Die Revision ist aus dem bereits vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Es schadet dem Revisionswerber nicht, daß die Revision zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO keine zielführenden Ausführungen enthält, weil der Oberste Gerichtshof diese Frage bei der allseitigen Prüfung des Berufungsurteils auf Grund der in der zulässigen Revision gehörig ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen zu prüfen hat (Petrasch, ÖJZ 1983, 178).Die Revision ist aus dem bereits vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Es schadet dem Revisionswerber nicht, daß die Revision zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO keine zielführenden Ausführungen enthält, weil der Oberste Gerichtshof diese Frage bei der allseitigen Prüfung des Berufungsurteils auf Grund der in der zulässigen Revision gehörig ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen zu prüfen hat (Petrasch, ÖJZ 1983, 178).
Die beklagte Partei wollte als Verkäuferin in ihren Lieferbedingungen so weit wie möglich ihr Vorbehaltseigentum (Miteigentum bei Verarbeitung) zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung aufrechterhalten und suchte danach, durch die Vereinbarung eines sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalts an dessen Stelle eine möglichst gleichwertige andere Sicherheit zu erlangen. Damit versuchte sie, sich gegen die Gefahren abzusichern, die ihr aus der - bei der gegebenen Sachlage erkennbar - notwendigen Weiterveräußerung der gelieferten Sachen vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch ihre Schuldnerin (die R*** GmbH) drohten (vgl. Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, 214 ff). Zu diesem Zweck ließ sie sich bereits bei Vertragsabschluß alle ihrer Schuldnerin (der Erstkäuferin) aus der künftigen Weiterveräußerung gegen den Zweitkäufer zustehenden Forderungen sicherungsweise abtreten und verbot ihr gleichzeitig, über diese an sie abgetretenen Forderungen anderweitig zu verfügen. Eine solche Sicherungszession ist grundsätzlich zulässig; die künftige Forderung kann auch hinreichend bestimmt sein, wenn der künftige Schuldner noch nicht namentlich bekannt ist (EvBl 1964/121 ua; Frotz aaO 218; Ertl in Rummel ABGB Rz 4 zu 1392). Zu ihrer Wirksamkeit wird jedoch - wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben - die Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung geltenden erhöhten Publizitätsanforderungen (Drittschuldnerverständigung, Buchvermerk udgl.) verlangt (SZ 45/21; 46/24; 48/2; 51/121 ua; Frotz aaO 219, 231 ff, 256 ff; Ertl aaO Rz 3 zu § 1392); diese Erfordernisse wurden hier nicht eingehalten. Der beklagten Partei wurden daher die Forderungen der R*** GmbH gegen ihre Käuferin (A***) bis zum 5./6. 9. 1985 nicht wirksam sicherungsweise abgetreten.Die beklagte Partei wollte als Verkäuferin in ihren Lieferbedingungen so weit wie möglich ihr Vorbehaltseigentum (Miteigentum bei Verarbeitung) zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung aufrechterhalten und suchte danach, durch die Vereinbarung eines sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalts an dessen Stelle eine möglichst gleichwertige andere Sicherheit zu erlangen. Damit versuchte sie, sich gegen die Gefahren abzusichern, die ihr aus der - bei der gegebenen Sachlage erkennbar - notwendigen Weiterveräußerung der gelieferten Sachen vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch ihre Schuldnerin (die R*** GmbH) drohten vergleiche Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, 214 ff). Zu diesem Zweck ließ sie sich bereits bei Vertragsabschluß alle ihrer Schuldnerin (der Erstkäuferin) aus der künftigen Weiterveräußerung gegen den Zweitkäufer zustehenden Forderungen sicherungsweise abtreten und verbot ihr gleichzeitig, über diese an sie abgetretenen Forderungen anderweitig zu verfügen. Eine solche Sicherungszession ist grundsätzlich zulässig; die künftige Forderung kann auch hinreichend bestimmt sein, wenn der künftige Schuldner noch nicht namentlich bekannt ist (EvBl 1964/121 ua; Frotz aaO 218; Ertl in Rummel ABGB Rz 4 zu 1392). Zu ihrer Wirksamkeit wird jedoch - wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben - die Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung geltenden erhöhten Publizitätsanforderungen (Drittschuldnerverständigung, Buchvermerk udgl.) verlangt (SZ 45/21; 46/24; 48/2; 51/121 ua; Frotz aaO 219, 231 ff, 256 ff; Ertl aaO Rz 3 zu Paragraph 1392,); diese Erfordernisse wurden hier nicht eingehalten. Der beklagten Partei wurden daher die Forderungen der R*** GmbH gegen ihre Käuferin (A***) bis zum 5./6. 9. 1985 nicht wirksam sicherungsweise abgetreten.
