Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten kommt keine Berechtigung zu.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Wechsel im Zweifel zahlungshalber gegeben und genommen wird. Die zugrundeliegende Forderung bleibt, wenn Gläubiger oder Schuldner nichts Gegenteiliges vereinbart haben, bis zur Befriedigung des Gläubigers bestehen (HS X/XI, 22; SZ 60/13; SZ 64/83; JBl. 1991, 378). Der Hingabe des Wechsels allein kommt daher mangels weiterreichender Vereinbarungen keine Tilgungswirkung zu, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, der Gläubiger sei im Sinne des § 1395 ABGB bezahlt oder sonst abgefunden worden.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Wechsel im Zweifel zahlungshalber gegeben und genommen wird. Die zugrundeliegende Forderung bleibt, wenn Gläubiger oder Schuldner nichts Gegenteiliges vereinbart haben, bis zur Befriedigung des Gläubigers bestehen (HS X/XI, 22; SZ 60/13; SZ 64/83; JBl. 1991, 378). Der Hingabe des Wechsels allein kommt daher mangels weiterreichender Vereinbarungen keine Tilgungswirkung zu, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, der Gläubiger sei im Sinne des Paragraph 1395, ABGB bezahlt oder sonst abgefunden worden.
Der Gläubiger, der von seinem Schuldner einen Wechsel in Zahlung nimmt, hat zwei Ansprüche: den Anspruch aus dem Grundgeschäft und den Anspruch aus dem Wechsel. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen Rechtsgründen, sind aber aufgrund der von den Parteien getroffenen Zweckvereinbarung, nach der der Schuldner die Wechselverpflichtung erfüllungshalber zwecks Zahlung auf die Grundforderung eingeht, miteinander verkettet. Der Schuldner hat nur einmal zu leisten. Trotz der „Zweigleisigkeit“ kann daher der Gläubiger nicht ohneweiteres die Grundforderung geltend machen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme aus Wechsel und Grundgeschäft würde dem Zweck der erfüllungshalber erfolgten Wechselbegebung widersprechen. Der Gläubiger, der einen Wechsel in Zahlung genommen hat, ist nach dem Sinn dieser Abrede verpflichtet, seine Befriedigung zunächst aus dem Wechsel zu suchen. Die Grundforderung gilt gleichsam als gestundet; einer Klage aus dem Grundgeschäft steht der Einwand der Wechselhingabe entgegen (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz18 EinlWG Rdz 40 f). Die Haftung aus dem Grundgeschäft ist somit durch die Wechselhingabe zu einer subsidiären geworden; sie wirkt sich erst aus, wenn der Gläubiger keine Befriedigung aus dem Wechsel erlangt hat. Bis dahin „ruht“ die Grundforderung. Die Grundforderung ist erloschen, wenn der in der Hingabe des Wechsels liegende Zahlungsversuch zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Wechselnehmer durch die Weitergabe des Wechsels einen Gegenwert erhalten hat, den er auch behalten darf (SZ 64/83; Baumbach/Hefermehl, aaO, Art. 17 WG Rdz 67c ff; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 292). Steht die Wechselforderung infolge Indossaments einem anderen Gläubiger zu als die Kausalforderung, kommt es zu einer Trennung von Wechsel- und Kausalforderung. Der Schuldner ist vor doppelter Inanspruchnahme dadurch geschützt, daß er die Kausalforderung nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Wechsels zu bezahlen braucht (SZ 64/83; Hueck-Canaris, Recht der Wertpapiere12 169).Der Gläubiger, der von seinem Schuldner einen Wechsel in Zahlung nimmt, hat zwei Ansprüche: den Anspruch aus dem Grundgeschäft und den Anspruch aus dem Wechsel. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen Rechtsgründen, sind aber aufgrund der von den Parteien getroffenen Zweckvereinbarung, nach der der Schuldner die Wechselverpflichtung erfüllungshalber zwecks Zahlung auf die Grundforderung eingeht, miteinander verkettet. Der Schuldner hat nur einmal zu leisten. Trotz der „Zweigleisigkeit“ kann daher der Gläubiger nicht ohneweiteres die Grundforderung geltend machen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme aus Wechsel und Grundgeschäft würde dem Zweck der erfüllungshalber erfolgten Wechselbegebung widersprechen. Der Gläubiger, der einen Wechsel in Zahlung genommen hat, ist nach dem Sinn dieser Abrede verpflichtet, seine Befriedigung zunächst aus dem Wechsel zu suchen. Die Grundforderung gilt gleichsam als gestundet; einer Klage aus dem Grundgeschäft steht der Einwand der Wechselhingabe entgegen (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz18 EinlWG Rdz 40 f). Die Haftung aus dem Grundgeschäft ist somit durch die Wechselhingabe zu einer subsidiären geworden; sie wirkt sich erst aus, wenn der Gläubiger keine Befriedigung aus dem Wechsel erlangt hat. Bis dahin „ruht“ die Grundforderung. Die Grundforderung ist erloschen, wenn der in der Hingabe des Wechsels liegende Zahlungsversuch zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Wechselnehmer durch die Weitergabe des Wechsels einen Gegenwert erhalten hat, den er auch behalten darf (SZ 64/83; Baumbach/Hefermehl, aaO, Artikel 17, WG Rdz 67c ff; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 292). Steht die Wechselforderung infolge Indossaments einem anderen Gläubiger zu als die Kausalforderung, kommt es zu einer Trennung von Wechsel- und Kausalforderung. Der Schuldner ist vor doppelter Inanspruchnahme dadurch geschützt, daß er die Kausalforderung nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Wechsels zu bezahlen braucht (SZ 64/83; Hueck-Canaris, Recht der Wertpapiere12 169).
Hat der Gläubiger die Kausalforderung abgetreten und wurde der Schuldner davon nach Begebung des Wechsels jedoch vor Zahlung verständigt, ist, sofern sich der Wechsel noch beim ersten Wechselnehmer (dem Partner des Grundgeschäftes) befindet, der Schuldner (= Zessus) verpflichtet, die Honorierung des Wechsels wegen der veränderten Rechtszuständigkeit zu verweigern (HS X/XI 22). Dazu ist er wechselrechtlich auch in der Lage, da der mit der Begebungsabrede vereinbarte Zweck der Wechselhingabe erfüllungshalber auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Grundgeschäft gerichtet ist und damit die wechselrechtliche Beschränkung einschließt, daß der Wechselgläubiger nicht aus dem Wechsel vorgehen kann, wenn der Erfüllungsanspruch nicht besteht (GlUNF 5795; SZ 48/115; SZ 61/166; SZ 64/169; ÖBA 1989, 437; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz18 Art. 17 Rdz 67c).Hat der Gläubiger die Kausalforderung abgetreten und wurde der Schuldner davon nach Begebung des Wechsels jedoch vor Zahlung verständigt, ist, sofern sich der Wechsel noch beim ersten Wechselnehmer (dem Partner des Grundgeschäftes) befindet, der Schuldner (= Zessus) verpflichtet, die Honorierung des Wechsels wegen der veränderten Rechtszuständigkeit zu verweigern (HS X/XI 22). Dazu ist er wechselrechtlich auch in der Lage, da der mit der Begebungsabrede vereinbarte Zweck der Wechselhingabe erfüllungshalber auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Grundgeschäft gerichtet ist und damit die wechselrechtliche Beschränkung einschließt, daß der Wechselgläubiger nicht aus dem Wechsel vorgehen kann, wenn der Erfüllungsanspruch nicht besteht (GlUNF 5795; SZ 48/115; SZ 61/166; SZ 64/169; ÖBA 1989, 437; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz18 Artikel 17, Rdz 67c).
