Die beklagte GmbH meint, die außerordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß der Kläger durch die Weitergabe des von der beklagten GmbH akzeptierten Wechsels an einen Dritten wegen der Abstraktheit der Wechselschuld keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten haben könne. Das Berufungsgericht übersehe, daß die beklagte GmbH bereits im Verfahren 25 Cg 486/86 des Handelsgerichtes Wien rechtskräftig zur Zahlung der Wechselschuld an den Indossatar verurteilt wurde; es könne nicht richtig sein, daß sie zur Doppelzahlung verurteilt werde. Jedenfalls sei das Verfahren mangelhaftig geblieben, weil nicht festgestellt worden sei, inwieweit "auf Grund des oben genannten rechtskräftigen Urteils eine Befriedigung des Klägers bereits erwirkt" worden sei.
Damit wirft die beklagte Partei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, zu der - soweit ersichtlich - eine oberstgerichtliche Judikatur fehlt.
Es ist tatsächlich nicht bedeutungslos, ob der Kläger durch die Weitergabe des Wechsels an einen Dritten bereits befriedigt wurde. Auch wenn die beklagte GmbH dem Kläger den Wechsel - was im Zweifel anzunehmen ist - nur zahlungshalber und nicht an Zahlungs statt gab, könnte der Kläger durch die Weitergabe des Wechsels eine Gegenleistung erhalten und hiedurch (ganz oder teilweise) befriedigt worden sein:
Wechsel werden nämlich gewöhnlich nicht ohne Rechtsgrund ausgestellt, angenommen oder indossiert. Rechtsgrund der Wechselbegebung ist die zwischen den Parteien getroffene Zweck- oder Zuordnungsvereinbarung, nach der der Wechsel zur Erfüllung - zahlungshalber oder an Erfüllungs statt -, zur Sicherung oder einem sonstigen Zweck, zB einer Schenkung gegeben wird. Die Wechselhingabe steht somit im rechtlichen Zusammenhang mit einem bereits bestehenden oder zu begründenden Rechtsgeschäft, dessen Rechtsnatur verschiedener Art sein kann. Bei mehrfacher Begebung sind mehrere Grundgeschäfte und Grundforderungen vorhanden, auf denen die einzelnen Begebungen beruhen, so zwischen Aussteller und Bezogenen (Deckungsverhältnis), Aussteller und Nehmer (Valutaverhältnis), diesem und dem ersten Indossatar sowie zwischen den Nachmännern. Gegenüber dem Wechselanspruch des ersten Nehmers oder seines bürgerlich-rechtlichen Nachfolgers steht dem Schuldner die Bereicherungseinrede zu. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes bewirkt daher die Abstraktheit des Wechsels in der Regel nur eine Umkehr der Beweislast. Nach der Weiterbegebung ist dem Schuldner die Berufung auf Mängel des Grundgeschäftes und auf die Zweckvereinbarung gegenüber dem Dritterwerber nach Art 17 WG grundsätzlich verwehrt.Wechsel werden nämlich gewöhnlich nicht ohne Rechtsgrund ausgestellt, angenommen oder indossiert. Rechtsgrund der Wechselbegebung ist die zwischen den Parteien getroffene Zweck- oder Zuordnungsvereinbarung, nach der der Wechsel zur Erfüllung - zahlungshalber oder an Erfüllungs statt -, zur Sicherung oder einem sonstigen Zweck, zB einer Schenkung gegeben wird. Die Wechselhingabe steht somit im rechtlichen Zusammenhang mit einem bereits bestehenden oder zu begründenden Rechtsgeschäft, dessen Rechtsnatur verschiedener Art sein kann. Bei mehrfacher Begebung sind mehrere Grundgeschäfte und Grundforderungen vorhanden, auf denen die einzelnen Begebungen beruhen, so zwischen Aussteller und Bezogenen (Deckungsverhältnis), Aussteller und Nehmer (Valutaverhältnis), diesem und dem ersten Indossatar sowie zwischen den Nachmännern. Gegenüber dem Wechselanspruch des ersten Nehmers oder seines bürgerlich-rechtlichen Nachfolgers steht dem Schuldner die Bereicherungseinrede zu. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes bewirkt daher die Abstraktheit des Wechsels in der Regel nur eine Umkehr der Beweislast. Nach der Weiterbegebung ist dem Schuldner die Berufung auf Mängel des Grundgeschäftes und auf die Zweckvereinbarung gegenüber dem Dritterwerber nach Artikel 17, WG grundsätzlich verwehrt.
Da die Hingabe und Annahme eines Wechsels, und zwar auch die eines Wechselblanketts, im Zweifel nur erfüllungshalber erfolgt (JBl 1991, 378 uva), kann der Gläubiger auf die Grundforderung zurückgreifen, an deren Fortbestand er auch im Hinblick auf für sie bestehende Sicherheiten Interesse hat. Die zugrunde liegendeForderung bleibt, wenn der Gläubiger oder Schuldner nichts Gegenteiliges vereinbart haben, bis zur Befriedigung des Gläubigers bestehen.
Der Gläubiger, der von seinem Schuldner einen Wechsel in Zahlung nimmt, hat daher zwei Ansprüche: Den Anspruch aus dem Grundgeschäft und den Anspruch aus dem Wechsel. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen Rechtsgründen, sind aber auf Grund der Zweckvereinbarung miteinander verkettet. Der Schuldner hat nur einmal zu leisten. Trotz der "Zweigleisigkeit" kann daher der Gläubiger aber nicht ohne weiteres die Grundforderung geltend machen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme aus Wechsel und Grundgeschäft würde dem Zweck der erfüllungshalber erfolgten Wechselbegebung widersprechen. Eintritt und Umfang der Haftung aus dem Grundgeschäft bestimmen sich nach dem Schicksal des Wechsels.
