Rechtssatz RS0018141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018141
Entscheidungsdatum
15.11.1990
Rechtssatz
Nach der Klausel CIF A 4 ist für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit allein der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Ware an Bord gelangt ist; der gleiche Zeitpunkt ist auch für den Gefahrenübergang maßgeblich; deshalb muß eine auf die Lieferzeit bezughabende Vereinbarung um Zweifel auf diesen Zeitpunkt bezogen werden und wäre eine darüber hinausgehende Bedeutung einer solchen Vereinbarung nur anzunehmen, wenn eine darauf gerichtete übereinstimmende Parteienabsicht vorhanden gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018141
Dokumentnummer
JJR_19860606_OGH0002_0080OB00510_8600000_001