Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde rechtskräftig aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Innerhalb der im § 95 EheG normierten Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung begehrte der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, daß die Ehewohnung in Bleckenwegen 2 samt dem gesamten noch dort befindlichen Inventar und die Liegenschaft EZ 52 KG Waldzell samt Zubehör gegen Übernahme der gesamten vorhandenen Schulden, Erbringung der gesamten Auszugsverpflichtungen gegenüber den Ehegatten Paul und Theresia E*** durch den Antragsteller und Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages durch ihn an die Antragsgegnerin in sein Alleineigentum übertragen werde.Die Ehe der Streitteile wurde rechtskräftig aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Innerhalb der im Paragraph 95, EheG normierten Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung begehrte der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, daß die Ehewohnung in Bleckenwegen 2 samt dem gesamten noch dort befindlichen Inventar und die Liegenschaft EZ 52 KG Waldzell samt Zubehör gegen Übernahme der gesamten vorhandenen Schulden, Erbringung der gesamten Auszugsverpflichtungen gegenüber den Ehegatten Paul und Theresia E*** durch den Antragsteller und Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages durch ihn an die Antragsgegnerin in sein Alleineigentum übertragen werde.
Die Antragsgegnerin erklärte sich mit dem Antrag des Antragstellers grundsätzlich einverstanden, stellte aber den Antrag, ihr eine angemessene Ausgleichszahlung zuzusprechen. Übereinstimmend brachten die Parteien vor, daß die von ihnen geführte Landwirtschaft als einzige Erwerbsquelle den Lebensbedürfnissen der Familie gedient habe.
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers wegen "sachlicher Unzuständigkeit" zurück. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß gemäß § 82 Abs.1 Z 3 EheG zu einem Unternehmen gehörende Sachen nicht der Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG zu unterziehen seien. Im vorliegenden Fall hätten die Streitteile gemeinsam eine Landwirtschaft betrieben und als Erwerbsquelle benützt. Der landwirtschaftliche Betrieb sei nicht als Wertanlage, sondern als Unternehmen anzusehen. Die Liegenschaft der Streitteile ermögliche erst die Ausübung der Landwirtschaft und sei unmittelbar mit dem Unternehmen verbunden. Eine Herausnahme wäre bei der Ehewohnung möglich; diese verliere ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht dadurch, daß sie in einem Haus liege, das auch dem Unternehmen (hier Landwirtschaft) der Ehegatten gedient habe. Da die Ehewohnung im Haus liege und beide Teile eine Abgeltung des Wertes der dem Antragsteller zu belassenden Ehewohnung begehrten, sei eine Trennung nicht möglich und könne diese Ausnahme nicht zum Tragen kommen.Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers wegen "sachlicher Unzuständigkeit" zurück. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG zu einem Unternehmen gehörende Sachen nicht der Aufteilung im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG zu unterziehen seien. Im vorliegenden Fall hätten die Streitteile gemeinsam eine Landwirtschaft betrieben und als Erwerbsquelle benützt. Der landwirtschaftliche Betrieb sei nicht als Wertanlage, sondern als Unternehmen anzusehen. Die Liegenschaft der Streitteile ermögliche erst die Ausübung der Landwirtschaft und sei unmittelbar mit dem Unternehmen verbunden. Eine Herausnahme wäre bei der Ehewohnung möglich; diese verliere ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht dadurch, daß sie in einem Haus liege, das auch dem Unternehmen (hier Landwirtschaft) der Ehegatten gedient habe. Da die Ehewohnung im Haus liege und beide Teile eine Abgeltung des Wertes der dem Antragsteller zu belassenden Ehewohnung begehrten, sei eine Trennung nicht möglich und könne diese Ausnahme nicht zum Tragen kommen.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragstellers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 1. Oktober 1985 (ON 8) teilweise Folge. Es bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes im Umfang der Zurückweisung des Antrages auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens hinsichtlich der beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 52 KG Waldzell; im übrigen hob es den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs.1 Z 3 EheG vorliege, entscheidend sei, ob die Ehegatten während aufrechter Ehe aus dem Unternehmen laufend die Mittel zur Gestaltung des ehelichen Lebens gewonnen hätten und daß es ihnen nicht als bloße Wertanlage gedient habe. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der im wesentlichen als Erwerbsquelle zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse diene, sei die Unternehmenseigenschaft zu bejahen. Da die Parteien außer Streit gestellt hätten, daß aus der Liegenschaft die Einkünfte für den gemeinsamen Lebensunterhalt bezogen worden seien, unterliege der beiden Parteien gehörige landwirtschaftliche Betrieb nicht der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG.Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG vorliege, entscheidend sei, ob die Ehegatten während aufrechter Ehe aus dem Unternehmen laufend die Mittel zur Gestaltung des ehelichen Lebens gewonnen hätten und daß es ihnen nicht als bloße Wertanlage gedient habe. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der im wesentlichen als Erwerbsquelle zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse diene, sei die Unternehmenseigenschaft zu bejahen. Da die Parteien außer Streit gestellt hätten, daß aus der Liegenschaft die Einkünfte für den gemeinsamen Lebensunterhalt bezogen worden seien, unterliege der beiden Parteien gehörige landwirtschaftliche Betrieb nicht der Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG.
Hingegen sei der Einwand des Antragstellers, daß er nicht nur die Aufteilung des landwirtschaftlichen Anwesens begehrt, sondern auch die Aufteilung der Ehewohnung, des Hausrates und der Schulden verlangt habe, berechtigt. Gemäß § 81 Abs.2 EheG seien Hausrat und Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen zu zählen. Dabei sei eine Ehewohnung, auch wenn sie in einem Haus liege, das zu einem Unternehmen eines Ehegatten gehöre, ebenfalls der Aufteilung zu unterziehen. Ähnliches gelte auch für die gemeinsamen Schulden, sofern nicht feststehe, daß diese Schulden ausschließlich im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Unternehmen eingegangen worden seien. Da das Erstgericht zu diesen Punkten keinerlei Erhebungen vorgenommen habe, könne darüber noch nicht entschieden werden. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1985 (ON 11) ergänzte das Rekursgericht seine Entscheidung vom 1. Oktober 1985 dahin, daß es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Er bekämpft sie nur in ihrem bestätigenden Teil mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, "daß entschieden wird, daß auch die beiden Parteien je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 52 KG Waldzell in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einbezogen gehört, weshalb dem Bezirksgericht Ried im Innkreis die Entscheidung darüber aufgetragen werden möge"; hilfsweise stellt er den Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Rekursgericht "die Entscheidung in der Sache, nämlich Aufteilung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 52 KG Waldzell, aufzutragen". Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.Hingegen sei der Einwand des Antragstellers, daß er nicht nur die Aufteilung des landwirtschaftlichen Anwesens begehrt, sondern auch die Aufteilung der Ehewohnung, des Hausrates und der Schulden verlangt habe, berechtigt. Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG seien Hausrat und Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen zu zählen. Dabei sei eine Ehewohnung, auch wenn sie in einem Haus liege, das zu einem Unternehmen eines Ehegatten gehöre, ebenfalls der Aufteilung zu unterziehen. Ähnliches gelte auch für die gemeinsamen Schulden, sofern nicht feststehe, daß diese Schulden ausschließlich im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Unternehmen eingegangen worden seien. Da das Erstgericht zu diesen Punkten keinerlei Erhebungen vorgenommen habe, könne darüber noch nicht entschieden werden. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1985 (ON 11) ergänzte das Rekursgericht seine Entscheidung vom 1. Oktober 1985 dahin, daß es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Er bekämpft sie nur in ihrem bestätigenden Teil mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, "daß entschieden wird, daß auch die beiden Parteien je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 52 KG Waldzell in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einbezogen gehört, weshalb dem Bezirksgericht Ried im Innkreis die Entscheidung darüber aufgetragen werden möge"; hilfsweise stellt er den Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Rekursgericht "die Entscheidung in der Sache, nämlich Aufteilung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 52 KG Waldzell, aufzutragen". Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.