Schweizer Obligationenrechtes (OR) aus, weil mangels Rechtswahl im Sinne des § 35 Abs 1 IPRG das Schuldstatut nach § 36 IPRG zur Anwendung komme, nach welchem auch vertragliche Schadenersatzansprüche, wie sie von der klagenden Partei geltend gemacht würden, zu beurteilen seien. Die vereinbarte "CIF-Klausel" lege der beklagten Partei als Verkäuferin die Verpflichtung auf, die Ware samt allen vertragsmäßigen Belegen zu liefern, den Vertrag über die Beförderung auf eigene Rechnung zu üblichen Bedingungen bis zum vereinbarten Bestimmungshafen Wien in einem Schiff der Bauart, die normalerweise für die Beförderung der Vertragsware verwendet werde, abzuschließen, die Ausführbewilligung auf eigene Kosten und Gefahr zu beschaffen und die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der Lieferfrist an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen zu laden und den Käufer (klagende Partei) unverzüglich von der Ladung zu verständigen. Habe die Ware die Reling des Schiffes überschritten, trage ab diesem Zeitpunkt die klagende Partei als Käuferin alle Gefahren. Für die Frage der Einhaltung der Lieferzeit sei allein der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Ware an Bord des Schiffes JRB 01002 gegangen sei. Da eine über die CIF-Vereinbarung hinausgehende einverständliche Parteienabsprache, wonach "abgehend Dezember 1982" so zu verstehen sei, daß sich der Kahn JRB 01002 noch im Dezember 1982 in Bewegung zu setzen und Novisad in Richtung Bestimmungshafen Wien-Lobau zu verlassen habe, nicht vorliege, gingen die vorgekommenen Verzögerungen bei der Abfahrt der Barge, deren Ursachen nicht feststellbar gewesen seien, zu Lasten der klagenden Partei. Die beklagte Partei sei daher nicht in Verzug geraten, es treffe sie auch kein Verschulden für einen Schaden, den die klagende Partei wegen des Einlangens des Kahns JRB 01002 erst am 15.2.1983 in Wien erlitten zu haben behaupte.Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse des zwischen den Streitteilen mit veränderten Parteienrollen zu 13 Cg 181/83 des Erstgerichtes geführten Prozesses, insbesondere auf die Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6.6.1986, 8 Ob 510/86, gingen beide Vorinstanzen von der Anwendung des Schweizer Obligationenrechtes (OR) aus, weil mangels Rechtswahl im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, IPRG das Schuldstatut nach Paragraph 36, IPRG zur Anwendung komme, nach welchem auch vertragliche Schadenersatzansprüche, wie sie von der klagenden Partei geltend gemacht würden, zu beurteilen seien. Die vereinbarte "CIF-Klausel" lege der beklagten Partei als Verkäuferin die Verpflichtung auf, die Ware samt allen vertragsmäßigen Belegen zu liefern, den Vertrag über die Beförderung auf eigene Rechnung zu üblichen Bedingungen bis zum vereinbarten Bestimmungshafen Wien in einem Schiff der Bauart, die normalerweise für die Beförderung der Vertragsware verwendet werde, abzuschließen, die Ausführbewilligung auf eigene Kosten und Gefahr zu beschaffen und die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der Lieferfrist an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen zu laden und den Käufer (klagende Partei) unverzüglich von der Ladung zu verständigen. Habe die Ware die Reling des Schiffes überschritten, trage ab diesem Zeitpunkt die klagende Partei als Käuferin alle Gefahren. Für die Frage der Einhaltung der Lieferzeit sei allein der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Ware an Bord des Schiffes JRB 01002 gegangen sei. Da eine über die CIF-Vereinbarung hinausgehende einverständliche Parteienabsprache, wonach "abgehend Dezember 1982" so zu verstehen sei, daß sich der Kahn JRB 01002 noch im Dezember 1982 in Bewegung zu setzen und Novisad in Richtung Bestimmungshafen Wien-Lobau zu verlassen habe, nicht vorliege, gingen die vorgekommenen Verzögerungen bei der Abfahrt der Barge, deren Ursachen nicht feststellbar gewesen seien, zu Lasten der klagenden Partei. Die beklagte Partei sei daher nicht in Verzug geraten, es treffe sie auch kein Verschulden für einen Schaden, den die klagende Partei wegen des Einlangens des Kahns JRB 01002 erst am 15.2.1983 in Wien erlitten zu haben behaupte.