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Rechtssatz RS0018141×

Rechtssatz RS0018141

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018141

Geschäftszahl

8Ob510/86; 8Ob565/89

Entscheidungsdatum

15.11.1990

Rechtssatz

Nach der Klausel CIF A 4 ist für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit allein der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Ware an Bord gelangt ist; der gleiche Zeitpunkt ist auch für den Gefahrenübergang maßgeblich; deshalb muß eine auf die Lieferzeit bezughabende Vereinbarung um Zweifel auf diesen Zeitpunkt bezogen werden und wäre eine darüber hinausgehende Bedeutung einer solchen Vereinbarung nur anzunehmen, wenn eine darauf gerichtete übereinstimmende Parteienabsicht vorhanden gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 510/86
    Entscheidungstext OGH 06.06.1986 8 Ob 510/86
  • 8 Ob 565/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 8 Ob 565/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018141

Dokumentnummer

JJR_19860606_OGH0002_0080OB00510_8600000_001