Anders liegt der Fall, wenn der Wechselnehmer den Wechsel durch Indossament weitergegeben hat. In einem derartigen Fall stehen dem Schuldner gegen den Indossatar nur im Rahmen des Art. 17 WG Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu. Er kann daher trotz Verständigung von der Zession gegenüber dem gutgläubigen Indossatar die Zahlung nicht verweigern. Allerdings darf gemäß § 1394 ABGB als Folge der Abtretung keine Verschlechterung der Stellung des Zessus eintreten (SZ 50/1; JBl. 1987, 183). Der Schuldner behält daher seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden sind (ÖBA 1989, 1128). Es bleibt ihm daher auch der Einwand der Wechselhingabe, den er dem Partner des Grundgeschäftes entgegensetzen konnte, gegenüber dem Zessionar erhalten. Der Beklagte kann daher die Zahlung an den Zessionar von der Herausgabe des Wechsels abhängig machen, was im Falle der endgültigen Verweigerung zur Abweisung des Klagebegehrens führen müßte (SZ 64/83; Aicher in Rummel2 Rdz 17 zu § 1052). Einer der Sonderfälle des gutgläubigen Forderungserwerbs (vgl. Ertl in Rummel2 Rdz 2 zu § 1394 ABGB) liegt gegenständlich nicht vor. Hat der Zessus in einem derartigen Fall Zahlung an einen Indossatar geleistet, wirkt diese daher trotz der Verständigung von der Zession schuldbefreiend.Anders liegt der Fall, wenn der Wechselnehmer den Wechsel durch Indossament weitergegeben hat. In einem derartigen Fall stehen dem Schuldner gegen den Indossatar nur im Rahmen des Artikel 17, WG Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu. Er kann daher trotz Verständigung von der Zession gegenüber dem gutgläubigen Indossatar die Zahlung nicht verweigern. Allerdings darf gemäß Paragraph 1394, ABGB als Folge der Abtretung keine Verschlechterung der Stellung des Zessus eintreten (SZ 50/1; JBl. 1987, 183). Der Schuldner behält daher seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden sind (ÖBA 1989, 1128). Es bleibt ihm daher auch der Einwand der Wechselhingabe, den er dem Partner des Grundgeschäftes entgegensetzen konnte, gegenüber dem Zessionar erhalten. Der Beklagte kann daher die Zahlung an den Zessionar von der Herausgabe des Wechsels abhängig machen, was im Falle der endgültigen Verweigerung zur Abweisung des Klagebegehrens führen müßte (SZ 64/83; Aicher in Rummel2 Rdz 17 zu Paragraph 1052,). Einer der Sonderfälle des gutgläubigen Forderungserwerbs vergleiche Ertl in Rummel2 Rdz 2 zu Paragraph 1394, ABGB) liegt gegenständlich nicht vor. Hat der Zessus in einem derartigen Fall Zahlung an einen Indossatar geleistet, wirkt diese daher trotz der Verständigung von der Zession schuldbefreiend.
Der Beklagte hat im Verfahren lediglich eingewendet, daß er nach Fertigung des Wechsels „keine weiteren Maßnahmen mehr setzen“ habe können. Damit ist in Wahrheit das Vorbringen des Beklagten unschlüssig geblieben, da ihn die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, daß er trotz Verständigung von der Zession mit schuldbefreiender Wirkung leisten durfte. Dies wäre aber nach der dargestellten Rechtsansicht nur dann der Fall, wenn der Zedent den Wechsel indossiert hätte. Die Zahlung an den Indossatar hätte dann schuldbefreiende Wirkung gehabt. Hinsichtlich des infolge Prolongation noch offenen Restbetrages stünde dem Beklagten der Einwand zu, nur gegen Herausgabe des Wechsels leistungspflichtig zu sein. Da das Erstgericht aus unrichtiger Rechtsansicht entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen und auch dem Beklagten keine Möglichkeit gegeben hat, sein allgemein gehaltenes Vorbringen zu präzisieren, hat das Gericht zweiter Instanz das Verfahren zu Recht als ergänzungsbedürftig erachtet (vgl. JBl. 1990, 802; ÖBA 1991, 676).Der Beklagte hat im Verfahren lediglich eingewendet, daß er nach Fertigung des Wechsels „keine weiteren Maßnahmen mehr setzen“ habe können. Damit ist in Wahrheit das Vorbringen des Beklagten unschlüssig geblieben, da ihn die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, daß er trotz Verständigung von der Zession mit schuldbefreiender Wirkung leisten durfte. Dies wäre aber nach der dargestellten Rechtsansicht nur dann der Fall, wenn der Zedent den Wechsel indossiert hätte. Die Zahlung an den Indossatar hätte dann schuldbefreiende Wirkung gehabt. Hinsichtlich des infolge Prolongation noch offenen Restbetrages stünde dem Beklagten der Einwand zu, nur gegen Herausgabe des Wechsels leistungspflichtig zu sein. Da das Erstgericht aus unrichtiger Rechtsansicht entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen und auch dem Beklagten keine Möglichkeit gegeben hat, sein allgemein gehaltenes Vorbringen zu präzisieren, hat das Gericht zweiter Instanz das Verfahren zu Recht als ergänzungsbedürftig erachtet vergleiche JBl. 1990, 802; ÖBA 1991, 676).
Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.