Der Revisionsrekurs ist zulässig, obwohl das Rekursgericht keinen Ausspruch im Sinne des § 232 Abs 1 AußStrG beigesetzt hat. Diese Bestimmung betrifft nämlich ebenso wie § 231 AußStrG nach ihrem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien (916 der Beilagen XIV. GP 32) nur die Sachentscheidung (Ent-Hopf, Das neue Eherecht, 214; JBl 1981, 429; 1 Ob 751, 754/80). Für andere Entscheidungen, jedenfalls soweit sie das Verfahren aus formellen Gründen beenden, also etwa über die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens oder über die Zuständigkeit, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren. Gegen eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes ist also der Rekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (JBl 1980, 601; 1 Ob 751, 754/80; 6 Ob 719/81 = MietSlg. 33.708; 8 Ob 654/85 ua.). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht eine Sachentscheidung hinsichtlich des dargestellten Zahlungsbegehrens abgelehnt, das Rekursgericht hat ihm eine solche Entscheidung aufgetragen. Damit liegt kein Fall des § 232 AußStrG vor. Während demgemäß der Revisionsrekurs zulässig ist, trifft dies aus den dargelegten Gründen weder für die Rekursbeantwortung noch für die Revisionsrekursbeantwortung zu. Mit Recht hat das Rekursgericht daher die Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin zurückgewiesen; den gleichen Grundsätzen folgend ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist zulässig, obwohl das Rekursgericht keinen Ausspruch im Sinne des Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG beigesetzt hat. Diese Bestimmung betrifft nämlich ebenso wie Paragraph 231, AußStrG nach ihrem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien (916 der Beilagen römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 32) nur die Sachentscheidung (Ent-Hopf, Das neue Eherecht, 214; JBl 1981, 429; 1 Ob 751, 754/80). Für andere Entscheidungen, jedenfalls soweit sie das Verfahren aus formellen Gründen beenden, also etwa über die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens oder über die Zuständigkeit, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren. Gegen eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes ist also der Rekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig (JBl 1980, 601; 1 Ob 751, 754/80; 6 Ob 719/81 = MietSlg. 33.708; 8 Ob 654/85 ua.). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht eine Sachentscheidung hinsichtlich des dargestellten Zahlungsbegehrens abgelehnt, das Rekursgericht hat ihm eine solche Entscheidung aufgetragen. Damit liegt kein Fall des Paragraph 232, AußStrG vor. Während demgemäß der Revisionsrekurs zulässig ist, trifft dies aus den dargelegten Gründen weder für die Rekursbeantwortung noch für die Revisionsrekursbeantwortung zu. Mit Recht hat das Rekursgericht daher die Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin zurückgewiesen; den gleichen Grundsätzen folgend ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.
Der nach den dargelegten Grundsätzen zulässige Revisionsrekurs ist nicht berechtigt:
Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund, daß das zunächst angerufene Landesgericht Klagenfurt den Rechtsweg für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung von S 1,500.000,--, der aus der mit der Antragsgegnerin während der aufrechten Ehe als bürgerlich rechtliche Gesellschaft betriebenen Gastwirtschaft resultiere, für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das Bezirksgericht St. Veit zur Behandlung im Außerstreitverfahren überwiesen hat. Dieser Beschluß ist von beiden Teilen unangefochten geblieben (RS siehe AS 45). Gemäß § 235 Abs 2 AußStrG gelten für die Überweisung die §§ 44 und 46 Abs 1 JN sinngemäß. Was unter sinngemäßer Anwendung zu verstehen ist, wurde in AB 916 Blg.Nr.14 GP 33 deutlich zum Ausdruck gebracht: Danach bewirkt die Anführung des § 44 JN, daß jeder Ehegatte den Überweisungsbeschluß anfechten kann. Die Möglichkeit, den Überweisungsbeschluß anzufechten, sollte den Parteien deshalb eröffnet werden, weil der Überweisungsbeschluß, wenn er - wie hier - unangefochten geblieben ist, in Rechtskraft erwächst und damit im Sinne der Verweisung auf § 46 Abs 1 JN Bindungswirkung hat. Rechtskräftige Entscheidungen in diesem Belang binden zufolge der genannten Bestimmung jedes Gericht, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig ist (Fasching, Zivilprozeß Rdz 236; vgl. auch EvBl 1980/52 ua.), worauf das Rekursgericht daher mit Recht Bedacht genommen hat.Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund, daß das zunächst angerufene Landesgericht Klagenfurt den Rechtsweg für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung von S 1,500.000,--, der aus der mit der Antragsgegnerin während der aufrechten Ehe als bürgerlich rechtliche Gesellschaft betriebenen Gastwirtschaft resultiere, für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das Bezirksgericht St. Veit zur Behandlung im Außerstreitverfahren überwiesen hat. Dieser Beschluß ist von beiden Teilen unangefochten geblieben (RS siehe AS 45). Gemäß Paragraph 235, Absatz 2, AußStrG gelten für die Überweisung die Paragraphen 44 und 46 Absatz eins, JN sinngemäß. Was unter sinngemäßer Anwendung zu verstehen ist, wurde in Ausschussbericht 916 Blg.Nr.14 Gesetzgebungsperiode 33 deutlich zum Ausdruck gebracht: Danach bewirkt die Anführung des Paragraph 44, JN, daß jeder Ehegatte den Überweisungsbeschluß anfechten kann. Die Möglichkeit, den Überweisungsbeschluß anzufechten, sollte den Parteien deshalb eröffnet werden, weil der Überweisungsbeschluß, wenn er - wie hier - unangefochten geblieben ist, in Rechtskraft erwächst und damit im Sinne der Verweisung auf Paragraph 46, Absatz eins, JN Bindungswirkung hat. Rechtskräftige Entscheidungen in diesem Belang binden zufolge der genannten Bestimmung jedes Gericht, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig ist (Fasching, Zivilprozeß Rdz 236; vergleiche auch EvBl 1980/52 ua.), worauf das Rekursgericht daher mit Recht Bedacht genommen hat.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels, die nicht als Kosten im Sinne des § 234 AußStrG angesehen werden können (JBl 1980, 601; 6 Ob 719/81 ua.), hat die Antragsgegnerin selbst zu tragen.Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels, die nicht als Kosten im Sinne des Paragraph 234, AußStrG angesehen werden können (JBl 1980, 601; 6 Ob 719/81 ua.), hat die Antragsgegnerin selbst zu tragen.