Rechtssatz RS0082456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082456
Geschäftszahl
8Ob566/91 (8Ob567/91); 1Ob627/93; 8Ob86/97y
Entscheidungsdatum
28.08.1997
Rechtssatz
Der Gläubiger, der von seinem Schuldner einen Wechsel in Zahlung nimmt, hat zwei Ansprüche: den Anspruch aus dem Grundgeschäft und den Anspruch aus dem Wechsel. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen Rechtsgründen, sind aber auf Grund der Zweckvereinbarung miteinander verkettet. Der Schuldner hat nur einmal zu leisten. Trotz der "Zweigleisigkeit" kann daher der Gläubiger aber nicht ohne weiteres die Grundforderung geltend machen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme aus Wechsel und Grundgeschäft würde dem Zweck der erfüllungshalber erfolgten Wechselbegebung widersprechen. Eintritt und Umfang der Haftung aus dem Grundgeschäft bestimmen sich nach dem Schicksal des Wechsels.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 566/91
Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 566/91
Veröff: SZ 64/83 = ecolex 1991,681
- 1 Ob 627/93
Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 627/93
Beisatz: Der Schuldner kann die Zahlung an den Zessionar von der Herausgabe des Wechsels abhängig machen, was im Falle der endgültigen Verweigerung zur Abweisung des Klagebegehrens führen muß. (T1)
- 8 Ob 86/97y
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 86/97y
nur: Der Gläubiger, der von seinem Schuldner einen Wechsel in Zahlung nimmt, hat zwei Ansprüche: den Anspruch aus dem Grundgeschäft und den Anspruch aus dem Wechsel. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen Rechtsgründen, sind aber auf Grund der Zweckvereinbarung miteinander verkettet. Der Schuldner hat nur einmal zu leisten. (T2) Veröff: SZ 70/169
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082456
Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0080OB00566_9100000_003