Der Gläubiger, der einen Wechsel in Zahlung genommen hat, ist nach dem Sinn dieser Abrede verpflichtet, seine Befriedigung zunächst aus dem Wechsel zu suchen. Die Haftung aus dem Grundgeschäft ist somit durch die Wechselhingabe zu einer subsidiären geworden; sie wirkt sich erst aus, wenn der Gläubiger keine Befriedigung aus dem Wechsel erlangt hat. Bis dahin "ruht" die Grundforderung.
Die Grundforderung ist erloschen, wenn der in der Hingabe des Wechsels liegende Zahlungsversuch zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Auch ohne die Einlösung des Wechsels durch den Annehmer ist die Grundforderung als erloschen anzusehen, wenn der Wechselnehmer durch die Weitergabe des Wechsels einen Gegenwert erhalten hat, den er auch behalten darf.
Hat der Gläubiger einen ihm in Zahlung gegebenen Wechsel seinerseits in Zahlung gegeben, so ist er - vom Fall der Einlösung des Wechsels gegenüber dem Nachmann
abgesehen - endgültig erst befriedigt, wenn er infolge Präjudizierung des Wechsels weder wechselrechtlich noch bügerlich-rechtlich in Anspruch genommen werden kann. Nur soweit der Nachmann nicht mehr gegen den Gläubiger vorgehen kann, hat dieser endgültige Befriedigung erlangt.
Gelingt es dem Nehmer nicht, sich aus dem Wechsel zu befriedigen, so kann er gegen Rückgabe des Wechsels auf die Grundforderung zurückgreifen. Da die Abstraktheit des Wechsels zur Folge hat, daß die Wechselforderung einem anderen Gläubiger zustehen kann als die Kausalforderung und daß es daher wie hier zu einer Trennung von Wechsel und Kausalforderung kommen kann, besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Davor ist der Schuldner dadurch geschützt, daß er die Kausalforderung nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Wechsels zu bezahlen braucht. Folgerichtig entfällt diese Einrede, sobald die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht mehr gegeben ist; dies kann zB bei Verjährung oder Präjudizierung der Fall sein. Das allerdings genügt für sich allein nicht, um die Einrede der Wechselrückgabe gegenstandslos zu machen, weil der Schuldner unter Umständen noch dem Wechselbereicherungsanspruch aus Art 89 WG ausgesetzt ist. Hinzukommen muß daher, daß entweder auch der Bereicherungsanspruch verjährt ist oder der Schuldner der Kausalforderung nicht als Schuldner der Bereicherungsforderung in Betracht kommt (hiefür für alle Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und ScheckG17 Rz 38 ff, insbes 40, 42, 45; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere12 165 ff, insbes 169, 172 ff jeweils mwN; BGH WM 1975, 1256).Gelingt es dem Nehmer nicht, sich aus dem Wechsel zu befriedigen, so kann er gegen Rückgabe des Wechsels auf die Grundforderung zurückgreifen. Da die Abstraktheit des Wechsels zur Folge hat, daß die Wechselforderung einem anderen Gläubiger zustehen kann als die Kausalforderung und daß es daher wie hier zu einer Trennung von Wechsel und Kausalforderung kommen kann, besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Davor ist der Schuldner dadurch geschützt, daß er die Kausalforderung nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Wechsels zu bezahlen braucht. Folgerichtig entfällt diese Einrede, sobald die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht mehr gegeben ist; dies kann zB bei Verjährung oder Präjudizierung der Fall sein. Das allerdings genügt für sich allein nicht, um die Einrede der Wechselrückgabe gegenstandslos zu machen, weil der Schuldner unter Umständen noch dem Wechselbereicherungsanspruch aus Artikel 89, WG ausgesetzt ist. Hinzukommen muß daher, daß entweder auch der Bereicherungsanspruch verjährt ist oder der Schuldner der Kausalforderung nicht als Schuldner der Bereicherungsforderung in Betracht kommt (hiefür für alle Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und ScheckG17 Rz 38 ff, insbes 40, 42, 45; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere12 165 ff, insbes 169, 172 ff jeweils mwN; BGH WM 1975, 1256).
Hat also der Kläger durch die Weitergabe des Wechsels eine Gegenleistung erhalten (wozu auch die Befreiung von Schulden zählt), die er behalten darf, wäre er hiedurch (ganz oder teilweise) befriedigt und die Grundforderung wäre erloschen (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 42). Er könnte daher nicht mehr auf das Grundgeschäft, nämlich die wegen Vertragsverletzung vereinbarte Konventionalstrafe, zurückgreifen. Gleiches gilt, wenn der Kläger den Wechsel nicht mehr zurückgeben und die beklagte Partei noch aus dem Wechsel in Anspruch genommen werden könnte, weil anderenfalls die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme besteht (Hueck/Canaris aaO 169).
Hiezu fehlen jedoch - offenbar auf Grund der anderen rechtlichen Beurteilung - jegliche Feststellungen. Um diese nachzuholen, ist daher das angefochtene Urteil im Umfang von S 300.000 sA aufzuheben und an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.