Die R*** GmbH konnte deshalb zu diesem Zeitpunkt die ihr gegen ihre Käuferin (A***) zustehende Forderung wirksam an die klagende Partei abtreten, sofern in den zwischen der beklagten Partei und ihrer Schuldnerin (der R*** GmbH) vereinbarten Lieferbedingungen nicht auch ein absolut - gegen Dritte - wirksames Abtretungsverbot enthalten war.
Die beklagte Partei erkennt zwar, daß ein solches Verbot gar nicht ausdrücklich vereinbart war (in der zitierten Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts und der Sicherungsabtretung künftiger Forderungen liege "letztlich auch ein Zessionsverbot"), meint aber ohne nähere Begründung, diesem komme nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers absolute Wirkung zu (Revision S 3). Selbst wenn man diese Vereinbarung als hinreichend deutlich vereinbartes Abtretungsverbot auffaßt, nützt dies nichts für den Standpunkt der beklagten Partei, denn sie verkennt das vom Berufungsgericht richtig aufgezeigte Problem: Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung des verstärkten Senates (SZ 57/8) nur darüber erkannt, daß der Vereinbarung des Schuldners mit seinem Gläubiger, dieser dürfe die ihm gegen den Schuldner zustehende Forderung nicht abtreten, absolute Wirkung auch gegen Dritte zukommt. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Vereinbarung, daß dem Schuldner verboten werden soll, künftige Forderungen, die er gegen einen Dritten erwirbt, abzutreten. Es ist unzweifelhaft, daß eine solche Vereinbarung im Rahmen der Privatautonomie zwischen den Parteien zulässig ist. Fraglich und streitentscheidend ist aber, ob einer derartigen Vereinbarung auch absolute Wirkung zukommt. Soweit ersichtlich, hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dieser - durchaus keinen Einzelfall betreffenden - Konstellation noch nicht zu befassen, und es sind auch die Stimmen in der Lehre spärlich: Ehrenzweig (Schuldrecht2 255 f) und Ertl (in Rummel ABGB II Rz 9 zu § 1393) billigen einem solchen mit einem Dritten vereinbarten bzw. die Forderung gegen einen Dritten betreffenden Zessionsverbot nur relative Wirkung zu. Der aufgezeigten Rechtsfrage muß deshalb erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden.Die beklagte Partei erkennt zwar, daß ein solches Verbot gar nicht ausdrücklich vereinbart war (in der zitierten Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts und der Sicherungsabtretung künftiger Forderungen liege "letztlich auch ein Zessionsverbot"), meint aber ohne nähere Begründung, diesem komme nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers absolute Wirkung zu (Revision S 3). Selbst wenn man diese Vereinbarung als hinreichend deutlich vereinbartes Abtretungsverbot auffaßt, nützt dies nichts für den Standpunkt der beklagten Partei, denn sie verkennt das vom Berufungsgericht richtig aufgezeigte Problem: Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung des verstärkten Senates (SZ 57/8) nur darüber erkannt, daß der Vereinbarung des Schuldners mit seinem Gläubiger, dieser dürfe die ihm gegen den Schuldner zustehende Forderung nicht abtreten, absolute Wirkung auch gegen Dritte zukommt. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Vereinbarung, daß dem Schuldner verboten werden soll, künftige Forderungen, die er gegen einen Dritten erwirbt, abzutreten. Es ist unzweifelhaft, daß eine solche Vereinbarung im Rahmen der Privatautonomie zwischen den Parteien zulässig ist. Fraglich und streitentscheidend ist aber, ob einer derartigen Vereinbarung auch absolute Wirkung zukommt. Soweit ersichtlich, hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dieser - durchaus keinen Einzelfall betreffenden - Konstellation noch nicht zu befassen, und es sind auch die Stimmen in der Lehre spärlich: Ehrenzweig (Schuldrecht2 255 f) und Ertl (in Rummel ABGB römisch zwei Rz 9 zu Paragraph 1393,) billigen einem solchen mit einem Dritten vereinbarten bzw. die Forderung gegen einen Dritten betreffenden Zessionsverbot nur relative Wirkung zu. Der aufgezeigten Rechtsfrage muß deshalb erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuerkannt werden.
Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 57/8 dargelegt hat, bedarf in der vom Grundsatz der Privatautonomie getragenen österreichischen Privatrechtsordnung nicht etwa die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung mit absoluter Wirkung, sondern deren Unzulässigkeit oder Einschränkung auf bestimmte Tatbestände einer besonderen Begründung. Dieser Frage braucht aber hier nicht abschließend nachgegangen zu werden (vgl. SZ 57/8 zur Rechtsscheinproblematik), denn die absolute Wirkung ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie hier - das dem Schuldner (R*** GmbH) auferlegte Verbot, seine künftig gegen Dritte (hier A***) aus der Weiterveräußerung zu erwerbenden Forderungen abzutreten, nur zur Sicherung der Kaufpreisforderung der Gläubigerin (beklagten Partei) dient und auf diese Weise die mangels Einhaltung der Publizitätserfordernisse unwirksame Sicherungszession saniert werden soll. Erfolgt die Vereinbarung des Abtretungsverbotes nur zu Sicherungszwecken, muß ihr Wirksamkeit gegenüber Dritten jedenfalls versagt bleiben, wenn sie nicht die für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsmerkmale aufweist. Dies ist notwendig, um eine Umgehung der Vorschriften für die wirksame Begründung der Sicherungszession zu vermeiden, und es gelten dafür die gleichen Gründe, aus denen für die Sicherungszession die Einhaltung der Vorschriften für die Pfandrechtsbegründung gefordert wird. Hinsichtlich der übrigen in der Revision zulässigerweise (Petrasch, ÖJZ 1989, 747) mitaufgeworfenen Fragen, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes (insb 8 f) zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 57/8 dargelegt hat, bedarf in der vom Grundsatz der Privatautonomie getragenen österreichischen Privatrechtsordnung nicht etwa die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung mit absoluter Wirkung, sondern deren Unzulässigkeit oder Einschränkung auf bestimmte Tatbestände einer besonderen Begründung. Dieser Frage braucht aber hier nicht abschließend nachgegangen zu werden vergleiche SZ 57/8 zur Rechtsscheinproblematik), denn die absolute Wirkung ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie hier - das dem Schuldner (R*** GmbH) auferlegte Verbot, seine künftig gegen Dritte (hier A***) aus der Weiterveräußerung zu erwerbenden Forderungen abzutreten, nur zur Sicherung der Kaufpreisforderung der Gläubigerin (beklagten Partei) dient und auf diese Weise die mangels Einhaltung der Publizitätserfordernisse unwirksame Sicherungszession saniert werden soll. Erfolgt die Vereinbarung des Abtretungsverbotes nur zu Sicherungszwecken, muß ihr Wirksamkeit gegenüber Dritten jedenfalls versagt bleiben, wenn sie nicht die für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsmerkmale aufweist. Dies ist notwendig, um eine Umgehung der Vorschriften für die wirksame Begründung der Sicherungszession zu vermeiden, und es gelten dafür die gleichen Gründe, aus denen für die Sicherungszession die Einhaltung der Vorschriften für die Pfandrechtsbegründung gefordert wird. Hinsichtlich der übrigen in der Revision zulässigerweise (Petrasch, ÖJZ 1989, 747) mitaufgeworfenen Fragen, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes (insb 8 f) zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Sicherungszession an die beklagte Partei unwirksam ist, dem der R*** GmbH auferlegten Abtretungsverbot keine absolute Wirkung zukommt und die strittige Forderung wirksam an die klagende Partei abgetreten wurde, sodaß die beklagte Partei mit Recht schuldig erkannt wurde, der Ausfolgung des Klagebetrages zuzustimmen.
Auf den Umstand, daß der hinterlegte Betrag bereits mit Zustimmung der beklagten Partei ausgefolgt wurde, kann nicht Bedacht genommen werden, weil der Ausfolgeauftrag erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erging.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.